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Bundesland: B.-W. Kind groß: Haushaltsangehöriger von positivem Kind Klein. Nicht geimpft, Schüler Kind klein: positiver Schnelltest, von einer offiziellen Teststelle am 05.03., PCR positiv am 07.03. Ebenfalls Schüler, nicht geimpft Beim Gesundheitsamt kommt man tel. nicht durch. Die 116 117 sagt ab Symptombeginn, das war bereits am 04.03. Aber dazu gibt es ja keine Nachweise, da könnte man ja in der Theorie jeden x- beliebigen Tag nennen. Online, auf der offiziellen Seite von BW finde ich immer nur die Aussage "ab positivem Testergebnis" - aber von welchem ist da die Rede? Das ist nirgendwo so richtig geschrieben - oder habe ich da wieder etwas überlesen? LG. und danke euch für eure Hilfe
Mir sagte die Hausärztin, dass man sich 7 Tage nach dem positiven PCR-Ergebnis freitesten kann, sofern man 48 Stunden lang sympomfrei war. Ansonsten geht die Isolation eben die vorgesehenen 10 Tage.
Freitesten kann sich das Geschwisterkind an Tag 5 nach dem PCR Ergebnis des Betroffenen. Das Positive Kind kann sich am 7. Tag freitesten, gilt auch nach dem Tag als der PCR abgenommen wurde. So meine ich jedenfalls. LG Muts
§4 Absatz 2 Nr.1 der VO : Die Absonderungspflicht beginnt für haushaltsangehörige Personen mit der Kenntnisnahme von dem positiven PCR- oder Schnelltestergebnis eines im selben Haushalt wohnenden Primärfalls, §4 Absatz 3 Nr.1: Die Absonderungsdauer beträgt für haushaltsangehörige Personen zehn Tage ab dem Erstnachweis der Infektion beim Primärfall, §4 Absatz 5 In den Fällen des Absatzes 3 endet die Absonderung für Personen im Sinne des § 5 ab dem fünften Tag der Absonderung, mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV. Die Probenentnahme des Schnelltests darf frühestens an diesem Tag erfolgen; Also für Kind GROSS: am 5. Tag des Schnelltests: also 10.3 Für KIND KLEIN: §3 Absatz 4: Abweichend von Absatz 3 endet die Absonderung positiv getesteter Personen mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses. Der Schnelltest darf frühestens am siebten Tag der Absonderung von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (BAnz AT 11. Februar 2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen werden; zum Zeitpunkt der Probenentnahme muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden haben. Also 7 Tage nach Schnelltest: also 12.3
... für deine Mühe mit allen Zitaten aus der VO.
Dann war ich selbst also doch richtig, mit der Vermutung, dass der Schnelltest unser Beginn ist und nicht der PCR.
Die ganzen Telefonate und Informationssuche gepaart mit der Sorge um die Prüfung von Kind Groß, die morgen stattfindet - zu der sie ja wegen der Quarantäne nicht darf- waren heute morgen doch ein wenig viel auf einmal.
Ich danke euch allen, dass ihr mich immer wieder beruhigen könnt und ich so schnell Antwort auf meine Fragen bekomme
Das war mal PCR aber seit der letzten Änderung der VO gilt zertifizierter Schnelltest (nicht Selbsttest) auch.
Dann hatte ich doch alles richtig im Kopf & richtig verstanden.
Danke nochmals
Hallo, Hier (allerdings Bayern) wurde als Tag 0 der Tag des Symptombeginn genommen, auch wenn der positive Test später war. Kontaktpersonen, Freitestung nach Tag 5 Infizierte, Freitestung an Tag 7 möglich, wenn 48 Stunden Sympromfrei. LG luvi
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