rabe71
Hallo, an Tag 10 endet die Quarantäne automatisch. Ich darf also AN Tag 10 (Testtag 0) morgens ganz normal das Haus verlassen, richtig? Oder erst NACH dem 10. Tag, also an Tag 11?
Bei uns erst nach dem 10. Tag (wenn Testtag Tag 0 ist) - steht zumindest im Brief vom Gesundheitsamt. Test war am 27.1., Isolation bis einschl. 6.2.
Bei uns endet die Quarantäne an Tag 10 um 23:59 Uhr
Berlin, sind deine Kinder nicht geimpft? Sofern wir vom gleichen sprechen... Quarantäne für kontaktpersonen, Isolation für erkrankte.
Ja, sind sie, uns betrifft die Quarantäne nicht und wir haben die enstprechende Anordnung des GA geflissentlich ignoriert. Aber ich habe sie dennoch, wie fast alle Eltern der Gruppe (sic!) erhalten und gelesen (und sogar geprüft, aber das ist was anderes). Lange Rede, kurzer Sinn: in der für uns nicht geltenden Anordnung des GA steht: "....die Quarantäne endet am 10. Tag {Datum} um 23:59.
Welches Bundesland?
Baden-Württemberg
In der FAQ steht (BW): Ihre Absonderung dauert 10 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Probenahme beziehungsweise ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Probe bei dem auswertenden Labor. Das Datum ergibt sich aus dem Testnachweis der Teststelle beziehungsweise dem Laborbefund. Das Testergebnis erhalten Sie direkt von der Teststelle bzw. dem Labor (meist per App, Mail oder Ausdruck). Sie werden nicht mehr regelmäßig vom Gesundheitsamt kontaktiert, sofern Sie nicht Teil eines Ausbruchsgeschehens oder vulnerablen Settings sind. Die Pflicht zur Absonderung besteht weiterhin. Die Absonderung endet vorzeitig ab dem siebten Tag, sofern ein negativer Schnelltest vorliegt, der professionell durch geschulte Dritte durchgeführt wurde (zum Beispiel in der Teststelle, Apotheke, beim Hausarzt). Hier einige Beispiele zur Berechnung der Absonderungsdauer. Die Beispiele unterscheiden sich je nachdem welche Art von Test Sie durchgeführt haben und ob und wann bei Ihnen Symptome aufgetreten sind: Antigenschnelltest Sie haben einen professionellen Antigenschnelltest eines Leistungserbringers im Sinne des § 6 Absatz 1 TestV (zum Beispiel in der Teststelle, Apotheke, beim Hausarzt) durchführen lassen. Ihre Absonderungspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des Schnelltests. Beispiel: Sie lassen am 1. Januar einen Antigenschnelltest durchführen (Tag 0) und erhalten am gleichen Tag ein positives Ergebnis. Ihre Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (1. Januar). Ihre Absonderungsdauer berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Januar, Tag 10. der 11. Januar. Ab dem 12. Januar, 00:00 Uhr dürfen Sie die Häuslichkeit wieder verlassen. Sofern an Tag 7 (8. Januar) ein negativer Schnelltest vorliegt, der von geschulten Dritten (zum Beispiel in der Teststelle, Apotheke, beim Hausarzt) durchgeführt wurde, endet Ihre Absonderung an diesem Tag. Zum Zeitpunkt der Probenentnahme muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden haben. Für die Durchführung des professionellen Schnelltests dürfen Sie ihre Häuslichkeit verlassen. Antigenschnelltest + bestätigende PCR-Testung Sie haben zunächst ein positives Schnelltestergebnis erhalten und zur Bestätigung anschließend einen PCR-Test durchführen lassen, der ebenfalls positiv ausfällt. Ihre Absonderungspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des Schnelltests. Beispiel: Sie führen am 1. Januar einen Antigenschnelltest durch (Tag 0) und erhalten am gleichen Tag ein positives Ergebnis. Ihre Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (1. Januar ). Ihre Absonderungsdauer berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Januar , Tag 10. der 11. Januar . Am 4. Januar führen Sie einen bestätigenden PCR-Test durch, der ebenfalls positiv ausfällt. An der Berechnung der Absonderungsdauer verändert sich nichts. Hierfür relevant ist das Ergebnis des zuerst durchgeführten Schnelltests. Ab dem 12. Januar , 00:00 Uhr dürfen Sie die Häuslichkeit wieder verlassen. Sofern an Tag 7 (8. Januar) ein negativer Schnelltest vorliegt, der von geschulten Dritten (zum Beispiel in der Teststelle, Apotheke, beim Hausarzt) durchgeführt wurde, endet Ihre Absonderung an diesem Tag. Zum Zeitpunkt der Probenentnahme muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden haben. Für die Durchführung des professionellen Schnelltests dürfen Sie ihre Häuslichkeit verlassen. PCR-Test (positives Ergebnis, keine Symptome) Sie haben sich nicht aufgrund von Symptomen testen lassen (z. B. als Kontaktperson, Ausbruchsgeschehen, als Nachweis für Anlässe, etc.): Ihre Absonderungspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des PCR-Tests. Die Berechnung beginnt ab Probenahmedatum beziehungsweise Laboreingangsdatum (je nachdem was auf Ihrem Befund steht). Beispiel: Sie führen am Montag, den 1. Januar, einen PCR-Test durch (Tag 0). Am Folgetag, dem 2. Januar, erhalten Sie ein positives Ergebnis. Ihre Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven PCR-Ergebnisses (2. Januar). Ihre Absonderungsdauer berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Januar, Tag 10 der 11. Januar. Ab dem 12. Januar, 00:00 Uhr dürfen Sie die Häuslichkeit wieder verlassen. Sofern an Tag 7 (8. Januar) ein negativer Schnelltest vorliegt, der von geschulten Dritten (zum Beispiel in der Teststelle, Apotheke, beim Hausarzt) durchgeführt wurde, endet Ihre Absonderung an diesem Tag. Zum Zeitpunkt der Probenentnahme muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden haben. Für die Durchführung des professionellen Schnelltests dürfen Sie ihre Häuslichkeit verlassen. PCR-Test (zuerst Symptome, daraufhin positives Testergebnis) Sie haben Symptome und lassen sich aufgrund dieser Symptome testen. Ihre Absonderungspflicht beginnt direkt nach der Probenahme. Beispiel: Sie bemerken am 31. Dezember erste Symptome. Am darauffolgenden Tag, 1. Januar, machen Sie einen PCR-Test (Beginn Absonderungspflicht). Das positive Ergebnis erhalten Sie am 3. Januar. Dies bedeutet 1. Januar = Tag 0 (Tag der Probenahme), 2. Januar = Tag 1 und 11. Januar = Tag 10. Ab dem 12. Januar 00:00 Uhr dürfen Sie die Häuslichkeit wieder verlassen. Sofern an Tag 7 (8. Januar) ein negativer Schnelltest vorliegt, der von geschulten Dritten (zum Beispiel in der Teststelle, Apotheke, beim Hausarzt) durchgeführt wurde, endet Ihre Absonderung an diesem Tag. Zum Zeitpunkt der Probenentnahme muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden haben. Für die Durchführung des professionellen Schnelltests dürfen Sie ihre Häuslichkeit verlassen. PCR-Test (zuerst positives Ergebnis, im Verlauf der Absonderung noch Symptome) Sie haben sich testen lassen und ein positives Ergebnis erhalten und entwickeln im Laufe Ihrer Absonderung Symptome. Ihre Absonderungspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des PCR-Tests. Beispiel: Sie führen am Montag, den 1. Januar einen PCR-Test durch (Tag 0). Am 2. Januar erhalten Sie ein positives Ergebnis. Ihre Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (2. Januar ). Ihre Absonderungsdauer berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Januar, Tag 10 ist der 11. Januar. Am 5. Januar (Tag 4) entwickeln Sie Symptome. Die Absonderungsdauer verändert sich hierdurch nicht. Ab dem 12. Januar, 00:00 Uhr dürfen Sie die Häuslichkeit wieder verlassen. Sofern an Tag 7 (8. Januar) ein negativer Schnelltest vorliegt, der von geschulten Dritten (zum Beispiel in der Teststelle, Apotheke, beim Hausarzt) durchgeführt wurde, endet Ihre Absonderung an diesem Tag. Zum Zeitpunkt der Probenentnahme muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden haben. Für die Durchführung des professionellen Schnelltests dürfen Sie ihre Häuslichkeit verlassen.
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