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Pressefreiheit vs. 2G

Pressefreiheit vs. 2G

KKM

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Eine Frage, die mich nur eher theoretisch betrifft, aber interessiert. Die "Karla Kolumna" der regionalen Tageszeitung ist ungeimpft. Bei unserem letzten Gespräch darüber, ist schon eine Weile her, wollte sie das auch nicht ändern. Darf sie über 2G-Versammlungen berichten? Oder muss sie als Reporterin auch 2G erfüllen? Soweit ich weiß, gibt es nicht so viele "rasende Reporter" des "Käseblatts" Was meint Ihr?


Jomol

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Antwort auf Beitrag von KKM

Ich fürchte sie darf. Sie ist ja dann beruflich und nicht als Teilnehmer da. Grüße, Jomol


KKM

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Antwort auf Beitrag von Jomol

Die Idee hatte ich auch. Die Presse muss berichten dürfen. Geimpfte Reporter, die sie vertreten könnten, gibt es vermutlich nicht viele (kleine Zeitung). Oder reicht das theoretische Angebot, dass die Presse eingeladen ist, aus? Wenn sie keine geeignete Person schicken können, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht, Pech der Presse???


Mia186

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Antwort auf Beitrag von KKM

Für Arbeitnehmer gilt 3G


KKM

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Antwort auf Beitrag von Mia186

Sie ist, soweit ich weiß, nicht angestellt. Sie ist freie Mitarbeiterin, schreibt und fotografiert. Ihre Beiträge schickt sie an die Zeitung, die daraufhin ggf. den Artikel druckt und sie nach Buchstaben und veröffentlichten Fotos entlohnt. Quasi ist sie selbstständig.


SophiasPapa

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Antwort auf Beitrag von KKM

Bei 2G Veranstaltungen darf sie nur dann den Raum betreten, wenn sie genesen oder geimpft ist. Dies ist zB bei vielen PKs derzeit der Fall. In ihrem eigenen Büro gilt 3G.


alba75

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Antwort auf Beitrag von KKM

Vielleicht hat sie sich inzwischen doch impfen lassen. Viele, die das eigentlich nicht wollten, haben es aus verschiedenen Gründen (Sorgen, doch noch zu erkranken, Druck von Arbeitgeber oder Familie, Wunsch nach normalem Leben ect.) doch noch gemacht.


KKM

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Antwort auf Beitrag von alba75

Das kann natürlich sein. Ich bin nicht auf den 2G-Veranstaltungen, insofern gar nicht betroffen. Es hat mich nur theoretisch interessiert, wie es rechtlich aussieht.


Lavendel79

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Antwort auf Beitrag von KKM

Die Pressefreiheit heisst ja nicht, dass "jeder" kommen kann. Es muss auch nicht generell für Berrierefreiheit gesorgt werden, Journalisten im Rollstuhl haben da manchmal Pech. 2G gilt also auch für Jounalisten, wenn es vorgeschrieben ist. Reitschuster hatte sich auch massiv darüber aufgeregt, dass er bei BPKs nicht mehr dabei sein kann, allerdings darf sich die Presse zuschalten und online Fragen stellen (die aber wohl nicht priorisiert vorgelesen werden. Aber seit gestern ist er sowieso kein Mitglied der BPK mehr. In der Satzung des Vereins, der die BPKs organisiert, steht, dass nur Journalisten mit Sitz in Berlin teilnehmen dürfen (also auch wieder nicht "jeder"). Reitschuster hat seine Büroadresse (neuerdings?) aber in Montenegro.


KKM

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Antwort auf Beitrag von Lavendel79

Danke für Deine Erläuterungen!


Berlin!

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Antwort auf Beitrag von KKM

Pressefreiheit, genauer die äußere Pressefreiheit, ist das Recht von Einrichtungen des Rundfunks, der Presse und anderer Medien auf ungehinderte Ausübung ihrer Tätigkeit, vor allem auf die staatlich unzensierte Veröffentlichung von Nachrichten und Meinungen. So sagt es sehr treffend und korrekt die Wikipedia. Pressefreiheit heisst doch nicht, dass jede Journalistin überall Zutritt hat. Die Veranstalte haben nach wie vor Hausrecht, sie dürfen nach ihrem Ermessen auch Journalist*innen rauswerfen, gar nicht erst rein lassen oder besonders behandeln. Und: Grundrechte sind immer Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Die kommen direkt auch nur im Verhältnis Bürger-Staat zur Anwendung (indirekt natürlich überall). Darf also eine Reporterin nicht vom Auftritt des Nachbarschaftschors berichten, tangiert das die Pressefreiheit gar nicht. Ich halte sowas eigentlich für fundamentales Wissen über unser Rechtssystem und unser Poltisches System insgesamt und bin immer erschrocken, wie wenig diese Dinge dann doch verbreitet sind. Sorry, das soll nicht abwertend sein. Aber ich finde sowas auch wichtig.


Jomol

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Antwort auf Beitrag von Berlin!

Daß Pressekonferenzen auf eine Teilnehmerzahl usw. begrenzt sein können, ist mir schon klar. Daß manchmal eine Akkreditierung vorausgeht auch. Hier mischt sich Presserecht mit Infektionsschutz und letzterer ist an vielen anderen Stellen auch sonst sehr schwammig. Eben daß der Friseur (wenn überhaupt) 3G haben muß, die Kundschaft aber 2G. Bei einer öffentlichen Pressekonferenz evt. durch die Stadt (steht da nicht) sprechen wir ja von einer im weiteren Sinne staatlichen Stelle und nicht von der Feuerwehrkapelle von Herrn Brand. Da sind mir als völlig Fachfremde Feinheiten, wann es Arbeit und wann Hausrecht ist, nicht mehr so klar. Aber Du hast das ja ordentlich erklärt. Grüße, Jomol


SophiasPapa

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Antwort auf Beitrag von Jomol

Zitat:" Hier mischt sich Presserecht mit Infektionsschutz und letzterer ist an vielen anderen Stellen auch sonst sehr schwammig. Eben daß der Friseur (wenn überhaupt) 3G haben muß, die Kundschaft aber 2G." Wieso ist deiner Ansicht nach der Infektionsschutz schwammig? Bei der Arbeit (in deinem Beispiel Friseur) ist die Berufsausübungsfreit nach Art 12 I GG zu berücksichtigen. Deshalb Kunden 2G, Arbeitnehmer/Arbeitgeber: 3G.