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NRW: Zusammentreffen eines Hausstandes mit einer weiteren Person erlaubt

NRW: Zusammentreffen eines Hausstandes mit einer weiteren Person erlaubt

sun1024

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Da ja hier gemutmaßt wurde, ob eine Person einen Mehrpersonenhaushalt besuchen darf, aber nicht umgekehrt: In NRW ist das wohl vom Ort des Treffens unabhängig. Für Beerdigungen und Hochzeiten etc. gibt es weiter Ausnahmeregelungen. Konkret besagt die neue NRW-Corona-Schutzverordnung an dem 11.1. zum Thema Kontakte: (2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden 1. zwischen Personen des eigenen Hausstandes, 1a. beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann, 2. wenn dies zur Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürfti- ger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist sowie zur Wahrneh- mung von Umgangsrechten, 3. bei der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, der Kindestagespflege und heilpädagogischen Einrichtungen sowie bei Angeboten der Kinder- betreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) nach Maßgabe der Coronabetreuungs- verordnung, 4. in Schulklassen, Kursen und festen Gruppen der Ganztagsbetreuung in öffentlichen Schu- len, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW einschließlich schulischer Veranstaltungen außerhalb der Schulgebäude nach Maßgabe der Coronabetreu- ungsverordnung, 5. durch Kinder bei der Nutzung von Spielplätzen im Freien, 6. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtun- gen, 7. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastro- phenschutz, 8. bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung, 9. bei den nach dieser Verordnung zulässigen dringend erforderlichen Veranstaltungen zur Jagdausübung bezogen auf feste und namentlich dokumentierte Gruppen von jeweils höchstens fünf Personen innerhalb der Gesamtgruppe der Teilnehmer, 10. zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen sowie Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung. LG sun


Trini

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Antwort auf Beitrag von sun1024

Zitat (2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden Zitat Ende Das hieße ja, wenn ich den Mindestabstand einhalte, darf ich mich auch mit mehr Personen treffen??? Trini


Einstein2.0

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Naja, eigentlich darfst du ja alles, weil man eh nichts in dem Umfang kontrollieren kann. Die Frage ist eher, in wie weit ist man fähig die Problematik zu verstehen und sich vernünftig zu verhalten? Wenn schon wieder dieses „was darf ich ausreizen“ losgeht, wirds noch eine verdammt lange Zeit für alle werden.


sun1024

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Antwort auf Beitrag von Trini

Nein, es gibt ja noch mehr Paragraphen und Absätze als nur den einen. Davor steht bereits, dass es grundsätzlich verboten ist, sich zu treffen, außer für die folgenden Ausnahmen. Konkreter Verordnungstext: (1a) Ansammlungen und ein Zusammentreffen von Personen sind im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn die Ansammlung oder das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist.


Novemberlotte

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Antwort auf Beitrag von sun1024

Wenn ich richtig lese, gilt die Kontaktbeschränkung auf eine haushaltsfremde Person plus deren Kinder nur für den öffentlichen Raum. D.h. dass Oma und Opa sehr wohl gleichzeitig zu uns zu Besuch kommen dürfen. Spazierengehen dürfen wir aber nicht gemeinsam.


sun1024

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Antwort auf Beitrag von Novemberlotte

Wenn man es richtig liest, hat NRW in den Verordnungen noch nie wortwörtlich was zur Kontaktbeschränkungen in der eigenen Wohnung geschrieben, sondern immer nur für den öffentlichen Raum. Allerdings gilt, etwas allgemeiner, §1 (2): "Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt." Das ist schon ein deutlicher Appell, sich auch im privaten Raum entsprechend zu verhalten. LG sun


sarahT

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Antwort auf Beitrag von Novemberlotte

Aber zum Beispiel steht hier im amtlichen Kreisblatt ganz klar, dass die Anordnungen explizit auch für die eigene Wohnung gelten.


Dream2014

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Antwort auf Beitrag von sarahT

Es steht aber nicht in der Verordnung.


sun1024

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Antwort auf Beitrag von Dream2014

Genau das kritisiert die SPD-Opposition in NRW gerade - dass Laschet erst gesagt hat, er werde die Beschlüsse eins zu eins umsetzen, und dann den privaten Bereich nicht regelt (und auch nicht die 15km-Regelung für Hotspots). LG sun