Elternforum Coronavirus

Muss jetzt meine Tochter in Quarantäne?

Muss jetzt meine Tochter in Quarantäne?

Lina-vom-all

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Hallo ich blicke nicht mehr durch. Meine Tochter hatte Corona, vor 11 Tagen. Sie darf wieder zur Schule. Nun hat mein Sohn Corona. Typische ansteckung in der Familie. So, muss meine Tochter jetzt in Quarantäne? Ich habe mich noch nicht angesteckt 3. Geimpft. Beide Kinder sind nicht geimpft.


Laya

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Antwort auf Beitrag von Lina-vom-all

Heute kam gerade unser Elternbrief, dass das Kind dann wieder in Quarantäne muss, da genesen erst ab Tag 28. Ich weiß aber nicht, ob das in anderen Bundesländern anders ist. Hier Thüringen...


AnniMath

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Antwort auf Beitrag von Laya

Richtig in Thüringen ist man erst ab Tag 28 genesen und muss vorher in Quarantäne. Bei uns am Montag in der Schule hat man das anders interpretiert und alle Kinder aus der Klasse, die noch kein Corona hatten, nach Hause geschickt. Es sind ca. 3-4 Kids in der Klasse, wo die 28. Tage noch nicht rum sind. Ach ja, auch die Geimpften durften erstmal gehen. Es blickt keiner mehr durch. Traurig.


HeyDu!

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Antwort auf Beitrag von Lina-vom-all

Hallo, dies kommt auf das BL und ggf. sogar auf den Landkreis an. Bei uns werden alle weiteren Infektionen von Haushaltsangehörigen dem Indexfall (dem ersten Infizierten im Haushalt) zugerechnet. Allerdings nur, solange noch die zehntägige Quarantäne greift bzw. falls diese verlängert wurde, auch entsprechend länger. (Man darf bei uns die Quarantäne nur nach 10 Tagen beenden, wenn man 48 Stunden symptomfrei war. Interessiert fast keinen mehr aber so ist die Rechtslage, daher Verlängerung möglich.) Beispiel von uns persönlich: Kind 1 PCR 05.03.22 - Quarantäne bis 15.03.22 Mama PCR 09.03.22 - Quarantäne bis 19.03.22 Kind 2 als Kontaktperson von Kind 1 Quarantäne bis 15.03.22 - erkrankte leider am 15.03.22 selbst - Quarantäne bis 25.03.2022 Kind 1 durfte trotzdem ab 16.03. wieder raus, Mama theoretisch ab 20.03 (noch Symptome) und keiner musste wegen Kind 2 wieder oder länger in Quarantäne. Da Kind 2 noch dem Kind 1 zugeordnet wurde. (10 Tage) Theoretisch gilt man erst nach 28 Tagen als Genesener, somit Quarantäne für die Tochter aber ggf. rechnet Eure Behörde den Sohn der Tochter noch zu... fraglich wie das entsprechende Gesundheitsamt die Sache bei 11 Tagen bewertet ... Alles Gute.


luvi

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Antwort auf Beitrag von HeyDu!

Hallo HeyDu, Ich vermute, die Quarantäne verlängert sich in eurem Fall nicht, da man davon ausgeht, dass die Quarantäneanordnung strikt befolgt wird und Kind 1 innerhalb der Fame isoliert wird, so dass sich ab diesem Zeitpunkt keiner mehr innerhalb der Familie anstecken kann. Sonst macht das meiner Meinung nach überhaupt keinen Sinn (Rechnung ab Indexfall). Bei uns dürfte das Kind wieder in die Schule, da er gerade eben eine Erkrankung durchgemacht hat. LG luvi


HeyDu!

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Antwort auf Beitrag von luvi

Hallo luvi, da klingeln bei mir als §§-Reiter die Ohren :-D. "Bei uns dürfte das Kind wieder in die Schule, da er gerade eben eine Erkrankung durchgemacht hat." Klingt richtig und logisch, für diese Argumentation fehlt aber die rechtliche Grundlage. Zumindest in meinem BL... Der Gesetzgeber gibt präzise vor, wann bei der Quarantäne Ausnahmen zulässig sind. Ich habe die Erkrankung gerade erst gehabt, fällt leider nicht darunter und die Frist um als Genesener zu gelten beträgt 28 Tage... Ich denke das ist in ganz Deutschland so. Und natürlich ist es Vorschrift, sich von allen anderen Haushaltsangehörigen zu isolieren. Die Mitarbeiter im Gesundheitsamt sind aber nicht realitätsfremd und wissen, dass das überwiegend nicht umsetzbar ist. In unserem Fall war das betroffene Kind 1 zwei einhalb Jahre alt. Wir haben im Kreis die Regelung bzgl. Indexfall und daraus folgenden Infektionsketten innerhalb eines Haushaltes so getroffen und es macht in meinen Augen auch Sinn. Hat eine Familie 5 Kinder, könnten die sonst ewig nicht in die Schule, wenn sich alle im Abstand von 5 bis 10 Tagen nacheinander anstecken würden. (Wie bei uns Zuhause in kleinerer Anzahl geschehen.) Wer durch ist, ist durch und der soll wieder raus dürfen. Bei aller Berechtigung, es geht letztlich um Freiheitsentzug und keine Kleinigkeit. Es braucht eine Art "Brücke", weil es ist in der Tat Quatsch jemanden der gerade infiziert war weiter bei Folgeinfektionen im Haushalt "einzusperren". Was mit Haushaltsangehörigen geschieht, wenn Infektionen nacheinander auftreten haben wir übrigens per Allgemeinverfügung auf Kreisebene geregelt. Ich finde es immer schade, dass Austausch und Auswertung nie gänzlich stattfinden kann, weil wir ja keine einheitlichen Regelungen in Deutschland haben...:-(... Naja, es hat Vorteile und Nachteile :-). Da fällt mir ein, liebe Fragestellerin, Du findest also vielleicht die Antwort auf der Homepage der Landkreisverwaltung. LG HeyDu - ehemals Du weißt bestimmt wer :-D.


SophiasPapa

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Antwort auf Beitrag von HeyDu!

Zitat: "Es braucht eine Art "Brücke", weil es ist in der Tat Quatsch jemanden der gerade infiziert war weiter bei Folgeinfektionen im Haushalt "einzusperren". Warum soll das Quatsch sein. Eine vorhandene Infektion schützt frühestens nach 21 Tagen vor einer weiteren (erneuten) Infektion. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass eine Neuinfektion von einem Haushaltsangehörigen stattfindet. Der Gesetzgeber hat doch in den meisten BL die Sach- und Rechtslage klar geregelt. Und danach hat man sich zu richten; ob diese Sinn machen, ist unerheblich. Zitat:" Was mit Haushaltsangehörigen geschieht, wenn Infektionen nacheinander auftreten haben wir übrigens per Allgemeinverfügung auf Kreisebene geregelt. " Link?


HeyDu!

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Antwort auf Beitrag von SophiasPapa

Zum Ersten ich bin kein Mediziner, ab wann man geschützt ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Aus eigener Erfahrung würde ich sagen, man ist es überhaupt nicht. 2 x geimpft, 1 x genesen, 1 x geboostert, 1 x infiziert. Warum sollte ich einen Link meines Landkreises posten? Mit Nichten, werde ich sagen wo ich genau lebe und arbeite. Im Übrigen ergab die Recherche das viele BL Infektionensketten in einem Haushalt so behandeln. Siehe die Antwort aus BaWü.


HeyDu!

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Antwort auf Beitrag von SophiasPapa

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: https://www.infektionsschutz.de/mediathek/fragen-antworten/?tx_sschfaqtool_pi1%5Baction%5D=list&tx_sschfaqtool_pi1%5Bcontroller%5D=FAQ&tx_sschfaqtool_pi1%5Bfaq%5D=5058&cHash=3a52c52077c2903c0412b08fdfc7601d

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cm2507

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Antwort auf Beitrag von Lina-vom-all

In BaWü nicht, deine Tochter gilt dann als primärfall.


HeyDu!

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Antwort auf Beitrag von cm2507

Ah, in BaWü ist es wie in Sachsen, nur eben wieder eine andere Bezeichnung :-D. Ich habe gleich einmal danach gegoogelt. Letzte Zeile der Tabelle. Ich frage mich nur, gilt das in Bayern auch, wenn die Absonderungszeit des Primärfalles bereits um ist? In einer Regelung vom Juli 2021 steht diese Regelung bereits, allerdings sinngemäß mit dem Zusatz "während der Absonderungszeit des Primärfalles". Dies trifft bei der Fragestellerin ja nicht mehr zu...

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zwergchen1984

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Antwort auf Beitrag von Lina-vom-all

Hier müsste sie wieder aus der Schule genommen werden. Ist zumindest bei einem Klassenkameraden meiner Tochter so. Erst hatte seine ältere Schwester Corona, da wurde er mit nach Hause geschickt. Er hat sich aber nicht angesteckt. Letzte Woche wurde er dann positiv getestet und auch seine Schwester musste erneut in Quarantäne. Beide sind doppelt geimpft soweit ich weiß. Aber das wird überall so unterschiedlich gehandhabt. Steht sonst etwas auf der Seite der Schule?