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Gericht hält Verkürzung des Genesenenstatus für Verfassungwidrig

Gericht hält Verkürzung des Genesenenstatus für Verfassungwidrig

ilsevonderunkrautfarm

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https://www.welt.de/politik/deutschland/article236682057/Osnabruecker-Gericht-haelt-Verkuerzung-des-Genesenenstatus-fuer-verfassungswidrig.html?wtrid=socialmedia.socialflow.facebook.weltvideotv..socialflow_facebook&fbclid=IwAR1awMo3v95l3yJR9mvMdXK81pTlaksMzl-Gxgde2lq0xJhr-kIQ2tFtvvw Ich finde, alleine der Unterschied zwischen Bundestagsabgeordneten und Otto-Normal-Bürgern ist - äh - absolut bescheiden. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und allgemeingültig, aber die Begründung finde ich absolut nachvollziehbar.


cube

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Antwort auf Beitrag von ilsevonderunkrautfarm

Allgemeingültig kann es auch nicht werden - zumindest nicht vor diesem Gericht. "Denn: Anders als das Oberverwaltungsgericht könne das Verwaltungsgericht keine Normen verwerfen, stellten die Richter klar." Fragt sich halt, welche Klage-Welle damit evt. losgetreten wird bzw. wann der Erste vor dem Verfassungsgericht klagt oder sonst etwas. Es ist zumindest ein Zeichen an die Politik, dass es so nicht geht. Ob die das aber interessiert ...


Grauzone

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Antwort auf Beitrag von ilsevonderunkrautfarm

Eine sehr eigenwillige Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ein Gericht, welches die wissenschaftliche Begründung des RKI für nicht schlüssig und die Studien für ungeeignet hält: WOW Ich hätte nicht gedacht, dass Richter Experten auf diesem Gebiet sind.


Momvon3

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Antwort auf Beitrag von Grauzone

Eigenwillig ist wohl eher die Begründung des rki. War es wissenschaftlicher Konsens? Komisch nur, dass es so viele Studien gibt, die genau das Gegenteil herausgefunden haben. Aber das hast du, Grauzone, noch gar nicht mitbekommen, oder?


Grisu!

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Antwort auf Beitrag von Grauzone

Das Gericht sagt doch hauptsächlich, dass das RKI nicht befugt ist, Verordnungen zu ändern. Und das ist wahrscheinlich schon so, da das RKI nicht Teil der Exekutive ist. Aber das muss tatsächlich das BVerfG entscheiden.


Grauzone

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Antwort auf Beitrag von Momvon3

Das RKI hat seine Entscheidung auf mehrere Studien gestützt, die einwandfrei dargelegt haben, dass eine Infektion mit Delta fast keinen Schutz mit Omikron, zumindest nicht mehr nach 30 Tagen. Diese Studien waren auch Grundlagen des EU Rats, den Genesenenstatus in den Mitgliedsstaaten auf max. 6 Monate festzusetzen. Klar gibt es immer Studien, die zu anderen Ergebnissen führen. Welche konkreten Studien besagen, dass eine Delta Infektion länger als 90 Tage vor einer Omikron Infektion schützt?


Grauzone

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Antwort auf Beitrag von Grisu!

Das BVerfG wird sich damit nicht beschäftigen. Dies ist Sache der einzelnen OVG oder VGH. Aus der Pressemitteilung des VG:" Es verstoße in Anbetracht der Bedeutung des Genesenenstatus für den Einzelnen gegen Verfassungsrecht, dass der Verordnungsgeber die Dauer des Genesenenstatus mittelbar durch einen (dynamischen) Verweis auf die vom RKI im Internet veröffentlichen Vorgaben auf – aktuell – 90 Tage nach festgestellter Infektion beschränke. Für diese Weiterdelegation auf das RKI fehle es an einer Rechtsgrundlage, der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI sei intransparent und zudem unbestimmt. Ob derartig weitreichende Entscheidungen zudem einem Parlamentsvorbehalt unterlägen, also nur von dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffen werden dürften, oder ob sie auch die Verwaltung treffen dürfe, könne letztlich offenbleiben. Auch in der Sache fehle es für eine Verkürzung des Genesenenstatus an einer wissenschaftlich fundierten Grundlage. Das RKI habe nicht hinreichend wissenschaftlich aufgearbeitet, ob es belegt sei, dass nach 90 Tagen der Schutz Genesener vor einer Infektion ende. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag außerdem erreichen wollte, dass sein Genesenenstatus schon ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Quarantäne gelten sollte, blieb der Antrag erfolglos. Die 28-Tage-Regelung in der SchAusnahmV aus Mai 2021 beruhe auf nachvollziehbaren wissenschaftlichen Erwägungen. Damit werde sichergestellt, dass mit dem Genesenennachweis auch ein ausreichender Immunschutz einhergehe."


Meyla

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Antwort auf Beitrag von ilsevonderunkrautfarm

Da man sich am Ende auf Expertenräte verlassen wird, sehe ich hier wenig Chancen für das Gericht. Natürlich kann ein Gericht mal anderer Meinung sein als der Rest. Dann werden eben weitere Instanzen befragt und es werden neue/andere Urteile gefällt. Das ist wieder mal so ein Aufhänger für die Gegenfraktion, der am Ende zu wenig bis gar nichts führt.


Sternenschnuppe

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Antwort auf Beitrag von Meyla

Doch Meyla, die können sich dann wieder aufregen. Dass die Gerichte zu nix kommen und alles eeeewig dauert. Fix impfen gegangen nach drei Monaten oder eben Konsequenzen seiner Entscheidungen tragen ist eben nicht genehm.


Miamo

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Antwort auf Beitrag von ilsevonderunkrautfarm

Es sollte dringend ein (Pharma) unabhängiger Corona Ausschuss gebildet werden, in welchem all die irren Maßnahmen untersucht werden und anschließend entsprechend Konsequenzen gezogen werden. Anfang der Woche las ich eine Studie, dass die Lockdowns kaum bis gar nicht zur Eindämmung des Infektionsgeschehen beigetragen haben, während die Nadelfans jetzt schon nach dem 4. Schuss lechzen.


Einstein2.0

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Antwort auf Beitrag von Miamo

Deine Rhetorik ist einfach widerlich und abstoßend sowie völlig sinnfrei!


Berlin!

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Antwort auf Beitrag von ilsevonderunkrautfarm

Die Verfassungswidrigkeit einer Norm wird vom BVerfG festgestellt. Was das Verwaltungsgericht in...wo? Osnabrück? sagt, ist bestenfalls der Anfang des Ausschöpfen des Rechtsweges auf dem Weg nach Karlsruhe. Abwarten Tee trinken.


SophiasPapa

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Antwort auf Beitrag von Berlin!

Hier sind doch die Oberverwaltungsgerichte im Rahmen einer Normenkontrolle zuständig. Das Bundesverfassungsgericht ist doch nicht zuständig, da es sich hier um eine Rechtsverordnung der Exekutive handelt.


Berlin!

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Antwort auf Beitrag von SophiasPapa

Nein. Die konkrete Normenkontrolle obliegt alleine dem BVerfG Nur das Bundesverfassungsgericht ist dafür zuständig, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu entscheiden. Hält ein Fachgericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so setzt es das Verfahren aus und holt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Konkrete-Normenkontrolle/konkrete-normenkontrolle_node.html Du sprichst von abstrakter Normenkontrolle.


SophiasPapa

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Antwort auf Beitrag von Berlin!

Das was du beschreibst gilt nur für formelle Gesetze. Wir haben hier nur eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. SchAusnahmV.


Berlin!

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Antwort auf Beitrag von SophiasPapa

Ein Verwaltungsgericht prüft aber nunmal nicht Verfassungsmäßigkeit. Das obliegt dem BVerfG. Aber egal. Du hast Recht, das BVerfG irrt sich sicher und hat falsche Infos auf der Seite.


SophiasPapa

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Antwort auf Beitrag von Berlin!

1. Man muss immer zwischen einem formellen Gesetz und einem niederrangigen Gesetz differenzieren: a) das Verwaltungsgericht prüft immer die Verfassungsmäßigkeit von Normen: bei formellen Gesetzen kann es dies nach Art 100 GG dem BVerfG oder StGH vorlegen, wenn es das Gesetz für verfassungswidrig hält. bei RVO hat es auch keine Normverwerfungskompetenz. Es kann aber nicht von Art 100 GG Gebrauch machen. 2. Das BVerfG ist nur bei formellen Gesetzen zuständig. Bei Satzungen, Rechtsverordnungen entscheiden die Landesgerichte nach §47 VwGO. Es gibt zwar ein paar Ausnahmen (die hier nicht zutreffen). Falls die Frage kommt: ein formelles Gesetz ist ein Gesetz, welche von Gesetzgebungsorganen (BTag, BRat) verabschiedet wurden.