peekaboo
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.... da gab es einen ähnlichen Thread und ich hab auch so „doof“ gefragt. Ging nämlich ebenfalls von nur 2 Personen aus. Nein, es sind 5 im privaten Raum. In der Öffentlichkeit nur 2.
Scroll mal etwas weiter durch die Seiten nach unten.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Draußen darf man sich nur noch alleine oder höchstens zu zweit aufhalten. Mehr als zwei Personen dürfen draußen nicht zusammen sein. Angehörige eines Haushalts dürfen zusammen nach draußen gehen, auch wenn es mehr als zwei Personen sind. Wenn man anderen Menschen begegnet, muss ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden. Auch in Kirchen darf man nicht zusammen kommen. Auch Gottesdienste dürfen nicht stattfinden. Aber Beerdigungen, Taufen und Trauungen dürfen unter bestimmten Bedingungen besucht werden. Das regelt das Kultusministerium.
Sonst nichts. LG
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung Ich lese das so, dass im privaten Bereich (Wohnung, Haus, Garten) Versammlungen mit mehr als 5 Personen verboten sind (bis zu 5 Leute dürfen sich also z.B. im privaten Garten zum Grillen treffen), ausgenommen von diesem Verbot sind Treffen von Familienangehörigen, die in gerader Linie verwandt sind. Hier dürfen es also mehr Personen sein.
§ 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weite- ren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentli- chen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sons- tige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörper- schaften verboten. Ausgenommen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt nament- lich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeitein- richtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.
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Coronavirus in Baden-Württemberg: Was DARF ich beim Kontaktverbot? 1. Draußen darf man sich alleine oder maximal zu zweit aufhalten. Ausnahme: Angehörige des gleichen Haushalts dürfen sich zusammen draußen aufhalten, auch wenn es mehr als zwei Personen sind. 2. Bei Begegnungen mit anderen Menschen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. 3. Gottesdienste dürfen nicht mehr stattfinden. Beerdigungen, Taufen und Trauungen dürfen unter bestimmten Bedingungen besucht werden - zuständig ist das Kultusministerium. 5. Besuche bei Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern sind selbstverständlich erlaubt. 4. Besuche von Kindern bei Verwandten, die in gerade Linie verwandt sind (beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder) sind erlaubt Nachzulesen auf echo24.de Gruß Sylvia
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