Mitglied inaktiv
Hallo! Mal angenommen die selbstständige Person X bekommt Anfang Oktober 2007 ein Kind und ist demnach Elterngeld-berechtigt. Die Selbstständigkeit besteht erst seit November 05 und ab diesem Zeitpunkt wurde für 6 Monate (bis April 2006) ein Überbrückungsgeld gezahlt. Somit ist das Einkommen 2006 insgesamt sehr gering bzw sind die ersten Monate 2006 ohne Gewinn (auch durch das gering aktive Arbeitsaufkommen - da beruflicher Neuanfang) erfasst wurden. Im Elterngeld-Antrag wurde daher der Einkommensbescheid (Gewinnermittlung) der rückwirkenden 12 Monate vor der Geburt - also September 06-September 07 als Berechnungsgrundlage eingereicht. Dieses Einkommen entspricht dem aktivsten Arbeitszeitraum und dem aktuellen lebenswichtigen Unterhalt der Familie. Das Amt möchte aber nun laut $2Abs 9 BEEG den Gewinn 2006 als Elterngeld-Grundlage haben, da die Selbstständigkeit seit November 2005 besteht. Welche rechtliche Möglichkeit besteht, den aktivsten Einkommenzeitraum - also 12 Monate vor der Geburt - einzureichen? Vielen Dank für die Antworten.
Hi, bei Selbständigkeit ist die Berechnung nach dem vergangenen Kalenderjahr die einzige Möglichkeit - es sei denn, du hast eine Kapitalgesellschaft mit abweichendem Geschäftsjahr gegründet, dann zählt das abgelaufene Geschäftsjahr der Gesellschaft bzw. dein Einkommen als Geschäftsführer der letzten 12 MOnate vor dem MuSchu. Andere (legale) Möglichkeiten gibt es da leider nicht. Gruß, Speedy
Die letzten 10 Beiträge
- Suche Mutmacher. Wie bringt man alles unter einen Hut?
- Geteilte Elternzeit und Teilzeitarbeit
- Mutterschutz-Vollzeit Arbeiten - Elternzeit
- Arbeit und Kinderbetreuung
- Basiselterngeld gleichzeitig mit meinem Partner
- Kurz vor Ende der Elternzeit wieder schwanger
- Kinderwunsch/ Arbeitgeber/ Loyalität
- Teilzeit nach Brückenzeit
- Kind krank - was sagt man dem ARbeitgeber
- Brückenteilzeit