Mitglied inaktiv
Alleinentscheidungsrecht in Eil- und Not-Fällen Bei Gefahr im Verzug (z.B. bei Unfällen, Blinddarmdurchbruch o.ä.) ist der betreuende Elternteil seit 1.7.1998 gemäß § 1687 Absatz 1 Satz 5 BGB nun ausdrücklich berechtigt, alle Rechtshandlungen allein vorzunehmen, die zum Kindeswohl notwendig sind, wovon allerdings der andere Elternteil unverzüglich (d.h. gemäß § 121 Absatz 1 BGB: "ohne schuldhaftes Zögern") unterrichtet werden muss. http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Fachbeitrag/a_Rechtsfragen/s_585.html Also keine Extra-Vollmacht ausstellen? Gruss, harmony
Nee, doch nicht, gilt wohl fuer Eltern, die zwar Sorgerecht gemeinsam haben, bei denen aber der eine die "Alltagssorge" hat... Sorry fuer meine wirren Postings, suche gerade eilig nach Klarheit!!!
Hi harmony, es ist schon so, dass der andere Elternteil Entscheidungen treffen darf, wenn das Kind bei ihm ist. Besonders bei plötzlichen erkrankungen oder Verletzungen darf er die Erstversorgung veranlassen etc Das Tehma sollte nicht zu hoch gehandelt werden, denn sowas dürften Lehrer etc ja auch. Nur bei Sachen, die die Zukunft bestimmen, sieht es anders aus. Aber wegen eine Grippe zum Doc etc, das ist kein Problem cu
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