Susy1707
Hallo, ich habe da nochmal eine Frage... Die Anwältin in unserem Scheidungsverfahren sagt nun, dass es keine Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen Kindern mehr gibt. Gibt es schon lt Düsseldorfer Tabelle, aber diesen Betrag bekommt dann das Kind und müsste dies ggf. selber einklagen vom Unterhaltspflichtigen....man könnte da vertraglich nichts festlegen (unsere Kinder sind jetzt 8 und 5) .. stimmt das so? Hat jemand Erfahrungen damit? Ich kann mir das jetzt so gar nicht in der Praxis vorstellen, wenn der KV keine Lust mehr hat zu zahlen und die Kinder bei mir leben und dann ja vielleicht noch zur Schule gehen bzw. studieren... sind die dann auf den guten Willen vom KV angewiesen und müssen Ihren eigenen Vater sonst verklagen? Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus..... Susy
Hallo, Der Fall meiner besten Freundin, über 18Jahre, Studentin, hat ihren eigenen Unterhalt tatsächlich eingeklagt und dann bekommen. Fand dafür auch recht schnell einfache Unterstützung, weil es das scheinbar häufiger gibt. Sind juristisch gesehen mit 18 Jahren erwachsen. Lg
Ich bin zwar nicht alleinerziehende, aber ein Scheidungskind. Wenn die Kinder über 18 sind und kein eigenes Geld verdienen müssen sie den Vater ggf. Selbst auf Unterhalt verklagen (musste ich damals auch). Es gibt dann weiterhin unterhalt. Allerdings steigt (meines wissens) der selbst behält des Vaters auf 1100 Euro. Außerdem bekommen Geschwister Kinder unter 18 Jahr bevorzugt Unterhalt. Es werden also alle Unterhaltszahlungen, die der Vater jüngeren Kindern tätigt von seinem einkommen abgezogen und wenn er im Anschluss dann noch mehr als 1100 Euro verdient, ist er Unterhaltspflichtig.
Das ist doch vorher, also vor dem 18. Geburtstag, nicht anders: Entweder der Vater ist nett und zahlt freiwillig, oder jemand (entweder die Mutter oder das Jugendamt) verklagt ihn im Namen des Kindes.
Nein, ich denke vor dem 18. Lebensjahr hätte ich einiges in der Hand. Die Scheidungsfolgenvereinbarung, die wir beim Notar demnächst unterschreiben, sieht vor, dass er mit seinem gesamten Vermögen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, wenn er nicht zahlt. D.h. ich habe somit eine Urkunde, mit der ich z.B. eine Gehaltspfändung erwirken könnte. Wenn er nix hätte, wäre die Sache natürlich anders, wo nichts ist kann man nichts holen. Aber ansonsten gibts doch schon Mittel und Wege.... Nur eben ab Volljährigkeit ist mir das nicht klar.. aber wie einige hier schreiben, scheint es ja wirklich gängige Praxis zu sein, dass man im Zweifel den eigenen Vater verklagt. Na gut.
Aber wenn er das freiwillig unterschreibt, dann fällt das doch unter "zahlt freiwillig"
Du hast noch sooo viel Zeit und scheinbar keine anderen Sorgen...
ab Volljährigkeit wird auch dein einkommen in die Berechnung mit einbezogen, gell, nur daß du bescheid weißt, die düsenhausener Tabelle ist nur eine Richtlinie, kein gesetz.
Hallo vermutlich ist einfach gemeint, dass die Kinder, da dann volljährig, ab ihrem jeweiligen 18. Geburtstag selbst für die (nötigenfalls) Unterhaltsklage verantwortlich sind und das so im Voraus nicht geregelt werden kann. LG Heike
Man kann auch eine Unterhaltsvereinbarung über den 18. Geburtstag des Kindes im voraus vereinbaren. Habe ich beim Jüngsten auch automatisch durch das Jugendamt vereinbart bekommen.
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