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Unterhaltsanspruch

Unterhaltsanspruch

ungewohnt

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Ich habe aus lauter Langeweile mal angefangen, die aufgelaufenen Unterhaltsschulden aufzulisten, damit mein Sohn diese einfordern kann. Von 18 Jahren Anspruch habe ich jetzt nur 6 rausgesucht (danke ans Internet wg. Düsseldorfer Tabelle) und komme auf fast 25.000 €. Aber wie ist das mit Zinsen? Stehen die meinem Kind auch zu? Wenn ja: wieviel %?


Möhrchen

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Antwort auf Beitrag von ungewohnt

Schau mal hier: http://www.juraforum.de/lexikon/verzug-mit-unterhalt Demnach sind diese Schulden wie anderen Geldschulden auch zu verzinsen.


Möhrchen

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Antwort auf Beitrag von Möhrchen

Er wird sich aber doch sicher einen Anwalt nehmen - oder? Der kennt dann auch die üblichen Zinsansprüche...stellen würde ich die auf jeden Fall.


Lena_1977

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Antwort auf Beitrag von ungewohnt

Warum jetzt ? Und warum wurde in der Vergangenheit nicht gezahlt ? Wurde der Vater in Verzug gesetzt ?


ungewohnt

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Antwort auf Beitrag von ungewohnt

Natürlich ist der Vater im Verzug, er lässt sich aushalten und hat lieber immer die EV abgegeben. Aber vielleicht zahlt er jetzt, da das Geld direkt an das Kind geht und nicht mehr an die unverschämte Ex, die sich einfach getrennt hat.


nane973

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Antwort auf Beitrag von ungewohnt

Frage: Gilt das mit dem in der Vergangenheit aufgelaufenem Unterhalt und die Forderung darauf nicht nur bei tituliertem Unterhalt, oder auch für "normalen" nicht titulierten Unterhalt?


ungewohnt

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Antwort auf Beitrag von nane973

Versteh ich jetzt nicht? Habt ihr eine Vereinbarung? Aber der Unterhalt ist nicht tituliert? Ein Titel ist 30 Jahre gültig, wie das bei freiwilligen Vereinbarungen ist, weiß ich nicht. Wenn ich das jetzt richtig gelesen habe: - Zahltag ist festgelegt - Geld kommt nicht, man mahnt und dann gilt 5 % über Basiszinssatz... Würde für mich bedeuten: Zahltag 1. d.M. und Geld kommt erst am xxxxx, kämen noch Zinsen dazu. Aber eine Mahnung ist wohl nötig....


nane973

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Antwort auf Beitrag von ungewohnt

Wir haben nur eine Vereinbarung. Mein Anwalt sagte mir, das Rückwirkender Unterhalt (damals ging es auch nur um zwei Monate) nicht eingefordert werden könne, da wir keinen Titel haben. Ich hätte also Klagen müssen und für die Zukunft dann einen Titulierten Unterhalt gehabt, der dann bei zukünftigem Verzug, auch Rückwirkend eingefordert werden könnte. Ich schließe aus deiner Antwort aber, das Du einen Titel hast, und somit Rückwirkend den Unterhalt einfordern kannst. Ist er denn Leistungsfähig ?