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Unterhalt obwohl nicht verheiratet?

Unterhalt obwohl nicht verheiratet?

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Hallo ihr Lieben, ich möchte mich gerne für eine Freundin erkundigen wie es mit Unterhaltszahlungen aussieht wenn Sie sich trennt und nicht verheiratet ist. Vielleicht wisst Ihr dazu ja einiges. Sie lebt momentan noch mit Ihrem Freund zusammen. Der gemeinsame Sohn ist 6 Monate alt und Ihr Freund verdient auch ziemlich gut. (Leider ist die Beziehung eine Katastrophe und vielleicht kann ich Sie zum letzten Schritt "der Trennung" bewegen wenn Sie weiß daß sie finanziell erstmal abgesichert ist). Muss Ihr Freund für Ihren Unterhalt aufkommen und wieviel steht Ihr dann ungefähr zu? Ihr würdet mir echt weiterhelfen, denn ich will ihr unbedingt helfen und sie endlich mal wieder glücklich sehen. Liebe Grüße Carmen


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Hallo, soweit ich weiss kann deine Freundin Unterhalt bis zum 3 Lebensjahr verlangen. Wenn das Kind dann in den Kiga kommt muss sie Arbeiten gehen. Meine Anwältin wollte auch noch Unterhalt bis zum 7 Lebensjahr meines Jüngsten Sohnes für mich durchboxen aber ich hab abgelehnt, das würde nur noch mehr böses Blut bei mir geben. Seit Januar dieses Jahres geht es anscheinend auch über das dritte Jahr hinaus. Ich bin mir aber nicht sicher. Deine Freundin sollte einen Anwalt aufsuchen, der kann ihr sicherlich helfen. Lieben Gruss Pinky


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Hallo, ja es gibt ein neues Gesetzt ENDLICH - seither war es bis zum 3.Lebenjahr erhält Frau auch - Kind sowieso...wird nach Düsseldorfer Tabelle berechnet (richtet sich nach netto-Einkommen und Lebensalter) Hier Vorab-Info wegen neuem Gesetzt : http://www.glatzel-partner.com/beratungsfelder/ehe-und-familienrecht.html


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sorry - hier nochmal den richtigen Link vorab zur Info: http://www.glatzel-partner.com/presse/unterhalt-wegen-kindesbetreuung.html


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Gleichstellung uneheliche Kinder mit ehelichen Kindern, Glatzel und Partner, Hanau Mittwoch, 25. Juli 2007 12:30:00 (Marcus Glatzel) Bundesverfassungsgericht stellt unehliche Kinder mit ehelichen Kindern gleich! In einem bahnbrechenden Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht nunmehr fest, dass die ungleiche Behandlung bei Betreuung ehelicher und unehelicher Kinder verfassungswidrig ist (BVerfG Beschluss vom 28.02.2007-1 BvL 9/04). Was bedeutet die Entscheidung im Einzelnen? Welche Auswirkungen hat diese auf Betroffene? Wird in eine nichteheliche Beziehung bzw. Ehe ein gemeinsames Kind geboren und kommt es danach zur Trennung oder Scheidung, wird das Kind in den allermeisten Fällen nur durch einen Elternteil erzogen. Zumeist ist dies die Mutter. Der andere Elternteil ist im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten dann verpflichtet, Kindesunterhalt und darüber hinaus Unterhalt für den erziehenden Elternteil zu zahlen. Beim Unterhaltsanspruch für den allein erziehenden Elternteil tun sich nach derzeitigem Gesetzstand jedoch große Ungerechtigkeiten auf. Wird nämlich ein eheliches Kind durch einen geschiedenen Ehepartner erzogen, so hat dieser gegen den anderen Ehegatten den vollen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, bis das Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Der betreuende Elternteil muss in dieser Zeit keiner bezahlten Beschäftigung nachgehen. In dieser Phase hat also alleine der barunterhaltspflichtige Elternteil für den Lebensunterhalt des anderen aufzukommen. Ganz anders bei einem unehelichen Kind. Hier gilt, dass Betreuungsunterhalt an den erziehenden Elternteil nur bis zum dritten Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist. Danach besteht nur noch Anspruch auf Kindesunterhalt. Nur in extremen Ausnahmefällen kann ein zeitlich darüber hinausgehender Anspruch bis zum sechsten Lebensjahr bestehen. Solche Fälle werden u.a. dann angenommen, wenn vor Ort keinerlei Betreuungsmöglichkeiten durch einen Kindergarten oder Hort bestehen, oder wenn das Kind einen erhöhten Betreuungsaufwand wegen psychischen Störungen oder Behinderungen aufweist. Vollends ungerecht erscheint diese Gesetzgebung, wenn man auch in Betracht zieht, dass ein geschieden betreuender Elternteil bis zum 18 Lebensjahr des Kindes einen Betreuungsunterhaltsanspruch haben kann. Zwar wird ihm zugemutet ab dem achten bzw zehnten Lebensjahr einer bezahlten Beschäftigung im Rahmen einer Halbtagsstelle, ab dem 14 Lebensjahr im Rahmen einer Volltagsstelle nachzugehen. Die hieraus erzielten Einkünfte muss sich der betreuende Ex-Ehegatte aber nur auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. In der Praxis sind die Einkünfte nach einem Berufseinstieg aber zumeist so viel niedriger als die des barunterhaltspflichtigen Ehegatten, dass zumeist ein, wenn auch verminderter, Zahlungsanspruch übrig bleibt. Der Partner mit einem unehelichen Kind muss dagegen schon nach einer Volltagsstelle suchen, wenn es sich bei dem zu betreuenden Kind noch um ein Kleinkind handelt. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts muss die Dauer des Unterhaltsanspruches aber gleich lang angesetzt werden und zwar unabhängig von der Frage, ob es um die Betreuung eines ehelichen bzw unehelichen Kindes geht. Es sei einfach nicht einzusehen, dass ein eheliches Kind bis zu seinem achten bzw zehnten Lebensjahr Anspruch auf ganztägige elterliche Betreuung hat, dagegen ein uneheliches schon ab dem dritten Lebensjahr auf die elterliche Betreuung verzichten soll. In der praktischen Betreuung gäbe es jedenfalls keine Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Das Bundesverfassungsgericht hat dem deutschen Gesetzgeber daher aufgegeben, die Betreuung von ehelichen und unehelichen Kindern bis zum 31.12.2008 gesetzlich gleichzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Ungleichbehandlung allerdings hinzunehmen. Das Gericht begründete die Notwendigkeit dieses Übergangszeitraums mit praktischen Erwägungen. Eine sofortige Gleichstellung würde nämlich dazu führen, dass die Familiengerichte unzählige Verfahren ruhen lassen müssten und hierdurch später ein erheblicher Entscheidungsstau zu Stande käme. Die volle Gleichbehandlung wird also erst ab dem 01.01.2009 eintreten. Ihr Marcus Alexander Glatzel, Rechtsanwalt Kanzlei Glatzel & Partner, Hanau


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aber nur bis das Kind 3 Jahre alt ist, dann muss sie arbeiten. Am besten erkundigt sie sich bei einem Anwalt, wenn sie kein Geld hat, kann sie dort alle Infos auch auf PKH Basis erhalten. PKH = Prozesskostenhilfe. Elterngeld und Kindergeld werden als Einkommen angerechnet.


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Müssen Alleinerziehende ab dem 3. Lebensjahr des Kindes in Vollzeit arbeiten? Alleinerziehende Mütter bzw. Väter haben gegenüber dem anderen Elternteil grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch wegen der Kindesbetreuung. Aufgrund der Gesetzesreform am 01.01.2008 sollen Alleinerziehende nun gezwungen werden, schon ab dem 3. Lebensjahr des Kindes einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Hierbei fragt sich natürlich, wie das gehen soll. Muss sich das Kind ab diesem Alter also tagsüber alleine versorgen? Nein, natürlich nicht ! Denn die Pflicht zur Volltagsbeschäftigung tritt nur dann ein, wenn eine ausreichende Betreuung des Kindes durch Großeltern oder Kindertagesstätten sicher gestellt ist. Geht man aber nach einer aktuellen Statistik von einer bundesweiten Betreuungsquote in Kindertagesstätten von gerade mal 13,5 %, im Westen sogar nur 8,1 %, aus ( Quelle: „ Der Spiegel“, Ausgabe Nr.9/25.02.2008 ) , so dürfte mehr als zweifelhaft sein, ob ein ausreichendes Betreuungsangebot gewährleistet ist. Wohnen zudem auch keine Großeltern in der Nähe, die bereit sind, das Enkelkind jeden Tag für viele Stunden bei sich aufzunehmen, verschärft sich die Situation für Alleinerziehende. Unser Rat: Sollten Sie keine Betreuungsmöglichkeiten haben, sollten Sie sich auf keinen Fall die Unterhaltszahlungseinstellung durch den anderen Elternteil gefallen lassen, sondern einen Anwalt einschalten. Dieser wird oftmals die Zahlungswiederaufnahme erzwingen können.


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http://www.wiesbadener-kurier.de/region/objekt.php3?artikel_id=3230699


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Danke noch mal für die hilfreichen Antworten...den letzten Schritt muß meine Freundin jetzt leider noch selber tun.