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Steuerklasse

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LittleRoo

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Hallo, hab mich ja von meinem Mann getrennt und ziehe jetzt bald mit Junior aus. Wie ist das denn mit der Steuerklasse ? Bin noch SK 5... ändert sich das, sobald ich ausgezogen bin, oder erst nach der Scheidung ? LG


Fru

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Antwort auf Beitrag von LittleRoo

Das kannst DU SOFORT ändern....


Strudelteigteilchen

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Antwort auf Beitrag von Fru

Aber im Moment nur auf LSTK 1, beim Auszug auf LSTK 2. Deswegen würde ich es erst beim Auszug ändern, und dann gleich auf LSTK 2. Sind zwar nur ein paar Euro, aber Kleinvieh macht auch Mist.


shinead

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Antwort auf Beitrag von Strudelteigteilchen

... ist schon eine größere Veränderung... Ihr solltet klären, ob es für euch steuerlich günstiger ist, bis zum 31.12. in den alten Klassen zu bleiben. Dein Mann müsste Dir dann die Differenz zur Lohnsteuerklasse 4 auszahlen. Ob sich das rechnet (und wieviel ggf. an Dich ausgezahlt werden muss) hängt von euren Einkommen ab.


Strudelteigteilchen

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Antwort auf Beitrag von shinead

Ich meinte von 1 zu 2. Statt eben jetzt auf 1 zu ändern und es dann bis Januar dabei zu belassen - meines Wissens kann man die Klasse nur ein Mal im Jahr ändern.


shinead

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Antwort auf Beitrag von Strudelteigteilchen

bezieht sich rein auf die 3, 4 und 5. Ehegatten können nur einmal im Jahr zwischen diesen Steuerklassen springen. Bei der 1 oder 2 bei Trennung /zusammenzug mit einem Partner kann jederzeit und mehrmals im Jahr geändert werden.


Leena

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Antwort auf Beitrag von shinead

...die Frage, ob Ehegatten die III/V, V/III oder IV/IV haben, ist tatsächlich eine Wahlfrage - und da darf man grundsätzlich nur einmal pro Jahr eine Änderung vornehmen lassen (gibt ein paar Ausnahmen, z.B. Arbeitslosigkeit oder Tod des Ehegatten). Die Frage, ob man als Ehegatte III/IV/V hat, oder ob man die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten eben nicht mehr erfüllt, und deshalb I/II anzusetzen ist, ist dagegen eine Tatsachenfrage - und diese Tatsachen können sich öfter als einmal im Jahr ändern, von daher gibt es da insoweit keine Beschränkungen, wie oft man ändern lassen kann. Ach so - man muss ab "dauernd getrenntlebend" die Lohnsteuerklassen ändern lassen. Normalerweise rechnen die Eheleute selbst als "dauernd getrennt lebend" von dem Zeitpunkt an, in dem einer ausgezogen ist - vorher herrschte faktisch oft doch noch irgendeine Form der gemeinsamen Haushaltsführung... Sofern die AP samt Ehemann nicht über einen längeren Zeitraum in der ehemaligen Ehewohnung wirklich getrennt leben, sollte es eigentlich reichen, die Steuerklassen mit dem Auszug ändern zu lassen. Echten Alleinerziehenden ohne volljährigen Mitbewohner steht dann grundsätzlich Steuerklasse II zu.


shinead

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Antwort auf Beitrag von Leena

Ist erst im auf die Trennung folgenden Jahr notwendig. Vorher ist sie möglich, aber nicht verpflichtend. Gerade wenn Unterhalt gezahlt werden muss, behält der Unterhaltsempfänger in der ersten Zeit gerne die IV, da der Unterhalt wesentlich höher ist, wenn der zahlende Part die III behält.


Leena

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Antwort auf Beitrag von shinead

...Änderungen zuungunsten des Steuerpflichtigen müssen dem Finanzamt umgehend mitgeteilt werden (§ 39 Abs. 5 S. 1 EStG), Änderungen zugunsten können mitgeteilt werden (§ 39 Abs. 6 S. 1 EStG). Die Variante, dass der Unterhaltsempfänger die IV behält, weil der Unterhaltspflichtige mit III mehr Nettolohn bekommt, funktioniert eh nicht - ein Ehegatte mit IV und einer mit III schließt sich aus. Wobei in der Praxis schon die meisten Frauen mit Kindern mit dem Auszug von V auf II ändern lassen, weil sie damit netto sehr viel mehr rausbekommen... klar, wenn sie kein nennenswertes eigenes Einkommen auf Lohnsteuerkarte haben, sieht es anders aus... Wobei ich es von den Getrenntlebenserklärungen, die bei uns gegenüber dem Einwohnermeldeamt abgegeben werden, kenne, dass man dabei unterschreibt, die Steuerklasse ändern zu lassen.


shinead

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Antwort auf Beitrag von Leena

Ich finde jetzt die Richtlinie nicht... Aber die gemeinsame Veranlagung der Ehegatten endet erst zum 31.12. des Jahres, in dem die Trennung vollzogen wird. http://www.bskp.de/de/presse/821-trennung-scheidung-steuern.html Klar kann man die getrennte Veranlagung schon vorher wählen. Muss man aber nicht. Bei Unterhaltszahlungen sogar eher kontraproduktiv. (Bezüglich der Steuerklassen meinte ich III und V... sorry.)


Patti1977

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Antwort auf Beitrag von LittleRoo

auf die 2 mit auszug aber musst selbst ändern gehen. mit auszug bist alleinerziehend mit kind, sobald neuer partner einzieht, müsstest du in die 1 wechseln.


zwergdackel89

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Antwort auf Beitrag von LittleRoo

... musst du dann auf das finanzamt.


Pamo

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Antwort auf Beitrag von LittleRoo

Ich würde es sofort ändern lassen, falls du berufstätig bist, verschenkst du jetzt Geld an ihn.