Sabine33
Guten Morgen, über das Jugendamt habe ich eine Beistandschaft für die Unterhaltungszahlungen der Kinder eingerichtet. Der KV will nun das Jugendamt verklagen, da er der Meinung ist, dass sie ihm zu viel berechnen. Das Jugendamt vertritt ja die Kinder, d.h. doch dann wohl, dass die Klage sich gegen die Kinder richtet. Frage; Die Kinder werden dann Prozesskostenbeihilfe beantragen müssen. Wie hoch ist das Schonvermögen auf dem Sparkonto? Gerade mein großer Sohn hat so fleißig jeden Cent gespart. Ich möchte nicht, dass er dadurch seine Gespartes verliert. LG Sabine
Nein, da das JA die Kinder vertritt, ist keine PKH notwendig. Das wäre nur dann relevant, wenn Ihr selber einen Anwalt beauftragt. (Aber selbst dann ist das meistens kein Problem - Sparkonten im Taschengeldbereich sind selten so gut gefüllt, daß man sie angreifen würde.)
Hallo wird denn überhaupt danach gefragt. Bei mir war es so dass ich gar nicht angeben musste ob ein Sparkonto existiert. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe sind doch sicher genormt, oder nicht. LG
verklagt er das Jugendamt, und nicht deine Kinder die haben damit NICHTS zu tun. Denn deine Kinder haben ja den Unterhalt nicht berechnet
LG Sabine
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