Mitglied inaktiv
habsch grad im www gefunden:
"Erhebliche Interpretationsschwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang vor allem die weit gefasste gesetzliche Bestimmung des § 1567 BGB. Dort ist bestimmt, was unter dem getrennt leben zu verstehen ist. Und unter anderem heißt es dort, dass die Ehegatten auch innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben können. Gerade bei der mit kleineren Wohnungen verbundenen Enge stellt sich damit die Frage, wie sich die Ehegatten zu verhalten haben, wenn sie sich scheiden lassen und mithin also "getrennt leben", das alles aber in der gemeinsamen Wohnung veranstalten wollen.
Der Knackpunkt an der ganzen Geschichte ist natürlich (wie immer) das Schlafzimmer. Wie soll man im gemeinsamen Ehebett "getrennt leben", ohne die Trennungszeit zu gefährden? Das Amtsgericht Fronhausen an der Lahn hat diesen verzwickten Fall mit folgenden Erwägungen gelöst:
"Unstreitig haben die Parteien in rechtserheblicher Zeit das Ehebett gemeinsam zum Nachtlager benutzt. Dies steht der Annahme des Getrenntlebens aber nicht entgegen.
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Parteien das gemeinsame Lager nicht zum Vollzug des ehelichen Verkehrs gebraucht haben. Das Gericht hat ferner durch Augenschein festgestellt, dass das fragliche Ehebett nach seiner Konstruktion dem Getrenntleben keine Hindernisse bereitet hat. Bei dem Bett handelt es sich um ein solches Bett, das nach dem Sprachgebrauch der Gerichtseingesessenen des Bezirks ein sogenanntes "Gräbele" aufweist. Das heißt einen Schlitz, welcher auch für das Auge deutlich sichtbar, die bei den aus je einer gesonderten Liegestatt bestehenden Teile des Bettes voneinander trennt. Die Breite der Ritze beträgt mehr als eine Handbreite. Beide Liegestätten bilden eine je getrennte Einheit. Jedes Teilbett der beiden das Ehebett in seiner Gesamtheit bildenden Ehebettes besteht aus einem metallenen Rost, auf dem je drei Rosshaarmatratzen aufliegen. Auf jede durch die Rosshaarmatratzen gebildete Liegefläche muss ein getrenntes Leintuch aufgelegt werden. Ferner verfügt jeder Schläfer über ein eigenes Kopfkissen und ein eigenes Deckbett. Damit kann jeder Ehegatte bei verständiger, das Wesen des Ehebettes richtig würdigender Betrachtungsweise sein Bett ungestört und unabhängig vom anderen benutzen. So hielten es auch die Parteien...
Das Gericht ist überzeugt, dass die Parteien das "Gräbele" streng respektierten. Ein gelegentliches, im Schlaf erfolgtes und von den Parteien eingeräumtes Hineinragenlassen der großen Zehe des einen oder anderen Ehegatten in das je andere Bett steht der Annahme des Getrenntlebens schon deswegen nicht entgegen, weil es als im Schlaf erfolgte, nicht willensgetragene menschliche Aktivität bei richtiger Betrachtungsweise den juristischen Handlungsbegriff nicht zu erfüllen vermag ( ...).
Gleichfalls unerheblich muss bleiben, dass der Antragsgegner ein starker Schnarcher war. Die Antragstellerin mag dabei zuweilen akustisch einer Situation ausgesetzt gewesen sein, die typischerweise zu den Gegebenheiten innerhalb der ungetrennten ehelichen Lebensgemeinschaft zählt. Trennungsfeindlichkeit ergibt sich daraus aber nicht, da das Schnarchen nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts nicht zum Wesen der Ehe gehört, folglich für die Frage nach dem Getrenntsein der Eheleute außer Betracht bleiben muss."
Damit dürfte alles klar sein. Und wie Sie sehen, ist das "Getrennt leben" im Ehebett eigentlich doch gar nicht so schwer."
einen sonnigen Nachmittag
Anne im Garten
Ist das eine Parodie oder bitterer Ernst? Bei der deutschen Gesetzeslage bin ich da echt unsicher *g*
mußte grad sehr lachen über das "Gräbele".....und frag mich auch grad, ob die das ernsthaft gerichtlich untersucht haben
lg Collie
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