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@ Ralph... man braucht kein Aufenthaltsrecht für GB oder????

@ Ralph... man braucht kein Aufenthaltsrecht für GB oder????

peekaboo

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.. also ich (Deutsche) habe dort 2,5 Jahre gewohnt (und gearbeitet) und brauchte keine "Aufenthaltsgenehmigung"... Also ich wieder nach D. zurück bin und erst mal arbeitslos war, hatte ich Anspruch auf ALG aus GB. LG Peeka


Pamo

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Antwort auf Beitrag von peekaboo

braucht man innerhalb der EU natürlich nicht, aber als Sozialschnorrer kann man von britischen Sozialleistungen abgeschnitten werden


wioleta

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Antwort auf Beitrag von peekaboo

natürlich braucht man keine AUFENTHALTSGENEMIGUNG in GB . Grossbritannien ist doch in der Europeischen Union. Ralph weisst nicht was er schreibt


Pamo

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Antwort auf Beitrag von wioleta

Was ist das denn? Ich bin zu hasenartig um das zu kennen.


wioleta

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Antwort auf Beitrag von Pamo

mein gott ihr Deutschen sei echt .... Merkel würde sich für euch schämen!!! über Europa wisst ihr gar nichts, null!


Ralph

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Antwort auf Beitrag von wioleta

Sorry, aber ich bin da vom Fach!


shinead

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Antwort auf Beitrag von wioleta

Welchen Pass hast Du denn? Erstaunlich, was Du meinst alles zu wissen... Warum fragst Du nicht den KV nach der Höhe der Dir "zustehenden" Sozialleistungen?


Pamo

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Antwort auf Beitrag von shinead

Shinead, das versteht sie inhaltlich nicht, garantiert.


Ralph

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Antwort auf Beitrag von wioleta

§ 2 FreizügG/EU Recht auf Einreise und Aufenthalt (1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind: 1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, 2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), 3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbrin-gen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Er-bringung der Dienstleistung berechtigt sind, 4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen, 5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4, 6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4, 7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Dauerauf-enthaltsrecht erworben haben. (3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbstän-dig Erwerbstätige unberührt bei 1. vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Un-fall, 2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit in-folge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit, 3. Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbil-dung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang be-steht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Uni-onsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt. (4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsge-setz gilt. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Fa-milienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, Gesetzestext § 7 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229 Satz 35) entbindet von der Visumpflicht. (5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, ha-ben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. (6) Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und des Visums werden keine Gebühren erhoben. So, wioleta, und nun kannst Du dagegen argumentieren. Ich befürchte nur, daß Du den Sinn dieser nicht ganz einfachen Vorschrift nicht kapieren wirst. In dieser Vorschrift ist laufend davon die Rede, wer sich als EU-Bürger in Deutschland aufhalten darf. Sehr oft ist von Arbeit, Arbeitssuche etc. die Rede, aber nicht ein einziges Wort zum Empfang von Sozialtransfers. Warum wohl? Du darfst Dirsicher sein, daß GB ebenfalls eine entsprechende Regelung getroffen ha, nicht nur Deutschland. Ralph


Ralph

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Antwort auf Beitrag von peekaboo

Das Geheimnis liegt darin, daß innerhalb der EU zunächst einmal grundsätzlich jeder EU-Bürger Freizügigkeit genießt. Er darf bleiben, vorausgesetzt, daß er sich selbst unterhalten kann. Dies geschieht regelmäßig bei jeder Urlaubsreise, kann aber, bei längeren Aufenthalten, auch geschehen durch mitgebrachten Reichtum oder durch Aufnahme einer Arbeit, wie bei Dir. Alle EU-Ausländer erhalten nach 3 Monaten eine sogenannte Freizügigkeitsbescheinigung. Mit all diesen Freiheiten ist aber Schluß, sobald jemand gleich nach Einreise Sozialtransfers wie HartzIV beantragt. Dann ist Schluß mit Freizügigkeit etc. pp, dann geht es nach hause. Anders wiederrum, wenn man unverschuldet arbeitslos wird, dann genießt man einen sogenannten Arbeitnehmerstatus und hat für ein paar Monate Anspruch auch auf HartzIV. Und wenn man schon sehr lange in Deutschland ist, auch. Aber umziehen ins Ausland, um dort Sozialhilfe zu beantragen... das läuft nicht. Gottseidank! LG ralph


CKEL0410

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Antwort auf Beitrag von Ralph

Ob sie in GB solche Asis wie dich überhaupt unterhalten! Wir scheiss, hässlichen.....Deutschen, halten dich sicher schon seit Jahren aus! Geh ruhig in ein anderes Land, solche Leute wie dich können wir nicht grauchen....zu faul um selber sein Leben zu finanzieren, andere Frauen gehen auch arbeiten trotz Kindern! Du bist eine ganz arme Wurst!! Wo lebt denn der Vater des Kindes?


Pamo

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Antwort auf Beitrag von CKEL0410

der ist bereits über den Kanal abgehauen. wir wissen allerdings nicht warum


CKEL0410

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Antwort auf Beitrag von Pamo

Ich kanns mir denken...ja wohin geht die flucht denn dann wenn sie dort ankommt????


Ralph

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Antwort auf Beitrag von CKEL0410

... da gibt es keine häßlichen, unwissenden Deutschen, die von nix 'ne Ahnung haben.


Pamo

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Antwort auf Beitrag von Ralph

die Deutschen sind hasenartig!


Ralph

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Antwort auf Beitrag von Pamo

... meine Möhrchen...


maxwell

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Antwort auf Beitrag von Ralph

ey, wegen dir habe ich jetzt meinen Laptop vollgeprustet! :-)))


dr.snuggles

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Antwort auf Beitrag von Ralph

habe schlimme bilder im kopf!


taram

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Antwort auf Beitrag von Ralph

Schon mal was von Erziehung und Anstand gehört? Bin wirklich entsetzt


elonamc

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Antwort auf Beitrag von peekaboo

Hallo ich bin in Deutschland geboren, hatte einen irischen Vater und damals...es ist schon ziemlich lange her ;-) bekam man automatisch die Staatsangehörigkeit des Vaters. Ich bin also dem Pass nach Irin und ich brauchte als ich Erwachsen wurde eine Aufenthaltsgenehmigung. Mittlerweile habe ich diese seit über 20 Jahren unbegrenzt aber trotz EU usw. ist es so. Ach und heiraten ist auch nicht so einfach...aber das ist eine andere Geschichte ;-). Grüße Elona