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@ Leena: Steuerfrage zu Vorauszahlung und Kinderfreibeträgen

@ Leena: Steuerfrage zu Vorauszahlung und Kinderfreibeträgen

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Sorry, für dies spezielle Steuerfrage hier. Aber da ich - wenn überhaupt - hier am öftesten schreibe und auch Leena hier häufiger lese, stelle ich die Frage mal hier und vielleicht gibt es neben Leena ja noch andere Steuerkundige, die mir natürlich auch gerne antworten dürfen. Ich muß für 2008 eine Steuernachzahlung leisten, die in den Folgejahren auch weiterhin in ähnlicher Höhe anfallen wird, da sich an den Rahmenbedingungen nichts ändert. Die Nachzahlung habe ich erwartet und auch, dass ich zukünftig Steuervorauszahlungen leisten darf. Allerdings bin ich davon ausgegangen, dass die Vorauszahlungen in der gleichen Höhe wie die Nachzahlung ausfallen werden. Jetzt möchte unser hiesiges FA aber mehr als den dreifachen Betrag als Vorauszahlung und angeblich kann ich da auch mit einem Widerspruch nichts erreichen. Grund für die extreme Abweichung ist, dass bei der Berechnung der Vorauszahlung die Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt werden. Angeblich darf die Günstigerprüfung erst bei der endgültigen Steuererklärung gemacht werden. Daduch müßte ich mit einem deutlich vierstelligen Betrag in Vorleistung gehen, obwohl klar ist, dass bei ansonsten identischen Rahmenbedingungen weiterhin die Freibeträge und nicht das Kindergeld anzusetzen sind. Habe ich da wirklich keinerlei Chance eine Herabsetzung der Vorausazhlungen auf das Niveau der tatsächlichen Rückerstattung zu erreichen? Ich hoffe, Du kannst mir da weiterhelfen, da ich ansonsten ein echtes Finanzproblem bekomme. Gruß + Danke Kerstin


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Du hast PN (nur so nebenbei und nicht zu diesem Thema ;-). Gruß, Elisabeth.


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Wann hast Du mir denn geschrieben? Gruß Kerstin


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Jetzt was da?


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Hallo Kerstin - ich bin mir leider nicht sicher, ob ich Dir weiterhelfen kann... Rein formal hat Dein Finanzamt nämlich recht, in § 37 Abs. 3 S. 12 EStG steht ausdrücklich drin, dass bei der Berechnung der Vorauszahlung genau so zu verfahren ist - und damit ist die Festsetzung in der vom Finanzamt (oder eigentlich: vom EDV-System) vorgenommenen Höhe korrekt. Mit einem Widerspruch dürftest Du da also nichts erreichen können, eben weil die Festsetzung ja in vollem Umfang der Gesetzeslage entspricht. Dass die Gesetzeslage, mit Verlaub, dämlich ist, sehe ich natürlich auch - und ich bin als Steuerzahler selbst betroffen, weil wir zwar reine Arbeitnehmer sind und wegen der Verrechnung Kinderfreibeträge / Kindergeld jedes Jahr eine kleine Erstattung bekommen - wegen der Regelung des § 37 Abs. 3 S. 12 EStG bekommen wir aber alle paar Jahre einen Vorauszahlungsbescheid, was wir entsprechend zahlen sollen. Ich stelle dann jedes Mal einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen - formal etwas komplett anderes als ein Widerspruch, weil ich ja nicht sage, die Festsetzung wäre falsch, sondern schlicht darum bitte, aus reiner Kulanz (mehr oder weniger *grins*) einfach einen abweichenden Betrag festzusetzen. Geht jedes Mal problemlos durch, das nächste Jahr denkt der Kollege dann meist auch daran, dem Computerprogramm zu erzählen, es solle bitte auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichten - geht dann ein oder zwei Jahre gut, und dann kommt ein neuer Bearbeiter und das Spielchen geht von vorne los. Na gut, solange meinem Herabsetzungsantrag dann wieder freundlich entsprochen wird, bin ich's zufrieden. Probiere einfach mal, ich wünsch Dir viel Erfolg!!


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