Mitglied inaktiv
Hallo! Ich frage jetzt mal für eine Freundin von mir. Sie hat am Freitag einen Brief von der Inkasso-Abteilung ihres "ex" Fitnessstudios bekommen. Sie soll jetzt bis zum 01.07.05 255 EUR an die zahlen. Meine Freundin dachte, die Sache hätte sich schon längst erledigt, da die ganze Angelegenheit seit letztem Jahr über ihren Anwalt lief. (vorzeitige Vertragsbeendigung ihrerseits, ist ja bei Fitnessstudios so ne Sache)! Sie hatte über Monate nix gehört und nun das!! In dem Schreiben wird angedroht, falls sie den Zahlungstermin verstreichen lässt wird eine Kontopfändung vorgenommen - jetzt hat sie, verständlicherweise Angst, da sie natürlich nicht zahlen kann. Erstmal zum Anwalt habe ich ihr geraten. Aber meine Frage für sie ist: Können die eine Kontopfändung machen bei 300 EUR Sozialhilfe, 154 EUR Kindgeld und 192 EUR Unterhalt? Wie würde es für sie weiter gehen? Danke für eure Zuschriften! LG i. A. Bianca :-)
Hallo Bianca, da sie Sozialleistungen bekommt und die nunmal unter der Pfändungsgrenze liegen, ist bei ihr nix zu holen. Sozialleistungen haben innerhalb von 7 Tagen ausbezahlt zu werden, erst ab dem 8 Tag gelten sie als Guthaben und können einbehalten werden. Also am besten das Geld direkt abheben und gut ist. Kannst aber auch mal hier reinschauen und dich informieren: www.forum-schuldnerberatung.de Die können da echt kompetent weiterhelfen ;o) Grüßle, Rubinchen
Hallo.Also ich bin keine Expertin.Aber aus meinem Bekanntenkreis weiss ich das man Sozialhilfe NICHT pfänden kann und darf!!!!!!!!!!!!! Alles Gute für deine Freundin,sie soll den Kopf nicht hängen lassen.Gruss Camilla
Sie soll auf JEDENFALL sofort Einspruch gegen die Forderung per Einschreiben an das Fitnessstudio schicken. Wenn sie das aber sowieso schon über Anwalt laufen hat, sollte sie ihn auch sofort kontaktieren. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Fitnessstudio so schnell eine Kontopfändung erwirken kann.
Hi! Grundsätzlich benötigt das Fitnessstudio um überhaupt Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (wie zum Beispiel eine Kontopfändung) einleiten zu können einen Vollstreckungstitel (Zum Beispiel Urteil, Vollstreckungsbescheid). Bei vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen ist dann eine Kontopfändung grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Bei den wiederkehrenden Leistungen ALG II, Kindergeld handelt es sich um Sozialleistungen. Diese sind nach Maßgabe des §55 SGB für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar; müssen also innerhalb dieser Frist ausgezahlt werde. nach Ablauf der Frist ist nur noch eine anteilige Freigabe durch das Amtsgericht möglich. LG Anne
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