Linchen1207
Hallo, meine Kinder 12 Jahre, Zwillinge m/w, fahren im Oktober auf Klassenfahrt. Da beide in einer Klasse sind, ist das natürlich ein teurer Spaß und ich weiß gar nicht wie ich das allein bezahlen soll. Ich habe einen 400,- Euro Job und bekomme vom KV Unterhalt. Die Klassenfahrt kostet für beide Kinder zusammen 330,- Euro + 25,- Euro Taschengeld pro Kind, insgesamt also 380,- Euro. Weiß vielleicht jemand ob der Vater sich an solchen außergewöhnlichen Ausgaben beteiligen muss oder ob man Zuschüsse bekommt auch wenn man nicht von H4 lebt ? Ist echt immer ein teures Vergnügen wenn alles doppelt kommt......... Lg Alexandra
bis oktober ist ja noch etwas zeit lege es dir bis dahin etwas zur seite
hallo! Bezieht ihr evt Wohngeld? Dann kannst du einen Antrag auf Bildung und Teilhabe stellen. Hab ich grad hinter mir. Ist kein großer Aufwand,dauert nur etwas länger... Bei uns wurden alle Kosten übernommen. Lg und viel Glück,Sif
bei uns greift in solchen Fällen schon mal die Kasse des Elternbeirates... frag mal in der Schule nach, ob das bei Euch auch so ist.
An den Elternbeirat wenden!
bei uns stand im elternbrief, dass sich mittellose eltern an die lehrerin wenden können, für evtl. zuschüsse. und @fake, ich hab keinen plan vom h4-niveau, denke aber dass man diesen betrag eher nicht sooo einfach sparen kann, wenn dinge dazwischenfunken die meistens so daherkommen, wenn man gerade auf etwas bestimmtes sparen will (waschmaschine, stromabrechnnung etc)
Müssen muss er wahrscheinlich nicht aber fragen würde ich auf jeden Fall. Bei uns wird das so gehandhabt, dass für so große teure Ausgaben das ganze Schuljahr über kleinere Summen eingesammelt werden, dass man es sich leisten kann. Bei Wohngeld das Teilhabepaket beantragen und sonst hilft das vielleicht: In § 23 Abs. 3 SGB II heißt es: Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können.
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