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Kindesunterhalt darf nicht mit dem Bedarf anderer Familienmitglieder verrechnet

Kindesunterhalt darf nicht mit dem Bedarf anderer Familienmitglieder verrechnet

Mitglied inaktiv

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Ich hatte letztens einmal danach gefragt aber keine passende Antwort bekommen wobei ich mir sicher war das einige Mütter erzählten das sie für die Kinder Unterhalt plus Wohngeld bekommen und sie selber ALG 2 für alle zum nachlesen Der Kindesunterhalt - gezahlt vom Vater, der Mutter oder sonstigen Personen - ist eigenes Einkommen des Kindes, für das er gezahlt wird. Daraus folgt für den Bereich des SGB II, dass er nicht mit dem Bedarf anderer Familienmitglieder verrechnet werden kann. Je nach der Höhe des Unterhaltszahlbetrages kann die Konsequenz auftreten, dass das Kind gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht leistungsberechtigt ist, also nicht in die Bedarfsgemeinschaft einzurechnen ist. Ist das Kind minderjährig, so liegt eine Haushaltsgemeinschaft gem. § 9 Abs. 5 SGB II vor. Das minderjährige Kind kann dann einen eigenen Wohngeldanspruch haben. (Dieser ist bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld Beziehern gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Wohngeldgesetz ausgeschlossen; dass Kind fällt aber wegen des eigenen Einkommens grade nicht in den Bereich des SGB II.) § 4 Abs. 1 u. Abs. 2 Wohngeldgesetz gibt diesem Kind ein Antragsrecht. § 7 Abs. 4 Wohngeldgesetz bestimmt für diesem Fall: Bei der Leistung des Wohngeldes ist nur der Anteil der Miete zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht. Dabei ist nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht. Zu beachten ist, dass bei dieser Berechnung die Miete nicht schon vorher um den Teil zu kürzen ist, den die nach § 1 Abs. 2 Wohngeldgesetz vom Wohngeldbezug ausgeschlossenen Familienmitglieder (die unter das SGB II fallen) an Unterkunftskosten beziehen.


Mitglied inaktiv

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Antwort auf diesen Beitrag

Ich steig nicht durch: heisst das,wenn der Unterhalt erhöht wird,darf vom Amt nix abgezogen werden?