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Kann mein Mann mich mit Kind aus der Wohnung ..

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..werfen??? Hallo, ich bin seit Wochenende ein Frischling unter euch. Mein Mann ist jetzt erstmal zu einem Bekannten gezogen und ich bin mit meiner Tochter noch in der Wohnung und bin gerade dabei alles zuregeln. Nun ist meine sorge das er uns hier einfach raus werfen kann.Da ich nicht im Mietvetrag stehe ,denn da ich einen Schufa -Eintrag habe konnte ich damals nicht als Mieter mit eingetragen werden! Also ist es auf Papier seine Wohnung. Aber kann er mich als Ehefrau mit Kleinkind einfach so rauswerfen? Ich wo soll ich denn mit der Kleinen von heute auf morgen hin?Bitte schickt mir ganz schnell antworten!!!Habe echt große sorge denn ins Frauenhaus ist nicht so mein wunsch! Lg Silke


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Ich glaube nicht, wenn das Kind bei Dir bleibt kann er Euch nicht auf die Straße setzten. Wenn er Verstand hat macht er das nicht. Meine Frage wie kam es das ihr schluß gemacht habt? L.G.


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Er kann dich mit dem Kind nicht einfach so vor die Tür setzen. Allerdings wirst du die Wohnung wohl selbst nicht anmieten können, sofern du mit dem Vermieter nicht vernünftig sprechen kannst und er sich darauf einlässt euch beide dort wohnen zu lassen, sollte dein Mann ausziehen. GRüßle, Tina


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Bist Du dort polizeilich gemeldet? Wahrscheinlich ja. Ihr seid ja auch verheiratet. Wie lange wohnst Du dort mit Deinem Kind? Hast Du an ihn Mietzahlungen geleistet bzw. kannst Du das unter Umständen auch nachweisen? Hier gilt auf alle Fälle das "Gewohnheitsrecht", vor allem für den Fall, wenn Ihr nicht verheiratet wäret.Er müßte Dich "rausklagen", das funktioniert allerdings sowieso nur über das Scheidungsverfahren. Da Du mit ihm verheiratet bist, könnte unter Umständen auch Dir die Wohnung zugesprochen werden, egal ob Du im Mietvertrag stehst oder nicht. Kinder können auch die Wohnung von den Eltern "erben", diese stehen ja gewöhnlich auch nicht im Mietvertrag ihrer Eltern. LG Ilona PS: Wenn Du die Wohnung behalten willst, lass Dich notfalls anwaltlich beraten. Ansonsten würde ich mir so schnell wie möglch eine neue Unterkunft suchen, schon allein um dem Stress zu entkommen....


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Er muß Dich gar nicht rauswerfen sondern lediglich die Mietzahlung einstellen. Dann wird er (und mit ihm seine Familie) seitens des Vermieters aus der Wohnung geklagt. Für die fristlose Kündigung seitens des Vermieters reicht ein Rückstand in Höhe von 2 Monatsmieten. Irgendjemand schrieb hier etwas von "Wohnung zugesprochen bekommen". Sory, aber das ist Unfug im Falle einer Mietwohnung. Zugesprochen werden kann einem nur Eigentum, nicht aber ein Mietvertrag. Schließlich haben auch Vermieter noch das Recht, selber darüber zu befinden ob bzw. mit wem sie einen Mietvertrag eingehen. So muß zum Beispiel auch die regelmäßige Zahlung der Miete gesichert sein. Kümmere dich doch einfach um eine eigene Bleibe. Zunächst solltest Du Dich von einem kompetenten Anwalt beraten lassen. Hierfür gibt es für einkommensschwache Menschen einen Beratungsschein, der die Beratung sehr günstig oder sogar kostenlos gewährt (darüber kann dich jede seriöse Kanzelei informieren). Außerdem kannst Du beratungsleistungen des Jugendamtes (Kindesunterhalt) und des Sozialamtes in Anspruch nehmen. Man wird dir dort sicher weiterhelfen - auch hinsichtlich der Unterkunftsfrage.


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Was die "Vererbung" der Wohnung - einer MIETWOHNUNG - an Ehegatten oder Kinder betrifft, befindest Du Dich im Irrtum. Sorry. Ich weiss das aus Berufserfahrung. Jedenfalls weiss ich, dass es auf alle Fälle bis vor Jahren, als ich das letzte Mal einen solchen Fall mitbearbeitet habe, so war. Wenn sich zwischenzeitlich etwas geändert hat, kläre mich bitte auf (mit Datum!). Danke! Im übrigen haben Vermieter nicht alle Rechte der Welt. Z. B. wenn die Mieterin befindet, sie möchte einen Freund oder Ehemann in die Wohnung aufnehmen, hat er auch da kein Mitbestimmungsrecht, es sei denn, die Wohnung wäre dann überbelegt. LG Ilona


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zum Thema Mietwohnung erben: Was Mieter, Vermieter und ihre Erben beachten müssen Im Erbrecht gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Das heißt, das Vermögen des Erblassers geht mit sämtlichen daraus resultierenden Rechten und Pflichten auf den oder die Erben über. Das gilt auch für die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag: Das Mietverhältnis selbst wird weder durch den Tod des Vermieters noch durch den Tod des Mieters beendet, sondern wird mit dem oder den Erben des Verstorbenen fortgesetzt. Bei Mietverträgen über Wohnraum - gleichgültig ob in einem Ein- oder einem Mehrfamilienhaus - sind allerdings einige mietrechtliche Besonderheiten zu beachten. Zwar kennt das Mietrecht keine Sonderregelungen beim Tod des Vermieters, wohl aber wenn der Mieter verstorben ist. Die Fragen, mit denen man sich in dem einen oder anderen Fall zu befassen hat, sind daher völlig unterschiedlicher Natur. LG Ilona


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Mir ist noch was eingefallen: Wenn die 3. (!) Monatsmiete nicht eingegangen ist, dann darf der Vermieter kündigen. Er muss vorher eine Mahnung schicken, die die Ausgangsposterin bestimmt zu Gesicht bekommen wird. So kann sie für die weitere Mietzahlung aufkommen und nicht "herausgeklagt" werden.... LG Ilona Oder hat sich hier in der Zwischenzeit (hatte ein paar Jahre Berufspause) "auch" was geändert??? LG Ilona


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Es geht doch nichts über Menschen, die sich mit allem bestens auskennen... Ich habe nicht das mindeste Interesse, mich hier mit irgendwelchen Menschen, die ohnehin davon überzeugt sind, alles besser zu wissen, in irgendeiner Form "herumzustreiten". Auf wessen Ratschlag jemand dann letztlich hören möchte, ist ohnehin jedem Einzelnen überlassen... Ich würde jedenfalls eher auf die Aussagen einer promovierten Juristin mit rund 20 Jahren Berufserfahrung (ohne größere Pausen) hören ;-)


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haberisch und mich auskennen?? Vor allem in allen Dingen??? Neeeee.... Aber wenn ich mal was Hübsches weiss, und das nun wirklich genau, dann bestehe ich auch drauf, dass das auch stimmt, weils nämlich stimmt..... Aber Du bist ja irgendwie vom Eigentlichen abgekommen, oda....??? :)) LG Ilona PS: Mich hat wahrscheinlich die Ausdrucksweise in Deinem Posting doch irgendwie geärgert, weil ich finde: 1. bin ich nicht "irgendjemand" (wie niemand hier!), auch wenn ich hier keine Dauerposterin bin, 2. zweitens ich hier keinen "Unfug" verbreite, jedenfalls eher selten, und in diesem Fall nunmal sowieso nicht. Comprende?


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Ich HABE ca. 18 Jahre Berufserfahrung bei (!)(promovierten?? notwendig???) Juristen. Ich denke, für so eine läppische Auskunft reicht das durchaus aus. Möchtest Du mir jetzt meine Babypause ankreiden? Dann solltest Du Dich HIER vom Acker machen..... Ich finde Dein schon Dein Ausgangsposting total hochnäsig (aus Dir spricht eine frustrierte Vermieterin, könnte man sich vorstellen). Ich wollte eigentlich mit meiner Auskunft nur helfen, freue mich auch, wenn ich das mal kann. Und wieso kommst Du mir dann so blöde? LG Ilona


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Hallo, Dein Posting strotzt nur so von Unkenntnis. Ich kann Ilona nur in allen Punkten zustimmen, sowohl fachlich als auch den Ton Deines Postings betreffend. Die von Dir zizierte promovierte Juristin mit 20 Jahren Berufserfahrung bist auf jeden Fall nicht Du, ansonsten muß ich gekauften Doktorhut und ergaunertes Examen unterstellen. :-) Schönen Tag noch Ralph/Snoopy


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hatte gerade noch weiter an feigen, hässlichen und gemeinen Postings gefeilt, aber alles gelöscht. Was Du schriebst, ist wesentlich sachlicher. LG Ilona


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...ist Silke jetzt ja sicher bestens geholfen.


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Stimmt. Ich habe das schließlich alles durch. Mein Ex hat mich auf Überlassung der Mietwohnung verklagt und ich ihn. Da die Vermieter meine Eltern waren (und sind) wurden sie zwar gefragt, an wen sie vermieten würden und warum Und die haben sich selbstverständlich für mich ausgesprochen, weil ich ihre Tochter bin und weil ich im Gegensatz zu meinem Ex ein Einkommen habe), aber der Richter hätte - diese Auskunft gab mit meine Anwältin - die Wohnung auch meinem Ex zusprechen KÖNNEN, auch wenn dieser Fall sehr ungewöhnlich gewesen wäre. Die Wohnung hing sehr eng am Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wenn mein Ex das bekommen hätte - auch das hat er eingeklagt und nicht bekommen - hätte er sogar eine kleine Chance auf die Wohnung gehabt. Aber nur eine kleine, weil die Wohnung zu groß ist für drei Personen und daher vom der ARGE nicht übernommen wird. Um den Bogen zur Ausgangsfrage zurückzuschlagen: Trotzdem würde ich mich zügig nach was anderem umschauen, denn auch wenn der Richter bestimmen kann, daß Du in der Wohnung bleiben darfst, würde ich an Deiner Stelle doch sehr ungern in einer Wohnung bleiben, in der ich unerwünscht bin. Da ist Ärger vorprogrammiert. Die Frage ist auch, ob Du Die Wohnung alleine halten kannst. Gruß, Elisabeth.