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Hat nichts mit AE zu tun aber vielleicht könnt ihr helfen??

Hat nichts mit AE zu tun aber vielleicht könnt ihr helfen??

Mack4

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Hallo ins Rund, gerade ruft mich mein Großer (ziemlich geknickt) an. Er hat heute seine Kündigung bekommen. Muss sein Chef ihn für den Gang zur Arbeitsagentur bezahlt oder auch unbezahlt freistellen oder muss der Knabe seinen Urlaub dazu nutzen.? Google bringt mir gerade nicht viel. Aus dem § 629 BGB werde ich nicht richtig schlau. Liebe Grüße Sylvia


bleibcoolMama

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Antwort auf Beitrag von Mack4

Hallo Sylvia, der AG muß ihn auf Antrag bezahlt freistellen. Schau mal hier, ich finde, in diesem Artikel ist alles Wichtige gut zusammengefaßt: http://www.experto.de/b2b/recht/arbeitsrecht/freistellung-zur-stellensuche-was-sie-beachten-muessen.html Liebe Grüße, bcMama


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von Mack4

Das ist allerdings aus dem Jahr 2003, ich weiß nicht, ob das noch Gültigkeit hat: http://www.rechtsanwaelte-mv.de/aktuelles/aktuelles1.3..html Zitat: "2.2 Freistellung zur Meldung beim Arbeitsamt und zur Stellensuche Der ursprüngliche Entwurf des Gesetzes enthielt eine Regelung, wonach Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsfreistellung zur Stellensuche und zur Teilnahme an Vermittlungsaktivitäten der Bundesanstalt für Arbeit haben. Diese Vorschrift ist dann im Vermittlungsausschuss auf Druck des Bundesrates aus dem Gesetz gestrichen worden."


Mitglied inaktiv

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Noch was anderes gefunden. Was nun stimmt weiß ich auch nicht. http://www.experto.de/b2b/recht/arbeitsrecht/kuendigung/zum-grundsaetzlichen-anspruch-auf-freistellung-nach-einer-kuendigung.html Zitat: "Nach der Kündigung: Freistellung von der Arbeit für Jobsuche Arbeitgeber müssen gekündigten Arbeitnehmern nach § 629 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angemessene Zeit zum Suchen eines anderen Dienstverhältnisses gewähren. Allerdings schreibt das BGB nicht vor, welchen Umfang die Freistellung von der Arbeit haben muss. Zumindest für die Meldung bei der Agentur für Arbeit und der möglichen Beantragung von Arbeitslosengeld muss der gekündigte Arbeitnehmer frei bekommen. Auch für den Besuch von Vorstellungsgesprächen sind Arbeitnehmer in der Regel freizustellen, ohne dass für diese Zeiten Urlaub genommen werden muss."


Curly-Cat

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Antwort auf Beitrag von Mack4

Ja, muss er, steht ganz unten und er soll unbedingt die Frist von drei Tagen beachten, schafft er das nicht, geht die Meldung auch vorab schriftlich od. telefonisch. http://www.arbeitsagentur.de/nn_25986/zentraler-Content/A04-Vermittlung/A042-Vermittlung/Allgemein/Arbeitsuchendmeldung.html Ansonsten: und


Mack4

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Antwort auf Beitrag von Mack4

Habt vielen Dank für Eure Mühe. Habe den Link gleich an meinen Jungen weitergeleitet. Morgen, wenn er wieder "runtergekommen" ist werde ich noch mal mit ihm reden. Liebe Grüße Sylvia


CKEL0410

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Antwort auf Beitrag von Mack4

Muss bezahkt freigestellt werden. Bekommt auch einen zettel vom aa das er da war.


Ralph

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Antwort auf Beitrag von CKEL0410

Es gibt eine Vorschrift, nach der der Arbeitgeber den Gekündigten zur Arbeitslosmeldung freistellen "soll" §2 Abs.2 SGBIII), eine Soll-Vorschrift ist in diesem Fall nahezu gleichzusetzen mit "ist freizustellen". Allerdings, dort steht nichts davon geschrieben, daß das bezahlt zu geschehen hat. Deshalb, wo steht das? Evtl. gerichtsurteil? Ralph


shinead

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Antwort auf Beitrag von Ralph

Der Arbeitgeber hat zur Arbeitssuchmeldung den Arbeitnehmer freizustellen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Gemäß § 616 BGB gibt es für die Zeit der Arbeitssuchmeldung eine Vergütungspflicht. Für Vorstellungsgespräche gilt das Gleiche.