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Frage zu ALG II / Mehrbedarf für Alleinerziehende

Frage zu ALG II / Mehrbedarf für Alleinerziehende

Mamamaus97

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Ich studiere, bin seit Januar 2020 Mama und habe aus finanziellen Gründen im Juni 2020 Leistungen beim Jobcenter beantragt. Diese erhielt ich nach Sichtung eingereichter Unterlagen (inkl Bafög Bescheid, Immatrikulationsbescheinigung usw.). Daraufhin erhielt ich Juni bis Oktober 2020 Leistungen für a) meinen Lebenserhalt (allerdings nur wenige Euro), b) Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie c) Lebenserhalt für mein Kind. Die Unterhaltsstelle hat mir zum Juni 2020 einen Anspruch meines Sohnes auf Unterhaltsvorschuss zugestimmt und hat die erste Zahlung im September 2020 an mich sowie die Nachzahlung von Juni bis August 2020 an das Jobcenter überwiesen. Nun kam ein Erstattungsschreiben in dem man von mir aufgrund meines Studiums (Zitat: „Sie als Studierende haben keinen Anspruch auf Leistungen […]. Sie hätten das bei Beantragung wissen müssen, dass es keine Leistungen von uns gem SGB II gibt.“) alles zurückverlangt. ABER a) der Mehrbedarf für Alleinerziehende steht auch mir im Studium laut Gesetz 27, Abs. 2 des SGB II zu, wird aber voll zurückverlangt b) die Zahlung von der UV Stelle an das Jobcenter wird mit keiner Silbe erwähnt, obwohl sie getätigt wurde und ich einen schriftlichen Nachweis erhielt. c) Ein Ablehnungsbescheid aufgrund meines Studiums hätten sie mir ja auch zukommen lassen können, anstatt mir die Notsituation zu bescheinigen… ich versteh das nicht. Im Oktober wurde die Zahlung einfach eingestellt und ich hab nie wieder was gehört obwohl ich dreimal angerufen habe und sie meinten, sie können mir nicht helfen und würden einen Rückruf mit der zuständigen Sachbearbeiterin einleiten, was nie geschah (einer meinte mal: „Da steht ein komischer Vermerk. Den kenne ich nicht. Na sie müssen doch wohl wissen warum wir die Zahlungen eingestellt haben.“ - als ich verneinte - „Ich sag der zuständigen Sachbearbeiterin Bescheid das sie sie zurückruft“). Gott sei Dank konnte ich ab November wieder nebenbei arbeiten gehen (was zuvor aufgrund der Betreuung meines Babys natürlich nicht möglich war). Was kann man hier tun ? Kennt sich damit jemand aus ? Bin etwas schockiert, weil das Geld auf einen Schlag zurückzuzahlen (2800€) nicht möglich ist für mich als alleinerziehende Studentin. Liebe Grüße


Mamamaus97

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Antwort auf Beitrag von Mamamaus97

Für den Mehrbedarf für Alleinerziehende gilt für mich als Studentin § 21 Abs. 3 SGB II. Ich war gestern etwas verwirrt bei Erstellung des Beitrags.


Ralph

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Antwort auf Beitrag von Mamamaus97

Hallo, „Sie als Studierende haben keinen Anspruch auf Leistungen […]. Sie hätten das bei Beantragung wissen müssen, dass es keine Leistungen von uns gem SGB II gibt.“ Das ernsthaft als Rückforderungsgrund zu benennen ist geradezu grotesk. Das müssen im Zweifel vor allem die Mitarbeiter des Jobcenters wissen und nicht Du. Man kann theoretisch ALLES beantragen (auch die Urlaubsreise nach Bora Bora!), ob man es bewilligt bekommt, steht auf einem anderen Blatt. Bevor ich konkret werde fasse ich noch einmal so wie ich es verstehe zusammen: - BAföG-Bescheid und Immatrikulationsbescheinigung wurden bei Antragstellung eingereicht - es wurden ab Juni 2020 Leistungen bewilligt - angerechnet wurden BAföG und Kindergeld - UHV vom Jugendamt ab Juni 2020 bewilligt - UHV Juni - August wurde dem Jobcenter erstattet, ab September direkt an Dich gezahlt - Einstellungsbescheid zum 01.11.2020 - jetzt Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über 2.800,- € Ich gehe davon aus, daß auch alles andere vorlag wie Mietvertrag etc., und so erging der Leistungsbescheid. Wichtig: Es handelte sich um KEIN Darlehensbescheid? Das würde gleich in der Betreffzeile stehen. Das kann ich mir nicht vorstellen. Das heißt erst einmal, daß DU alle geforderten Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht hast. Das Jobcenter wußte mithin von Deinem Studium und wie Du das bisher finanziert hast. Das ist ein ganz wichtiger Aspekt, weil es jetzt um Deinen Vertrauenschutz hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides geht (lies dazu den einschlägigen § 45 Absatz 2 SGB X, der wird noch eine große Rolle spielen). Schau bitte in den Leistungsbescheid auf die Tabellen, was als Einkommen angerechnet wurde (Unterhaltsvorschuß ja wohl nicht), und was genau für Euch gezahlt wurde (AE-Mehrbedarf, Kosten der Unterkunft etc.). Dann schaue bitte in den Aufhebungsbescheid, mit dem der Leistungsbescheid ab 01.11.2020 aufgehoben wurde. Hier ist die Begründung interessant. Auf welchen Bescheid bezieht sich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid? Schau genau auf die Rückforderungsposten und vergleiche sie mal mit den Summen im Leistungsbescheid. Nach meiner Einschätzung müßtest Du dem Jobcenter lediglich den UHV für die Monate September und Oktober 2020 zurückerstatten, denn den hast Du ja erhalten, obwohl dieser in diesen Monaten im ersten Bescheid als Einkommen Deines Kindes nicht berücksichtigt wurde. Der AE-Mehrbedarf steht Dir zu, da er nicht ausbildungsbedingt ist. Allerdings nur solange Du zuwenig Einkommen hast. Da Du erst ab November 2020 zusätzliches Einkommen hattest, sollte die Zahlung bis Oktober rechtmäßig gewesen sein. Im Ergebnis erschließt sich mir die Rechtmäßigkeit der Rückforderung mit Ausnahme des UHV für September und Oktober 2020 nicht. Du durftest darauf vertrauen, daß die "Fachleute" das bei dieser Aktenlage korrekt bearbeiten und bescheiden. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um Amtsverschulden, für das man Dich nicht zur Rechenschaft ziehen kann. Klar, wenn Du auf einmal 20.000,- € gezahlt kriegst, solltest Du Dich melden, weil das offensichtlich wäre, aber in diesem Fall spricht das eher gegen das Amt. Du hast die Leistungen bekommen und gewiß auch ausgegeben. Damit sind m.E. die Voraussetzungen des § 45 SGB X erfüllt und eine Rückforderung in dieser Höhe nicht rechtmäßig. Was tun? Anrufen, Sachverhalt schildern, Rückruf einfordern. Kommt der innerhalb von 48 Stunden nicht, --> wieder anrufen und darauf hinweisen, daß Rückruf nicht erfolgt ist. In diesem Fall geht diese Meldung über die Teamleitung (1. Eskalationsstufe). Erfolgt wieder kein Rückruf, --> abermals anrufen, deutlich werden, Rückruf einfordern. Jetzt geht das ganze über die Standortleitung (weitere Eskalationsstufe, schon etwas unangenehm für die Sachbearbeitung). Sollte wieder keine Reaktion erfolgen umgehend Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid einlegen und evtl. Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen gegen die Sachbearbeiter. Wenn Du den Widerspruch eingelegt hast, würde ich außerdem bei der Dienststelle anrufen, die auf der letzten oder vorletzten Seite des Rückforderungsbescheides angegeben ist und dies dort melden. Das sind die Leute, die die Rückzahlungen überwachen und auch Ratenzahlungen vereinbaren. Oftmals wird bei den Sachbearbeitern vergessen, die Rückforderung ggf. im System entsprechend zu kennzeichnen. Ich hoffe, daß ich Dir etwas helfen konnte. Viel Glück und alles Gute Ralph


Mamamaus97

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Antwort auf Beitrag von Ralph

Lieber Ralph, Danke für deine Antwort. Tatsächlich haben sie mir keinen Darlehensbescheid sondern einen „vorläufigen Bewilligungsbescheid“ damals im Juni zukommen lassen. In der Berechnung sind alle meine Einnahmen (Bafög, Kindergeld, Elterngeld…) und die Ausgaben (also Miete und Erhaltungskosten) berücksichtigt. Der Aufhebungsbescheid zum 01.11.2020 ist auf den 28.12.2020 datiert und kam erst 2021 bei mir an. Ich wusste aber durch Telefonate im Oktober schon, dass da wohl ein komischer Vermerkt steht und habe dreimal auf einen Rückruf gewartet, weil die Sachbearbeiter nichts damit anfangen konnten (irgendwie lustig das dort niemand wusste was das Problem ist). Danach hab ich dann nicht mehr angerufen, sondern es als erledigt abgehakt. Ich hatte ja ab November wieder einen Nebenjob und konnte uns übers Wasser halten. Die Begründung ist im Aufhebungsbescheid schon, dass ich im Studium keinen Anspruch habe. Als der Bescheid kam, hab ich mir den nur bedingt durchgelesen und hab mich nicht weiter damit beschäftigt. Mir ging es ja dann wieder besser. Ich muss nun einen Widerspruch formulieren, habe aber dank dir und meinen Recherchen denke ich genug schlüssige und teilweise auch juristisch fundierte Argumente. Im Erstattungsbescheid formulieren sie aber auch an einer Stelle, dass sie davon ausgehen, dass das Geld von mit nicht ausgegeben/gebraucht wurde (woher kommt die Annahme?). Oder ist das nur um mich einzuschüchtern ?


Leena

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Antwort auf Beitrag von Mamamaus97

Du willst jetzt per Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid zum 01.11.2020 vom 28.12.2020, der Anfang 2021 bei Dir ankam und den Du Dir damals "nur bedingt durchgelesen" hast, vorgehen..? Ich habe wirklich keine Ahnung, wie da die Fristen sind, aber im Prinzip finde ich das, ehrlich gesagt, auch etwas "drollig".


Mamamaus97

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Antwort auf Beitrag von Leena

Nein gegen den Erstattungsbescheid nicht gegen den Aufhebungsbescheid.


Mamamaus97

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Antwort auf Beitrag von Mamamaus97

Also um nochmal Licht ins Dunkel zu bringen: - Antrag zum 01.06.2020 - Bewilligung Mitte 06/20 für 6 Monate - Oktober Einstellung der Leistungen ohne mich in Kenntnis zu setzen, erst nach Telefonaten meinte man es wäre eingestellt aber man konnte keinen Grund sagen weil die Sachbearbeiter mit den Anmerkungen nichts anfangen konnten und die Rückrufe mit der zuständigen Sachbearbeiterin mich nie erreicht haben - Aufhebung zum 1.11.20 zu Anfang Januar 2021 in schriftlicher Form - Anhörung zur Überbezahlung + Erstattungsbescheid 18.06.21 - dagegen habe ich Widerspruch eingelegt und mich klar zu denen im Schriftstück enthaltenen Aussagen geäußert (fristgerecht) LG