Hallo!
Kann mir hier vielleicht jemand helfen.
Isolation gibt es in NRW ja nicht mehr, aber ein Tätigkeitsverbot für Angestellte im medizinischen Bereich.
Man darf ja erst mit negativem Test wieder zur Arbeit. Reicht da ein Selbsttest? Oder muss das was Offizielles sein?
Chef ist nicht zu erreichen, Hausarzt auch nicht, deshalb frag ich hier.
Hab beim googlen auch nichts eindeutiges gefunden, nut dass halt ein negativer Test notwendig ist.
von
dini243
am 17.02.2023, 10:41
Steht doch in §3 Absatz 2 der Verordnung:
Für positiv getestete Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die als Beschäftigte einer
Testpflicht nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung
unterliegen, besteht mit Vorliegen eines positiven Coronaschnelltests oder PCR-Tests in den
entsprechenden Einrichtungen ein berufliches Tätigkeitsverbot. Eine gesonderte Anordnung
der Behörde ist weder für die Feststellung des Beginns noch des Endes des Tätigkeitsverbots
erforderlich. Das Tätigkeitsverbot endet mit Vorliegen eines Testnachweises nach § 22a
Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder eines
Testnachweises auf Grundlage einer PCR-Testung mittels Nukleinsäurenachweis mit einem
CT-Wert über 30, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Tagen nach Vornahme des positiven
Tests. Ist das Ergebnis des Tests positiv und, soweit ein PCR-Test erfolgt ist, der CT-Wert
unter oder gleich 30, darf ein erneuter Test zur Beendigung des Tätigkeitsverbotes frühestens
nach 24 Stunden vorgenommen werden. Der Testnachweis ist der jeweils für den Betrieb
beziehungsweise die Einrichtung verantwortlichen Person vorzulegen.
von
Grauzone
am 17.02.2023, 11:20
Hierzu warte ich auch noch auf die Rückmeldung unserer Personalverwaltung.
So eindeutig ist das Gesetz nämlich nicht, da wir uns ja seit über einem Jahr regelmäßig selbst testen und dokumentieren, was zum Nachweis ausreicht.
Somit würde Abs.3 (2) sehr flexibel auslegbar sein.
Alternativ wäre sonst auch (1) anwendbar, indem man sich vor Arbeitsbeginn unter Aufsicht selbst testet?
(3) Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind oder auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, und die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und
1.
vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden hat, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
2.
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erfolgt ist, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder
3.
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder vor Ort überwacht worden ist.
Viele Grüße und gute Besserung!
von
minnie_74
am 17.02.2023, 12:25
Vielen Dank, ich finde das leider auch gar nicht so eindeutig, deshalb habe ich gedacht, ich frag mal hier, weil ich sonst gerade niemanden erreiche.
von
dini243
am 17.02.2023, 12:27
Nachdem es selbst meine Kollegin aus der Personalverwaltung nicht wusste und sich erst noch erkundigen muss - es ändert sich ja momentan ständig etwas für uns- ist das alles andere als "eindeutig klar".
von
minnie_74
am 17.02.2023, 12:33
Wieso sollte der 3 Absatz nicht klar sein? Da stehen doch ganz konkret die Voraussetzungen drin.
von
SophiasPapa
am 17.02.2023, 22:38
Bei mir reichte ein Test einer offiziellen Teststelle,aber es konnte ein Schnelltest sein
Mitglied inaktiv - 17.02.2023, 17:14