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Tätigkeitsverbot weil positiv NRW

Thema: Tätigkeitsverbot weil positiv NRW

Hallo! Kann mir hier vielleicht jemand helfen. Isolation gibt es in NRW ja nicht mehr, aber ein Tätigkeitsverbot für Angestellte im medizinischen Bereich. Man darf ja erst mit negativem Test wieder zur Arbeit. Reicht da ein Selbsttest? Oder muss das was Offizielles sein? Chef ist nicht zu erreichen, Hausarzt auch nicht, deshalb frag ich hier. Hab beim googlen auch nichts eindeutiges gefunden, nut dass halt ein negativer Test notwendig ist.

von dini243 am 17.02.2023, 10:41



Antwort auf Beitrag von dini243

Steht doch in §3 Absatz 2 der Verordnung: Für positiv getestete Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die als Beschäftigte einer Testpflicht nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, besteht mit Vorliegen eines positiven Coronaschnelltests oder PCR-Tests in den entsprechenden Einrichtungen ein berufliches Tätigkeitsverbot. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist weder für die Feststellung des Beginns noch des Endes des Tätigkeitsverbots erforderlich. Das Tätigkeitsverbot endet mit Vorliegen eines Testnachweises nach § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder eines Testnachweises auf Grundlage einer PCR-Testung mittels Nukleinsäurenachweis mit einem CT-Wert über 30, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Tagen nach Vornahme des positiven Tests. Ist das Ergebnis des Tests positiv und, soweit ein PCR-Test erfolgt ist, der CT-Wert unter oder gleich 30, darf ein erneuter Test zur Beendigung des Tätigkeitsverbotes frühestens nach 24 Stunden vorgenommen werden. Der Testnachweis ist der jeweils für den Betrieb beziehungsweise die Einrichtung verantwortlichen Person vorzulegen.

von Grauzone am 17.02.2023, 11:20



Antwort auf Beitrag von dini243

Hierzu warte ich auch noch auf die Rückmeldung unserer Personalverwaltung. So eindeutig ist das Gesetz nämlich nicht, da wir uns ja seit über einem Jahr regelmäßig selbst testen und dokumentieren, was zum Nachweis ausreicht. Somit würde Abs.3 (2) sehr flexibel auslegbar sein. Alternativ wäre sonst auch (1) anwendbar, indem man sich vor Arbeitsbeginn unter Aufsicht selbst testet? (3) Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind oder auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, und die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden hat, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, 2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erfolgt ist, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder 3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder vor Ort überwacht worden ist. Viele Grüße und gute Besserung!

von minnie_74 am 17.02.2023, 12:25



Antwort auf Beitrag von minnie_74

Vielen Dank, ich finde das leider auch gar nicht so eindeutig, deshalb habe ich gedacht, ich frag mal hier, weil ich sonst gerade niemanden erreiche.

von dini243 am 17.02.2023, 12:27



Antwort auf Beitrag von dini243

Nachdem es selbst meine Kollegin aus der Personalverwaltung nicht wusste und sich erst noch erkundigen muss - es ändert sich ja momentan ständig etwas für uns- ist das alles andere als "eindeutig klar".

von minnie_74 am 17.02.2023, 12:33



Antwort auf Beitrag von minnie_74

Wieso sollte der 3 Absatz nicht klar sein? Da stehen doch ganz konkret die Voraussetzungen drin.

von SophiasPapa am 17.02.2023, 22:38



Antwort auf Beitrag von dini243

Bei mir reichte ein Test einer offiziellen Teststelle,aber es konnte ein Schnelltest sein

Mitglied inaktiv - 17.02.2023, 17:14