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wie wird Elterngeld berechnet bei Selbständigen?

Thema: wie wird Elterngeld berechnet bei Selbständigen?

N'abend, ich beziehe derzeit monatlich ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Teilzeit. Zudem arbeite ich auf Honorarbasis nebenberuflich für ein anderes Unternehmen als "Selbständige". Ich bekomme von der zweiten Firma monatlich eine Honorarabrechnung - das ist auch das Geld, das mir monatlich (leistungsabhängig) von dort aufs Konto überwiesen wird. Nun bin ich mit der Steuererklärung beschäftigt und merke, dass ich für die Selbständigenarbeit eine Gewinnberechnung aufstellen muss. Soll heißen: bis zu 50% des Honorars kann ich steuerlich absetzen für Fahrtkosten und andere Ausgaben, so dass ich letzten Endes nur auf die Hälfte des auf meinem Konto landenden Geldes Steuern nachzuzahlen habe. In ein paar Monaten werde ich wieder in Elternzeit gehe, und nun frage ich mich, wie genau dann mein Elterngeld berechnet wird: also nichtselbständiges Einkommen plus Gewinn aus nichtselbständiger Arbeit minus gezahlter Steuern? Oder beide Einkommen minus der nachgezahlten Steuern? Hilfe - ich würde mich über Aufklärung riesig freuen! Danke euch schon jetzt!

von JammerMama am 30.05.2013, 22:42



Antwort auf Beitrag von JammerMama

Bei mir wurde das letzte volle Kalenderjahr zur Berechnung herangezogen, nicht die 12 Monate vor Geburt. Tochter ist Juni 2012 geboren, nur das ganze Jahr 2011 wurde dafür genommen. Da eben die Gesamt-Netto-Summe. Ist aber ja mittlerweile die Bruttosumme.

von cashew1 am 31.05.2013, 07:01



Antwort auf Beitrag von JammerMama

Danke Cashew, Das verstehe ich noch nicht so ganz: hat sich etwas geändert an den Richtlinien? Und wie genau definiert sich bei die brutto und netto, also reiner Gewinn oder Gesamteinnahmen weniger der 2011 entrichteten Steuern? Ich habe 2012 noch wenig verdient, da ich gerade erst mit der Arbeit begonnen hatte. Das wäre klar für mich von Nachteil, wenn nicht das Elterngeld auf 2013 bezogen würde,,,

von JammerMama am 31.05.2013, 07:12



Antwort auf Beitrag von JammerMama

Mittlerweile wird anscheinend alles vom Brutto berechnet, also nur Deine Einnahmen als Grundlage. Ich muss für das EG jetzt auch nochmal nachfragen, da ich im November schon das zweite bekomme. Eigentlich ist es für mich eher gut, denn ich hab schon recht viele Ausgaben mit Versicherungen und so, da ist das Brutte schon besser . Aber wie gesagt, ich muss für dieses Mal auch nachfragen... Dein Verdienst aus der nichstselbstständigen Tätigkeit wird ja auch komplett mit einbezogen.

von cashew1 am 31.05.2013, 08:29



Antwort auf Beitrag von cashew1

Danke dir - wenn du nachgefragt hast, würde ich mich über eine kurze Info sehr freuen! Ich entbinde einen Monat nach dir - bin sehr gespannt, wie die Berechnungen dann angestellt werden. Ja, das komplette Netto aus nichtselbständiger Arbeit wird angerechnet, aber das ist ja auch nicht viel, und da lässt sich kaum noch steuerlich etwas abschreiben. Daher bin ich etwas verunsichert, wieviel vom Selbständigen-Honorar nun angerechnet werden kann. Etwas mehr Elterngeld als beim letzten Mal wäre wirklich super, und dafür hätte sich die Ochserei dann mal gelohnt... :-)

von JammerMama am 31.05.2013, 09:23



Antwort auf Beitrag von JammerMama

Grundlage für die Berechnung von Elterngeld bei Selbstständigen/Freiberuflern ist der Gewinn. Also Einnahmen - Ausgaben.

von nane973 am 31.05.2013, 13:19



Antwort auf Beitrag von nane973

Zeitraum = 12 Monate vor Mutterschutz, es sei denn, das es Lohnersatzleistungen gegeben hat, dann kann der Selbstständige sich "wünsche" das diese Summe nicht in die Berechnung einfließt, sondern davor genommen wird. Beispiel: Ich war bis zum Mutterschutz krankgeschrieben. Mein Berechnungszeitraum hätte die 12 Monate VOR der Krankschreibung sein dürfen/können.

von nane973 am 31.05.2013, 13:24



Antwort auf Beitrag von JammerMama

Hi, wenn du möchtest, dass das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mit in den EG-Berechnung einbezogen wird, dann beachte bitte folgendes: 1. es zählt die Gewinnermittlung auf Basis mindestens einer einfachen EÜR 2. der Berechnungszeitraum ändert sich auf das letzte VOLLE Kalenderjahr der Betriebsführung, es sei denn, der Betrieb hatte ein abweichendes Bilanzierungsjahr. Es zählen also nicht mehr die letzten vollen 12 Monate vor dem MuSchu, sondern das letzte vollständige Jahr (bei Beginn MuSchu in 2013 z.b. das Kalenderjahr 1.1.-31.12.2012). Gruß, Speedy

von speedy am 01.06.2013, 16:03