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Kündigen und Arbeitslosengeld?

Thema: Kündigen und Arbeitslosengeld?

Hallo Zusammen, ich komme aus dem "Mama 2007" Forum und hab jetzt mal eine Frage, ich hoffe hier kann mir jemand helfen... Ich bin jetzt im 2. Jahr Erziehungszeit (und habe 3 Jahre voll beantragt). Wir sind vor etwa einem Jahr umgezogen und ich werde nicht mehr an meinen alten Arbeitsplatz zurückkehren. Ich habe vor nach den 3 Jahren bei meinem alten Arbeitgeber zu kündigen und mir eine neue Stelle hier im Umkreis zu suchen. Nun meine Frage: bekomme ich denn überhaupt Arbeitslosengeld (falls ich bis dahin noch nichts gefunden habe), wenn ich kündige - oder muß mir mein Arbeitgeber kündigen? Und wenn ich Arbeitslosengeld bekomme, wonach berechnet sich das (hatte hier durch die Suche mal was von einem Durchschnittswert gelesen?!)??? Für Eure Hilfe im Voraus vielen Dank Carrie

Mitglied inaktiv - 23.06.2009, 11:27



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Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen gebildet werden, wird das Arbeitslosengeld nicht nach dem Entgelt des Leistungsberechtigten bemessen (§ 133 Absatz 4 SGB III), sondern fiktiv berechnet, d.h. es wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt Bei der fiktiven Bemessung stellt die Agentur für Arbeit zunächst die Qualifikationsgruppe fest, auf welche Tätigkeit unter Beachtung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, und örtlichen Mobilität die Vermittlungsbemühungen für den Leistungsberechtigten in erster Linie zu erstrecken sind. Das tarifliche Entgelt, welches für solche Tätigkeiten gilt, wird zur Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemacht. Grundsätzlich ist das Arbeitslosengeld von seiner Natur her eine Lohnersatzleitung. Es soll also den Lohn ersetzen, den der Arbeitslose erhalten hätte, wenn er nicht arbeitslos wäre. Je weiter das Entgelt für die Bemessung aber zeitlich zurück liegt, umso weniger kann es dem aktuellen Lohnausfall entsprechen. Durch die Regelung des § 132 SGB III soll verhindert werden, dass ein Entgelt für die Bemessung des Arbeitslosengeld zu Grunde gelegt wird, das nicht dem aktuellen Lohnausfall entspricht. prinzipiell soltest du dich kündigen lassen. bei einer eigenen kündigung gibt es 3 moante sperrfrist. biete teilzeit an, und laß dich dann deswegen kündigen. das sollte auch der arbeitgeber mitmachen.

Mitglied inaktiv - 23.06.2009, 12:03



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danke, dass ist ja schon ganzu ausführlich. Was bedeutet 3 Monate Sperrfrist? Dank und LG

Mitglied inaktiv - 23.06.2009, 12:08



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Der erste Teil zum Arbeitslosengeld war richtig, der zweite Teil zur Kündigung nicht. Wenn der AG Dir einen Job anbietet, Du ihn aber nicht annimmst, dann wird er einen Teufel tun Dir zu kündigen, das ist nämlich ein Haufen Schreibram und ich persönlich finde es "sieht auch schöner aus", wenn man selbst kündigt. Bei einer Eigenkündigung gibt es nicht unbedingt eine, in diesem Fall einmonatige, Sperrfrist (sprich: Du kriegst im ersten Monat kein ALG), sondern bei einer Eigenkündigung aus wichtigem Grund gibt es keine Sperre. Mein AG ist 65 km von meinem Wohnort entfernt. Kernarbeitszeit ist von 8.30 bis 17.30 Uhr. Zwar hätte ich teilzeit arbeiten können (Sprich 2 oder 3 volle Tage pro Woche) bzw. mein AG hätte mir jeglichen Spielraum gelassen, aber bei einem Anfahrtsweg von mindestens 1,5 Stunden (wenn KEIN Stau ist bzw. die Bahn pünktlich ist, was in den 5 Jahren zuvor etwa 3 Mal der Fall war), braucht man 2 Stunden. Ergo hätte ich für meine Kinder eine Betreuung von 6.30 bis 19.30 Uhr gebraucht, was als nicht zumutbar gilt (und ich auch ehrlich gesagt nicht für zumutbar halte). Also habe ich gekündigt. Für das Arbeitsamt war es gar keine Diskussion, daß ich keine Sperre bekomme. Wenn die Kinderbetreuung innerhalb der Arbeitszeit nicht sichergestellt werden kann (und zusätzliche Randzeitenbetreuung kann nicht verlangt werden, sprich: frühmorgens zur TaMu karren, die bringt die Kinder in den KiGa, und die TaMu holt sie wieder ab, damit man sie dann dort abholt, um sie ins Bett zu packen), gilt das als wichtiger Grund. Und Arbeitswege jenseits der 25 km sind für Mütter mit Kleinkinder ebenfalls (in Kombination mit der nicht sichergestellten Kinderbetreuung) nicht zumutbar.

Mitglied inaktiv - 23.06.2009, 12:48



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Hallo, Du wirst eine Sperre bekommen. Und Dein AG wäre mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn er Dir kündigte, wenn die Kündigung nicht "rechtens" also gegen KSCHG verstößt. Das ist nämlich das erste, was das Arbeitsamt nachfragt, ob die Kündigung überhaupt rechtens war. Grüße Tina

Mitglied inaktiv - 23.06.2009, 12:43



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also bei mir hat kein amt meine ag gefragt, ob die kündigung rechtens war. ich bin nach 17 jahren betriebszugehörigkeit (davon reichlich 3 auf arbeit - rest im erz.urlaub) gekündigt worden. was ich damals nicht wusste: ich hätte 8 mon. kündigungsschutz gehabt und auch wenn er keine arbeit mehr für mich hat (was der fall ist), dann hätte ich vom ag weiter bezahlt werden müssen. das hat mir niemand gesagt (ich könnte mich jetzt noch in den a.. beißen) und das amt hat das auch nicht interessiert. weiß nicht, ob mir in so einem fall ne abfindung (kleinbetrieb!) zugestanden hätte? leider war ich ziemlich blauäugig.

Mitglied inaktiv - 24.06.2009, 23:20



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In Kleinbetrieben gibt es keinen Kündigungsschutz. So hat er dann wohl lediglich die Kündigungsfrist unterschritten,.

Mitglied inaktiv - 27.06.2009, 17:11