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unbezahlte oder bezahlte Freistellung - wie ist es bei euch üblich ?

Thema: unbezahlte oder bezahlte Freistellung - wie ist es bei euch üblich ?

Hallo, mangels eigener Erfahrung (da selbstständig) interessiert mich, inwieweit in euren Arbeitsverträgen die Freistellung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung geregelt ist : bezahlt oder unbezahlt ? Ich möchte eine Haushaltshilfe beschäftigen (teilzeit vormittags, 4 Tage), die Kinder hat. Da fällt sie vermutlich den einen oder anderen Tag wegen Krankheit der Kinder aus. Von der Arbeit her sehe ich nicht unbedingt ein Problem, aber würde das doch lieber nicht bezahlen müssen. Nach meiner ersten Google-Suche ist es durchaus üblich, die Lohnfortzahlung in diesen Fällen auszuschließen, so dass die Krankenkasse einspringt. Da die Erstattung dann aber ja nicht 100 % beträgt (wieviel eigentlich ? Dazu finde ich nichts verlässliches) wüsste ich gerne, wie das üblicherweise so geregelt ist. Benachteiligen gegenüber einem Job in einem "richtigen" Unternehmen möchte ich meine Hilfe sicher nicht. Danke und Gruß Anna

Mitglied inaktiv - 03.02.2009, 20:43



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Hallo, nach 4 Wochen Anstellung bist Du im Krankheitsfall zur Lohnfortzahlung verpflichtet (in den ersten 4 Wochen der Anstellung nicht). Du kannst Dich über U1 oder U2 (eine ist für Schwangerschaft, die andere für Krankheit) versichern, so dass Du einen Teil es Lohnes von der Krankenkasse wieder bekommst. Deine Haushaltshilfe merkt davon nichts. Nach 6 Wochen Krankheit endet die Lohnfortzahlung durch den AG. Grüße Tina

Mitglied inaktiv - 03.02.2009, 20:57



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Hallo Tinai, danke, aber mir ist klar, dass ich bei eigener Krankheit der Haushaltshilfe den Lohn weiterbezahlen muss. Mir geht es um die anderen Fälle der unverschuldeten Arbeitsverhinderung, wie etwa Krankheit der Kinder, in denen eine Lohnfortzahlung gesetzlich vorgesehen ist (§ 616 BGB), aber im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden kann. In diesen Fällen - eben außer eigener Krankheit des Arbeitnehmers - kann man die Lohnfortzahlung im Vertrag ausschließen und dann springt die Krankenkasse ein. Soweit ich das bisher bei Google überblicke, ist z.B. in allen größeren Tarifverträgen die Lohnfortzahlung ausgeschlossen. Gruß Anna

Mitglied inaktiv - 03.02.2009, 21:05



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du musst das nicht ausschließen. Es ist nirgendwo vorgeschrieben, dass Du im Fall der Krankheit der eigenen Kinder des Arbeitnehmers Lohn fortzahlen musst. Der AN bekommt einen Teil des Lohnausfalls über die GKV wieder (nicht bei der PKV). Tarifverträge können da anders gestaltet sein.

Mitglied inaktiv - 03.02.2009, 22:16



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Hi Anna, Details zum Kinderkrankengeld (z.B. Höhe) findest du hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Kinderkrankengeld Bei uns ist es tariflich so geregelt, dass man bei Anspruch auf dieses Krankengeld, das auch bei der KK beantragen muss und unbezahlt freigestellt wird. Nur, wenn man keinen Anspruch darauf hat (Kind älter, Tage verbraucht), gibt es nochmal 4 bezahlte Tage vom Arbeitgeber. Das ist aber schon grosszügig, ich denke, oft gibts vom AG gar nichts, nur eben die unbezahlte Freistellung.

Mitglied inaktiv - 03.02.2009, 21:37



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Ich denke, in der Regel ist in diesen Fällen die Lohnfortzahlung ausgeschlossen. Habe aber auch schon vereinzelt gehört, dass 2 Tage von den Kindkranktagen weiterbezahlt werden.

Mitglied inaktiv - 03.02.2009, 21:59



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Wie schon geschrieben wurde: es ist durchaus gängige Praxis, daß die Freistellung unbezahlt gewährt wird, Wie eben vom Gesetz vorgesehen. WENN bezahlt, dann sind das Einzelfallregelungen bzw. Tarifverträge. Genaue Angaben zur Lohnersatzleistung kann man nicht machen, da diese u. a. an den Nettolohn gekoppelt ist. Die Lohnersatzleistung ist so hoch wie das Krankengeld der GKV. Viele Grüße Désirée

Mitglied inaktiv - 04.02.2009, 08:30



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die entgeltliche Freistellung ist im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen. Das ganze regelt sich nach § 616 BGB. Du solltest also, wenn Du nicht zahlen möchtest, den Entgeltzahlungsanspruch für den Fall der Betreuer kranker Angehöriger ausschließen. Wenn der Anspruch ausgeschlossen ist, kommt ggfs. die Ersatzleistung der GKV zum Zuge. Schaut zum Beispiel hier: http://www.akademie.de/arbeit-leben/familie-kinder-partnerschaft/tipps/familie-kinder-partnerschaft/kind-krank-eltern-krankmeldung.html

Mitglied inaktiv - 04.02.2009, 10:05



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Hallo, das habe ich noch nie gehört und das kann ich auch aus dem Paragraphen nicht herauslesen, hast Du da einen einschlägigen Kommentar dazu? Gruß Tina

Mitglied inaktiv - 04.02.2009, 10:44



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Hallo, danke für eure Darstellungen. Es scheint wirklich absolut üblich zu sein, den Anspruch auf bezahlte Freistellung zumindest deutlich einzuschränken. Offenbar so üblich, dass die eigentliche Vorschrift im BGB dazu schon kaum mehr bekannt ist. Tinai, in diesem Link hier steht es ausdrücklich, dass zur vorübergehenden Arbeitsverhinderung (2-5 Tage wird wohl allgemein angenommen) auch die Erkrankung eines Kindes gehört. Wenn, nur wenn, dieser Anspruch im Vertrag ausgeschlossen ist, gilt 45 SGB V und die Krankenkasse zahlt teilweise. http://www.darmstadt.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/Arbeitsrecht/Arbeitsrecht/verguetung/freistellung_verguetungspflicht_Arbeitsverhinderung_krankheitsfall_feiertagen.jsp?print=true#1#1 Gruß Anna

Mitglied inaktiv - 04.02.2009, 11:09



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Zum Beispiel der Münchener Kommentar zum BGB, oder der Nomos-Kommentar, wobei sich wohl aus der Anrechnung nach S. 2 ergibt, dass eine Leistung der GKV zu verrechnen ist. Ich bin auch erst vor kurzem darauf gestoßen bzw. von einer Freundin informiert worden. Als PKV-Versicherte habe ich letztes Jahr im Nachhinein Urlaub genommen, aber für die Zukunft weiß ich es besser....

Mitglied inaktiv - 04.02.2009, 11:44



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Oha, Danke! Das muss ich bei den zukünftigen Verträgen unbedingt berücksichtigen.

Mitglied inaktiv - 04.02.2009, 12:21