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Selbstständige/Freiberufler hier?

Thema: Selbstständige/Freiberufler hier?

Hi Ich bin freiberuflich tätig und falle aktuell noch unter die Kleinunternehmerregelung. Ich habe aber die Möglichkeit einen Kunden zu bekommen, der mir ca. 15 Stunden die Woche zusätzliche Arbeit verschafft und damit komme ich dann über die Kleinunternehmergrenze. Weiß jemand was sich dann ändert? Ich erreiche meinen Steuerberater erst am Montag und eigentlich muss ich das möglichst schnell entscheiden. Ich weiß, dass ich dann Vorsteuer zahlen muss, wahrscheinlich vierteljährlich. Aber kann ich dann auch weiterhin eine einfache Buchführung machen - also eine Einnahmen-Ausgaben-Gewinn-Buchhaltung (z.B. Januar Einnahmen 780 Euro, Ausgaben 180 Euro, Gewinn 600 Euro, die dann versteuert werden.)? Und wie ist das bei Steuerklasse 5, mit wieviel Versteuerung muss ich da rechnen? Vielen Dank!

von Vio-1 am 30.05.2013, 19:09



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Leider weiß ich hierauf auch keine Antwort, bin aber sehr gespannt, ob sich jemand mit mehr Ahnung meldet!!

von JammerMama am 30.05.2013, 22:43



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Das heißt doch eigentlich nur, dass du am Ende auf deine Rechnung nochmal 19% Umsatzsteuer draufschlägst und die dann an das Finanzamt weiterleiten musst. Ich musste Anfangs die UST-Voranmeldung montalich abgeben (ist ein Bogen, den du über ELSTER ausfüllen kannst) und den Betrag überweisen. Mit der Einkommensteuer hat das eigentlich nichts zu tun, die wird ja von deinem Gewinn berechnet. Ob das Auswirkungen auf die Gewerbesteuer hat, weiß ich nicht, weil meine Brufsgruppe davon befreit ist. Wegen der Buchführung, bei mir hat eine EÜR gereicht. LG

von Katz+Maus am 31.05.2013, 06:15



Antwort auf Beitrag von Vio-1

Du musst auf jeden Fall die 19% von allen Rechnungen direkt zum Finanzamt geben, das ist unterschiedlich, entweder vierteljährlich oder am Anfang wie oben geschrieben, monatlich. Einkommensteuer vom Gewinn, Gewerbesteuer kann ich Dir auch nicht weiterhelfen, bin auch davon befreit.

von cashew1 am 31.05.2013, 07:03



Antwort auf Beitrag von Vio-1

Wenn du tatsächich den Freiberuflicherstatus hast (viele verwechseln freiberuflich und selbständig), kannst du immer die Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen. Ansonsten solange Gewinn < 50000 EUR, Umsatz < 500.000. Wobei ich jetzt nicht platt Ausgaben 500 EUR aufschreiben würde, sondern die schon nach Kostenarten aufsplitten würde. Bei Elster gibt es eine Üersich über eine EÜR , da siehst du, nach welchen Kostenarten das Finanzamt ggfs. fragt. Ich hatte mir dann mit excel eine Vorlage gebastelt, hat völlig gereicht. Wahrscheinlich wirst du zu Beginn sogar monatlich deine Umsatzsteuervoranmeldung machen müssen, kannst aber eine Fristverlängerung von 1 Monat beantragen. Das mit Steuerklasse 5 verstehe ich nicht, meinst du, wenn du den Auftrag nicht als Selbständige, sondern als Angestellte annimmst? Keine Ahnung, aber im Netz gibt es doch genügend Brutto-Netto-Rechner. LG U.

Mitglied inaktiv - 31.05.2013, 10:29



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Hi, die Kleinunternehmerregelung bezieht sich nur auf die Umsatzsteuer, das heißt, dass du, wenn du nicht mehr darunter fällst, Umsatzsteuer berechnen und Umsatzsteuervoranmeldungen machen musst (die Grenzen, ob das vierteljährlich oder monatlich zu geschehen hat, hängen vom Umsatz ab). Du wirst dafür, wenn ihr gemeinsam veranlagt seid, eine extra Steuernummer bekommen. Eigentlich hat das nur Vorteile für dich, weil du dann auch Vorsteuer abziehen kannst, wenn du etwas berufsbedingt anschaffst. Umsatzsteuervoranmeldungen ausfüllen ist nicht schwer. Wenn du Freiberuflerin bist, reicht die normale Einnahme-Überschuss-Rechnung weiterhin. Als Freiberuflerin hast du aber doch keine "Steuerklasse"? Ich nehme aber an, dass du mit einem Mann zusammen veranlagt wirst - die berechnete Einkommenssteuer, die du dann auch vierteljährlich vorauszahlen musst, ist dann im Prinzip eure gemeinsame Steuerschuld, da sie sich aus den Gesamteinnahmen errechnet. Wie viel du dann an Steuer abführen musst, kommt also auf eure Gesamteinnahmen an - sein Brutto und deinen Gewinn. LG Nicole

Mitglied inaktiv - 31.05.2013, 12:12



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Wenn Du Umsatzsteuerpflichtig wirst, musst Du 1x im Monat eine entsprechende Umsatzsteuererklärung abgeben (bis zum 10. des Folgenmonats). Die Zahlung der fälligen Umsatzsteuer muss am 10. des Folgemonats beim Finanzamt sein. Gegen eine Vorauszahlung ist es möglich einen Terminaufschub zu erhalten. Dann ist der Stichtag jeweils der 10. des auf den Folgemonat folgenden Monat. Ob man das benötigt, hängt vom Geschäftsmodell ab. Als Freiberuflerin ist Deine Lohnsteuerklasse irrelevant. Diese wird nur für Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit verwendet. Die Steuer wird anhand eures gemeinsamen Einkommen aus der Splittingtabelle (siehe hier: http://www.imacc.de/steuer/steuertabelle/splittingtabelle/) ermittelt . Wenn Du wesentlich mehr Geld verdienst, wäre es entsprechend sinnvoll die vierteljährlichen Vorauszahlungen anzupassen.

von shinead am 31.05.2013, 13:32



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Shinead, ob du monatlich oder vierteljährlich die Umsatzsteuervoranmeldung machen kannst, ist umsatzabhängig. Ich glaube sogar, dass das die Finanzämter unterschiedlich handhaben bzw. da eigene Grenzen haben, ab wann sie die monatliche Voranmeldung verlangen. Die Dauerfristverlängerung kann man aber auch beantragen, wenn man vierteljährlich zahlt, der Stichtag verschiebt sich dann um einen Monat nach hinten (also von 10. April auf 10. Mai und so weiter). LG Nicole

Mitglied inaktiv - 31.05.2013, 15:52



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Ok, ich kenne dass "im Kleinen" nur von meinem Dad und der ist monatlich dran (knapp über dem Limit). In der Firma dann sowieso. *grins*

von shinead am 31.05.2013, 16:37



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Na ja, es ist zum Teil eine Ermessensentscheidung, ob man monatliche oder vierteljährliche Voranmeldungen anfordert, so gesehen wird das nicht nur von den verschiedenen Finanzämtern unterschiedlich gehandhabt, sondern auch von den verschiedenen Sachbearbeitern - bzw. teilweise richtet sich das auch nach dem konkreten Steuerpflichtigen, dass man mal monatlich anfordert und mal vierteljährlich. Die maßgeblichen Beträge sind aber überall gleich - ab einer Umsatzsteuer-Zahllast von max. 1.000 Euro kann man ganz auf Voranmeldungen verzichten (Ermessensentscheidung des Bearbeiters im FA), zwischen 1.000 Euro und 7.500 Euro ist grundsätzlich eine vierteljährliche Voranmeldung ausreichend. Bei höheren Beträgen bzw. bei neu gegründeten Unternehmen in den ersten zwei Jahren sind grundsätzlich immer monatliche Voranmeldungen abzugeben (auch, da man das Unternehmen und den Unternehmer hier noch nicht einschätzen kann und Umsatzsteuermissbrauch, USt-Karussell und ähnliches leider sehr häufig vorkommt).

von Leena am 01.06.2013, 18:25



Antwort auf Beitrag von Vio-1

... (Tschechien). Weiss also aktuell nicht, wie es in Deutschland ist. Mich überrascht, dass man irgendwelche Steuern schon im vorhinein zahlen muss - warum??? Hier mache ich ganz normal meine Steuererklärung im nachhinein (hier immer bis Ende März jeden Jahres), nur gehöre ich jetzt halt in eine andere Kategorie als wenn ich angestellt wäre.

von MM am 31.05.2013, 14:42



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MM, ihr habt doch in Tschechien auch Umsatzsteuer? Die muss man hier auch direkt wieder an das Finanzamt weiterzahlen, wenn man sie eingenommen hat. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Land seinen Unternehmen jeweils für ein Jahr "Umsatzsteuerdarlehen" gewährt, die Umsatzsteuer ist ja eine recht einträgliche Einnahmequelle für den Staat. Die Einkommenssteuervorauszahlung ist auch sinnvoll, weil sie die Steuerlast über das Jahr verteilt. Das ist ein bisschen so wie bei einem Sparvertrag: Es ist einfacher, alle Vierteljahre 3500 Euro zu zahlen als einmal am Jahresende 14.000 Euro ;-) LG Nicole

Mitglied inaktiv - 31.05.2013, 15:56



Antwort auf Beitrag von MM

Jeder AN in Deutschland zahlt seine Steuern monatlich. Wer andere Einkünfte als die aus nichtselbstständiger Arbeit hat und diese eine gewisse höhe überschreiten, wird zur vierteljährlichen Vorauszahlung verpflichtet. Ist eigentlich ganz angenehm, weil - wie Hase schon schrieb - der Schreck zur Einkommenssteuererklärung ausbleibt. Ist also hier gar nicht so unüblich.

von shinead am 31.05.2013, 16:40



Antwort auf Beitrag von shinead

... gibts hier seit 20 Jahren nicht mehr. Es gab sie lange vor der "Wende" und noch ein paar Jahre danach. Dann wurde eine grundlegende Steuerreform gemacht und die Grundlagen des neuen Systems sind folgende Steuern: : • Mehrwertsteuer (die die Umsatzsteuer ersetzt hat); • Spezielle Verbrauchssteuern auf Benzin, Alkohol, Zigaretten usw.; • Einkommenssteuer juristischer Personen; • Einkommenssteuer natürlicher Personen. Und ansonsten - ja es stimmt schon, als Arbeitnehmer zahlt man ja auch monatlich, nur läuft es da ja über den Arbeitgeber (Bruttolohn - Nettolohn). Aber ("kleine") Selbständige bzw. Freiberufler machen hier einfach "nur" am Ende des Steuerjahres ihre Steuererklärung, wo sie das, was sie das Jahr über verdient haben, versteuern müssen. Wobei ich meine, gelesen zu haben, dass es ab einem gewissen Einkommen/Umsatzt nochmal komplizierter wird, aber davon war ich bisher nicht betroffen...

von MM am 31.05.2013, 23:17



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Mehrwertsteuer = Umsatzsteuer ( ist nur ein anderes Wort) Für "ganz kleine" Unternehmer/-innen gibt es auch hier die jährliche Versteuerung. Monatlich, vierteljährlich und jährlich. Alles abhängig vom Umsatz.

von nane973 am 01.06.2013, 09:11



Antwort auf Beitrag von MM

Hi, Umsatzsteuer heißt es auch nur aus betrieblicher Sicht, weil die Berechnungsgrundlage dafür der Umsatz ist. Mehrwertsteuer ist die offizielle Bezeichnung. Ich habe aber auch noch mal nachgelesen, weil ich neugierig war, und bei euch läuft das ähnlich wie hier, dass vierteljährlich Umsatzsteuer abgeführt werden muss, wenn sie berechnet wird. Sonst wäre es auch schwierig mit innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dienstleistungen, die Systeme müssen da ja ähnlich funktionieren. Zu der Einkommenssteuervorauszahlung habe ich nichts gefunden, ich denke aber, dass es auch da auf den Umsatz ankommt, also auf die Summe, die dem Staat dann "unter dem Jahr" flöten gehen würde. Letztendlich muss man das ja so sehen, dass eine Steuer, die ein Jahr lang nicht gezahlt werden muss, ein kostenloses Darlehen auf Staatskosten ist. LG Nicole

Mitglied inaktiv - 02.06.2013, 07:46



Antwort auf Beitrag von MM

Hi, Umsatzsteuer heißt es auch nur aus betrieblicher Sicht, weil die Berechnungsgrundlage dafür der Umsatz ist. Mehrwertsteuer ist die offizielle Bezeichnung. Ich habe aber auch noch mal nachgelesen, weil ich neugierig war, und bei euch läuft das ähnlich wie hier, dass vierteljährlich Umsatzsteuer abgeführt werden muss, wenn sie berechnet wird. Sonst wäre es auch schwierig mit innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dienstleistungen, die Systeme müssen da ja ähnlich funktionieren. Zu der Einkommenssteuervorauszahlung habe ich nichts gefunden, ich denke aber, dass es auch da auf den Umsatz ankommt, also auf die Summe, die dem Staat dann "unter dem Jahr" flöten gehen würde. Letztendlich muss man das ja so sehen, dass eine Steuer, die ein Jahr lang nicht gezahlt werden muss, ein kostenloses Darlehen auf Staatskosten ist. LG Nicole

Mitglied inaktiv - 02.06.2013, 07:46



Antwort auf Beitrag von Vio-1

Hallo, wie schon gesagt, musst du ab dann Umsatzsteuer in deinen Rechnungen ausweisen, die du an das Finanzamt abführst. Bei geringen Summen ist das meines Wissens vierteljährlich. Das muss online passieren, dafür brauchst du einen ELSTER-Zugang. Du kannst jetzt die Umsatzsteuer, die du zahlst für Anschaffungen, Büromaterial oder Bewirtung u.ä damit verrechnen. Das kannst du entweder auch vierteljährlich machen oder am Ende des Jahres. Und es gibt Berufsgruppen, die diese Vorsteuer pauschal berechnen können. Wenn du eher wenig Betriebsausgaben hast, kann das ganz interessant sein. Und als Freiberuflerin kannst du bei weiterhin der einfachen Gewinnermittlung bleiben.Aber da weiß dein Steuerberater sicherlich mehr. LG, Singa

von SingaSonnenschein am 01.06.2013, 09:44