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Nach 18 Monaten 10 Std. arbeiten - div. Fragen

Thema: Nach 18 Monaten 10 Std. arbeiten - div. Fragen

Hallöle :-) Ich muss euch nun was fragen. Ich möchte wieder arbeiten, aber am Anfang erstmal nur 10 Stunden. Meine Elternzeit geht noch bis in August 14 und ich gehe wieder in mein altes Unternehmen. Meine Fragen dazu: - Kann ich 10 Stunden arbeiten als Teilzeit nehmen (Vorausgesetzt der Chef macht mit) oder ist das dann eher ein 450 Euro-Job? - Ist es von Vorteil/Nachteil/egal wenn ich meine Elternzeit verkürze? - Wird das Gehalt, sollte ich die 10 Stunden als Teilzeit laufen lassen, einfach von meinem Vollzeitgehalt runter gerechnet? - Ich habe gelesen, dass die Elternteilzeit mind. 15 Stunden die Woche betragen muss. Ist das so? Kann man das mit dem Chef auch einfach anders regeln? Ganz vielen Dank schonmal! LG

von Foggy am 06.01.2014, 20:45



Antwort auf Beitrag von Foggy

Hallo liebe Foggy, Du kannst Du auch in der Elternzeit bis zu 30 Stunden arbeiten. Sofern Du noch Elterngeld beziehst, wird das dann verrechnet. Du kannst also in der Elternzeit bleiben und 10 Stunden arbeiten. Das ist dann die sogen. Elternzeitteilzeit. Dein Einkommen entspricht dann prozentual dem, was Du vorher als Volzeitgehalt hattest. Der Vorteil, wenn Du in der Elternzeit bleibst, ist der, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann. Ein Teilzeitanspruch außerhalb der Elternzeit kann hingegen schon aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Das erfordert also weniger Begründungsaufwand. Nach der Elternzeit gilt dann auch Dein normaler Vollzeitvertrag, bzw. der Vertrag den du vor der Elternzeit hattest. Hast du generell einen TZ-Vertrag kannst du nur mit Zustimmung deines AG auf Vollzeit aufstocken. Zudem unterliegst Du in der Elternzeit einem anderen rechtlichen Rahmen und hast dort z.B. noch einen stärker ausgeprägten Kündigungsschutz. Auch wird die Elternteilzeit als Elternzeit bei der Rente besser berücksichtigt als die bloße Teilzeit außerhalb der Elternzeit. Wenn man sich mit dem Arbeitgeber einigt, darf man auch weniger als 15 Stunden regeln. Die "Untergrenze" gilt nach einem Urteil des Landgerichts Schleswig nur, wenn der Arbeitnehmer weniegr als 15 Stunden - in dem Fall waren es 6,6 Wochenstunden - arbeiten will und der Arbeitgeber das sehr schlecht organisieren kann. In dem Fall wurde daher ein Teilzeitanspruch aus dem BEEG im Umfang von nur 6,6 Stunden abgelehnt. Die Arbeitgeber müssen sich aus dem BEEG heraus also nur auf 15 - 30 Wochenstunden einlassen. Ist der Arbeitgeber aber einverstanden kann man individuell auch weniger als 15 Stunden vereinbaren. Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen. Lieben Gruß

von GuertlMa am 09.01.2014, 10:48