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Krippenbeitrag bei Kündigung vor Antritt des Betreuungsplatzes

Thema: Krippenbeitrag bei Kündigung vor Antritt des Betreuungsplatzes

Ich hatte ab dem 1.12. einen Krippenplatz in einer privaten Einrichtung. Wider Erwarten habe ich jetzt doch noch einen Platz in der Betriebskrippe bekommen so daß ich den anderen gekündigt habe. Im Vertrag steht, daß ein voller Monatsbeitrag zu entrichten ist, wenn man den Platz vor Antritt kündigt. Das war mir immer ein Dorn im Auge aber ich brauchte diesen Platz und hatte keinerlei Hoffnung im Betrieb rein zu kommen. 75€ Bearbeitungsgebühr wollen sie auch. Am 26.10. hatten die das Schreiben, am 30.10. bekam ich die Rechnung. Gleich mit dem Hinweis auf den Vertrag. Ich war der Meinung, wenn ich das unterschrieben habe habe ich Pech gehabt aber meine Schwester (Juristin) hat gesagt, solche Verträge sind sittenwidrig. Es handele sich dabei um eine Art Schadenersatzklausel. Allerdings können sie für den Platz nicht doppelt kassieren. Mit 5 Wochen Vorlauf und einer grottenschlechten Betreuungssituation mit Wartelisten von 2 Jahren bei den meisten Einrichtungen sollte es keine Probleme geben, den Platz neu zu vergeben. Vielleicht findet sich niemand für Vollzeit aber daß sich überhaupt keiner findet glaube ich nicht. Ich habe jetzt erstmal geantwortet, daß ich die Bearbeitungsgebühr überweise (Rechnungsfrist von 2 Wochen- üblich ich weiß aber so wollen sie das Geld 3 Wochen bevor sie es regulär bekommen hätten. Finde ich unverschämt) und bitte einen Nachweis möchte, daß sie den Platz nicht losgeworden sind. Kennt sich hier jemand mit sowas aus? Ich möchte mich ungern streiten wenn ich im Unrecht bin. Ich könnte mir auch vorstellen, die Differenz zu zahlen wenn der Nachfolger eine geringere Buchungszeit hat. Es soll ihnen ja kein Schaden entstehen unbedingt. Aber ein voller Betrag? Wir sprechen immerhin von knapp 600€ und wenn's nicht sein müßte wär's mir lieber.

von ards77 am 05.11.2012, 19:50



Antwort auf Beitrag von ards77

Kenne mich zwar nicht aus, habe aber schon mal von der Schadenersatzklausel gehört. Im Grunde muss man den entstandenen Schaden ersetzen, weiß nicht wer die Beweislast hat (frag deine Schwester). In Deinem Fall: wenn dein Vollzeitplatz nicht mit einer gleichwertigen Buchung kompensiert werden kann (wer ist hier in der Beweislast?), könnte es dir nicht sogar einen höheren Betrag blühen? Bsp. Differenz Vollzeitbuchung zu einer Buchung in geringerem Umfang von x Stunden, und das über die gesamte Vertragslaufzeit? Wie gesagt, bin keine Juristin und hatte selbst nicht den Fall, der Gedanke kam mir aber gerade... Kann sein dass es Quatsch ist... Viel Glück!

von manira am 05.11.2012, 21:27



Antwort auf Beitrag von ards77

...

von sibs1 am 06.11.2012, 05:58



Antwort auf Beitrag von sibs1

Sie hat ungefähr das Gleiche wie Speedy geschrieben...

von ards77 am 06.11.2012, 12:31



Antwort auf Beitrag von ards77

Hi, na, sittenwidrig ist wohl etwas zu hoch gegriffen, schließlich geht es für die Kita um Planungssicherheit, so dass eine Ersatzzahlung mit Sicherheit nicht sittenwidrig ist. Allerdings hast du die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der entstandene Schaden geringer ist als die dir auferlegte Gebühr. Dabei müsstest du von einer regulären Kündigung nach Antritt ausgehen (wie wäre dann die Kündigungsfrist gewesen?) und könntest davon abziehen, was das nachrückende Kind tatsächlich in dem Zeitraum an Beitrag zahlt. Die Bearbeitungsgebühr ist nur ok, wenn sie schon im Vertrag od. in einer Gebührenordnung drinsteht, nicht wenn sie nur in AGB oder irgendwo im Kleingedruckten auftaucht, da man bei einer Kündigung idR nicht mit zusätzlichen Gebühren rechnen muss. Gruß, Speedy

von speedy am 06.11.2012, 09:39



Antwort auf Beitrag von speedy

Im Vergleich zum Arbeitsrecht wäre es ok, denn da sind Vertragsstrafen bei Nichtantritt akzeptiert, zumindest wenn nicht ohnehin eine fristlose Kündigung am 1. Arbeitstag möglich wäre. Andererseits könnte man sich aber auch auf den Standpunkt stellen, dass es sich bei dem Vertrag um AGB handelt, da du nicht wirklich Einfluss auf den Vertrag nehmen konntest, sondern ihn akzeptieren musstest, wie er war - und dann wäre eine Art pauschaler Schadensersatz in der Tat unwirksam, da es eine überraschende Klausel in AGB darstellen würde. Am einfachsten - und streitfrei - führst du wohl den Nachweis des geringeren Schadens, die Variante der unwirksamen AGB wirst du nur innerhalb eines Gerichtsverfahrens durchsetzen können. Gruß, Speedy

von speedy am 06.11.2012, 09:51



Antwort auf Beitrag von speedy

Hey, jetzt mal ganz unabhängig vom Thema: Ich finde deine Beiträge hier echt eine große Bereicherung, immer top informiert bei diesen Fragen! Danke!

von JoSam am 06.11.2012, 10:06



Antwort auf Beitrag von JoSam

Thanx :)

von speedy am 07.11.2012, 12:15



Antwort auf Beitrag von ards77

Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit, in der mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Es bleibt also beim vollen Monat, schneller kommt man nicht raus. Im Punkt 15. Kündigung steht es als regulärer Punkt mit den Bearbeitungsgebühren ( 15.4. Wird der Vertrag vor Aufnahme des Kindes in die Kinderkrippe gekündigt, ist ein voller Monatsbeitrag zu entrichten. Außerdem wird eine Bearbeitungsgebühr von 75€ erhoben. ) Den Nachweis daß sie niemanden gefunden haben kann ich ja schlecht führen wenn sie sich querstellen... Ich weiß, daß sie keinen ablehnen dürfen- Schadensminderungspflicht aber wie soll ich das nachweisen? Hatte überlegt, jemanden hinzuschicken als Ersatz aber der eine ist zu jung und bei der anderen paßt es von den Zeiten nicht...

von ards77 am 06.11.2012, 12:28