Baby und Job

Forum Baby und Job

Elternzeit aus AG-Sicht

Thema: Elternzeit aus AG-Sicht

Hallo, ich bin AN, habe aber einen sehr netten AG, mit dem ich mirs nicht verscherzen möchte. Aktuell bin ich im Mutterschutz und umzugsbedingt werde ich auch nach der Elternzeit nicht mehr für exakt dieses AG arbeiten können (allenfalls HomeOffice übergangsweise). Ob wir für unser 2. Kind eine Betreuung ab 1 Jahr finden werden, steht noch in den Sternen. Beantrage ich deshalb jetzt lieber 1 Jahr Elternzeit mit eventueller Verlängerung oder 2 Jahre und dann evtl. verkürzen oder ist das für einen AG eigentlich egal? Entstehen dem AG während meiner Elternzeit irgendwelche Kosten? Für mich hätte es ja den Vorteil der Familienversicherung, oder? Eventuell soll Nr. 3 recht bald folgen. Wenn ich dann noch in EZ wäre, wäre für mich ja diese "Pseudo-Rückkehr" 1 Tag vor Mutterschutz gut. Dem AG entstehen daraus aber nur Kosten ohne jeglichen Nutzen, oder? Darf der AG diese Rückkehr verwehren? Danke schon im Voraus!

von enanita am 19.01.2017, 21:56



Antwort auf Beitrag von enanita

Wenn du sicher nicht mehr zu dem AG zurückkommst, dann beantrage am besten direkt 3 Jahre EZ, dann musst du dich in der Zeit um nichts mehr kümmern. Wenn innerhalb der Zeit wieder Nachwuchs kommt, kannst du die EZ einen Tag vor dem Beginn des MuSchu beenden und bekommst dann wieder MuSchu-Geld. Bei kleinen AG tragen das die U1/U2-Umlagen, d.h. dem AG entstehen dadurch keine Kosten. Größere Unternehmen müssen den Gehaltsanteil selbst zahlen. Gruß, Speedy

von speedy am 20.01.2017, 11:25



Antwort auf Beitrag von enanita

So ganz durchschaue ich Deinen Plan / Deine Ausführungen noch nicht... Bedenke, einmal beantragte Elternzeit für Kind 1 kannst Du nur zum Beginn Mutterschutz Kind 2 vorzeitig beenden. Hast Du an die Höhe des Elterngeldes für Kind 2 und 3 gedacht? Jeder Monat nach dem 1. Geburtstag von Kind 1 oder auch 2 :-D fließt für das nächste Elterngeld mit 0 Euro ein... (außer Du arbeitest z.B. Teilzeit in Elternzeit). Um also immer gutes Elterngeld von Kind 1 bis 3 :-D zu haben, müsstest Du immer wieder ca. 3 Monate nach der jeweiligen Geburt schwanger werden. Hut ab ;-) Um keine Probleme mit der Krankenversicherung zu bekommen, stellt sich noch die Frage ob Du verheiratet bist? Vielleicht solltest Du wirklich 3 Jahre EZ beantragen. Wenn ihr Euch das leisten könnt.

Mitglied inaktiv - 20.01.2017, 15:59



Antwort auf diesen Beitrag

Verheiratet sind wir und Kind 1 ist schon 3 Jahre alt. Kind 2 kommt jetzt im Februar und da ist halt die Frage, ob wir eine (vernünftige) Betreuung ab Februar 2018 finden. Ich würde halt so lange in EZ bei meinem alten AG bleiben wollen, bis die Betreuung geklärt ist (das könnte dann September 2018 sein). Oder dürfte ich in EZ nicht kündigen?

von enanita am 20.01.2017, 21:37



Antwort auf diesen Beitrag

Ich würde lange EZ einreichen. Kündigen ist möglich. Stell Deine Frage doch mal im Rechtsforum von Frau Bader: Was ist in meiner Situation am Besten? Da gibt's meist von vielen Frauen hilfreiche Hinweise was es alles zu beachten gibt :-)

Mitglied inaktiv - 20.01.2017, 22:40



Antwort auf Beitrag von enanita

Hi, du darfst in der EZ kündigen, dein AG aber nicht :) Gruß, Speedy

von speedy am 24.01.2017, 14:38



Antwort auf Beitrag von enanita

Also finanziell hat er keinerlei Nachteile.

von Sternenschnuppe am 22.01.2017, 11:02



Antwort auf Beitrag von Sternenschnuppe

Die KK zahlt einen Sockelbeitrag von 13,-/Tag, die Differenz zum tatsächlichen Nettogehalt muss der AG zahlen. Und das kann u.U. ganz schön viel sein, denn ich z.B. habe ein Vielfaches von 13,- Eur netto/Tag verdient :) Kleine AG bekommen ihren Anteil über die U1/U2-Umlagen wieder, größere Unternehmen zahlen ihn aus eigener Tasche. Insofern ist der AG schon belastet. Gruß, Speedy

von speedy am 24.01.2017, 14:38



Antwort auf Beitrag von Sternenschnuppe

Doch, der Arbeitgeber bekommt den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld komplett über die U2 zurück, auch größere Arbeitgeber. Die Erstattung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) ist für größere Arbeitgeber nicht möglich.

von chrissicat am 24.01.2017, 21:10



Antwort auf Beitrag von enanita

Bezüglich der Elternzeit musst du dich für die ersten 2 Jahre festlegen. Nimmst du 2 Jahre, kannst du ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängern. Nimmst du weniger als 2 Jahre, benötigst du für die Verlängerung die Zustimmung deines Arbeitgebers. Verkürzen ist generell nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. (Ausnahmen bestätigen die Regel) Kündigen kannst du immer mit Einhaltung deiner Kündigungsfrist oder zum Ende der Elternzeit mit einer Frist von 3 Monaten. Wenn du die Elternzeit bei deinem jetzigen Arbeitgeber nicht komplett nimmst, kannst du den verbleibenden Teil auf das neue Arbeitsverhältnis übertragen. Während der Elternzeit bist du beitragsfrei krankenversichert bei deiner Krankenkasse (sofern du auch vorher gesetzlich pflichtversichert warst). Hast du keine Elternzeit und kein Arbeitsverhältnis, kannst du dich über deinen Ehemann familienversichern lassen. Wenn du während der Elternzeit schwanger wirst, kannst du die Elternzeit zum Beginn des neuen Mutterschutzes vorzeitig beenden (Zustimmung des Arbeitgebers nicht notwendig / Ablehnung nicht möglich) und erhältst somit den vollen Mutterschutzlohn. Die Kosten hierfür kann sich der Arbeitgeber durch die Krankenkasse erstatten lassen. Während der Elternzeit entstehen dem Arbeitgeber meistens keine Kosten. Sicherlich kommt es darauf an, welche Regelungen aus deinem Arbeitsvertrag oder einem eventuellen Tarifvertrag hervorgehen.

von chrissicat am 24.01.2017, 21:25