Hallo! Mal angenommen die selbstständige Person X bekommt Anfang Oktober 2007 ein Kind und ist demnach Elterngeld-berechtigt. Die Selbstständigkeit besteht erst seit November 05 und ab diesem Zeitpunkt wurde für 6 Monate (bis April 2006) ein Überbrückungsgeld gezahlt. Somit ist das Einkommen 2006 insgesamt sehr gering bzw sind die ersten Monate 2006 ohne Gewinn (auch durch das gering aktive Arbeitsaufkommen - da beruflicher Neuanfang) erfasst wurden. Im Elterngeld-Antrag wurde daher der Einkommensbescheid (Gewinnermittlung) der rückwirkenden 12 Monate vor der Geburt - also September 06-September 07 als Berechnungsgrundlage eingereicht. Dieses Einkommen entspricht dem aktivsten Arbeitszeitraum und dem aktuellen lebenswichtigen Unterhalt der Familie. Das Amt möchte aber nun laut $2Abs 9 BEEG den Gewinn 2006 als Elterngeld-Grundlage haben, da die Selbstständigkeit seit November 2005 besteht. Welche rechtliche Möglichkeit besteht, den aktivsten Einkommenzeitraum - also 12 Monate vor der Geburt - einzureichen? Vielen Dank für die Antworten.
Mitglied inaktiv - 02.01.2008, 13:37