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Dürfen die das? (Preisauszeichnung im Supermarkt)

Thema: Dürfen die das? (Preisauszeichnung im Supermarkt)

Es geht um einen Discounter, in den ich sowieso sehr ungern gehe und gestern hab ich mich mal wieder ziemlich geärgert. Die haben dort so "nimm 3 - zahl 2 - Aktionen". Also 3 gleiche Artikel nehmen, aber nur 2 bezahlen. Dort gab es dann so eine Aktion mit einem relativ teuren Pudding, den mein Sohn aber unbedingt haben wollte. An der Kasse wurde dann aber ganz normal abgerechnet (also 3mal voller Preis). Auf meine Nachfrage hin meinte der Kassierer, dass das erst ab MO gelten würde, aber dass sie das schon vorbereitet hätten...Dürfen die das? Ich meine mal gehört zu haben, dass der angegebene Preis gilt, auch wenn er quasi falsch ist. Wie ist das?

von Joni76 am 20.03.2011, 13:22



Antwort auf Beitrag von Joni76

Stand da schon direkt der richtige Preis dranne, also ausser das nimm 3 zahl 2? Bei uns machen die das auch immer, hauptsächlich Netto. Ich muss da auch immer aufpassen, meist frag ich nach. Aber alles was Samstag dort steht (sind immer gleiche Regale) ist dann schon für nächste Woche, aber sie schreiben dann keinen Preis ran, also auch nicht den Original-Preis.

von Mami-Franzi19 am 20.03.2011, 13:33



Antwort auf Beitrag von Joni76

Hallo, oh Mann, da hätte ich mich auch aufgeregt! Es ist wohl unlauterer Wettbewerb (für den sich die Konkurrenzunternehmen u. die Verbraucherzentrale vielleicht auch interessieren) aber letztlich wirst du den höheren Preis zahlen müssen (hast du ja schon). Meist steht irgendwo, dass Irrtümer usw. vorbehalten sind und auf so einen wird man sich ggf. berufen. Manche Läden "erlassen" im Rahmen der Kulanz der Differenzbetrag, da sie ihre Kunde ja halten wollen. Dafür müsstest du dich dann aber an die Filialleitung wenden (nehme an, es war ALDI, Penny oder so ähnlich). Allerdings hat man bei solchen Läden meist Pech bzw. eh nicht Geduld, sich auf Diskussionen einzulassen. Viele Grüße

von wolke76 am 20.03.2011, 14:27



Antwort auf Beitrag von wolke76

welches bspw. im prospekt angegeben ist. wenn die aktion erst ab montag beginnen soll, dann ist dem discounter auf dieser schiene nichts zu wollen.

Mitglied inaktiv - 20.03.2011, 14:46



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Ich gebe schon mal theatralisch die Einkäufe an der Kasse zurück, da ich plötzlich kein Vertrauen mehr zum Händler habe, wenn mir so etwas passiert. Ich lasse mich ungern aufs Kreuz legen, denn so sehe ich das. Also wird schon mal ein Einkauf storniert, oder diverse Teile. Manchmal tun mir zwar dann die anderen Kundenleid, die nach mir kommen, aber das Leben ist schon mal hart. Mein Standard-Supermarkt macht soetwas nicht.

Mitglied inaktiv - 20.03.2011, 15:02



Antwort auf Beitrag von Joni76

juristisch nennt sich das "invitatio ad offerandum"... das bedeutet, dass du als kundin durch die auszeichnung des produktes quasi aufgefordert wirst, ein angebot bezüglich des preises abzugeben. und die annahme deines angebotes bdurch die kassiererin macht des kaufvertrag rund. wenn du nun die drei puddings nur zum preis für zwei haben wolltest, steht es dir ja zu, darauf zu beharren... die verkäuferin muss dein angebot aber nicht annehmen, was sie offensichtlich auch nicht getan hat. da in der werbung sicher auch der beginn dieser aktion mit richtigen tag ausgewisen ist, kannst du wettbewerbrechtlich garnichts wollen... ergo: ja, die dürfen das!

Mitglied inaktiv - 20.03.2011, 14:43



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dem ist nichts mehr hinzuzufügen

von Bengelengelmama am 20.03.2011, 18:22



Antwort auf Beitrag von Joni76

Wann sollen sie denn sonst vorbereiten? Wir stecken die die Werbungsetiketten für die nächste Woche auch schon Samstagnachmittag, geben die Waren aber auch schon zum Angebotspreis her. Es gibt Märkte, die dürfen das nicht. Der Kunde kann an der Kasse entscheiden, ob er die Ware nimmt, oder nicht.

von asti_2 am 20.03.2011, 14:50



Antwort auf Beitrag von asti_2

wann sollen wir das sonst vorbereiten? am tag wo die aktion ist? dann werden die kunden ungehalten, weil sie die ware nicht finden, also wird es am abend vorher schon vorbreitet, alles wird in den laden gestellt und auf anfragen der kunden wird denen dann gesagt, aktuell ist es erst montag. die preisschilder werden dann kurz vor feierabend angebracht, damit die kunden dann beim nächsten einkauf alles vorliegen haben. manche kunden können echt nervig sein wenn die im prospekt angekündigte ware nicht am tage des einkaufs nicht gleich parat liegen

von Pedilein am 20.03.2011, 17:42



Antwort auf Beitrag von asti_2

ihr gebt die waren dann schon zum angebotspreis raus. unser supermarkt gegenüber baut samstag nachmittag auch schon die angebote für montag auf, ABER sie kleben dann schilder dran: "Preis erst gültig am Montag..... oder Verkauf erst ab montag"

Mitglied inaktiv - 20.03.2011, 18:10



Antwort auf Beitrag von Joni76

Nee, dürfen sie nicht bzw müssen sie dann auch so rausgeben wie es ausgezeichnet ist.

von bobfahrer am 20.03.2011, 15:13



Antwort auf Beitrag von bobfahrer

schlittenrutscher, da du hier offensichtlich null ahnung hast, wäre es schön, einmal eine meinungsäußerung zu unterlassen, ne? siehe meine erläuterung zur invitatio ad offerandum... das lernt man an der uni im grundstudium im zivilrecht.

Mitglied inaktiv - 20.03.2011, 15:19



Antwort auf Beitrag von bobfahrer

Nein, müssen sie nicht! Der Kunde kann an der Kasse entscheiden, wenn ihm der Preis nicht passt! Es zählt der Preis, mit dem der Artikel über die Kasse geht. Alles andere ist Kulanz des Geschäftes!

von asti_2 am 20.03.2011, 15:34



Antwort auf Beitrag von bobfahrer

Es MUSS an der Kasse so abgegeben werden wie es im Laden ausgezeichnet ist. Es gilt nicht was der Scanner an der Kasse anzeigt. Di Bei dir steht nun aber kein Preis sondern nur 3 kaufen 2bezahlen. Normalerweise steht da noch ein Datum irgendwo ab wann das Angebot gilt.

von BM 123 am 20.03.2011, 17:04



Antwort auf Beitrag von BM 123

.einer der größten Irrglauben im deutschen Recht. Preise in Schaufenstern, an Regalen oder sonstwo im Laden zählen rechtlich gar nichts, sondern sind lediglich ein Service an die Kunden. Der Preis, der an der Kasse genannt wird, ist der einzig rechtlich bindende. Den kann man dann ablehnen oder annehmen. Natürlich wird dies in der Praxis anders gehandhabt (Stichwort: Kundenfreundlichkeit), aber rein rechtlich zählen Preisauszeichnungen gar nichts.

von asti_2 am 20.03.2011, 17:12



Antwort auf Beitrag von asti_2

dort gilt die Preisauszeichnung nicht was die Kasse anzeigt. Eine Ausnahme zum Gesetz um es kurz zu machen.

von BM 123 am 20.03.2011, 17:20



Antwort auf Beitrag von BM 123

von dem üblichen abweicht... begründung: es könnte ja seina, dass scherzkekse oder betrüger die auszeichnung verändern. geltende rechtslage in deutschland ist, dass der preis gilt, den die kasse ausweist - nimmt der kunde diesen an, ist ein kaufvertrag zu stande gekommen. die ausweisungen an den regalen sind wirklich nur service und haben null rechtsgültigkeit.

Mitglied inaktiv - 20.03.2011, 18:02



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ich hab 20 jahre im einzelhandel gearbeitet und weiß daß dein argument blödsinn ist. Es ist immer der preis gültig, der ausgezeichnet wird... beispiel: ich hab mal aus versehen colakästen falsch ausgepriesen. statt 8,99 euro hab ich dei 7,99 euro-schilder erwischt und das nicht sofort gemerkt. ich musste die kästen dann für 7,99 euro rausgeben. also vorsicht... es kommt immer drauf an WAS da steht.. steht da nur der preis, dann ist er gültig.. ich kann mich auch noch erinnern, daß hier mal eine tankstelle einen falschen preis in den computer eingegeben hat. war damals sogar im fernsehen dran. statt 1,45 euro hat der kassierer über seinen computer 0,45 euro eingegeben und dann konnten sich etwa 10 autofahrer über billigen sprit freuen. der kassierer konnte auch nicht einfach sagen: sorry leute, hab mich vertippt !

Mitglied inaktiv - 20.03.2011, 18:14



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wenn eine falsche Preisauszeichnung angegeben ist, hat der Kunde nicht das Recht das zu diesem Preis zu bekommen......der EH muss es auch nicht dafür hergeben - wenn der EH das dem K für den Preis überlässt, dann ist es reine Kulanz. Das nennt man Erklärungsirrtum nach BGB § 119 - und muss sofort nach Bekanntwerden angefochten werden.

von Bengelengelmama am 20.03.2011, 18:28



Antwort auf Beitrag von Bengelengelmama

zumal in den ausgelegten prospekten die man auch nach hause bekommt, drin steht ab WANN es die produkte gibt, das sollte der kunde auch wissen. auch müßen die kassen umgestellt werden auf die reduzierte ware, ist sie das nicht, muß der kunde den vollen preis zahlen, oder aber er lässt sie an der kasse zurück und wartet auf den besagten aktionstag, was ist daran nicht zu verstehen als kunde?

von Pedilein am 20.03.2011, 18:43



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Dieses Gesetz hat eine Ausnahme und das sind Selbstbedienungsläden mit Scannerkassen. Das trifft überwiegend auf Supermärkte zu.

von BM 123 am 20.03.2011, 21:06



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Laut Einzelhandelsgesetz muss die Ware zu dem Preis verkauft werden wie sie ausgezeichnet ist! Null Ahnung hast du - und ausser Krawall nichts im Köpfchen!

von bobfahrer am 20.03.2011, 21:38



Antwort auf Beitrag von Pedilein

Ja in den Prospekten ist das klar, weil die ja schon vorher verteilt werden. st aber etwas im Markt ausgezeichnet zB 3,99€ darf man an der Kasse nicht mehr verlangen. Ist doch eigentlich logisch, oder?

von bobfahrer am 20.03.2011, 21:45



Antwort auf Beitrag von bobfahrer

von Pedilein am 20.03.2011, 21:45



Antwort auf Beitrag von Pedilein

Ich denke das Niveau von Malwinchen bzw wie sie die Leute hier immer anmacht sprechen dafür das sie gerne nach Mallorca fährt..., deswegen Malle-tussi! Keine Ahnung warum sie immer so agro ist,

von bobfahrer am 20.03.2011, 21:48



Antwort auf Beitrag von bobfahrer

achsooooooooooooooo aber das frage ich mich auch jedesmal

von Pedilein am 20.03.2011, 21:52



Antwort auf Beitrag von bobfahrer

ich lerne das gerade - das ist nicht richtig! Der Kunde hat nicht das Recht auf diesen Preis zu bestehen, wenn irrtümlich der falsche ausgezeichnet ist! Wie oben geschrieben, das ist ein Erklärungsirrtum und wird bei Bekanntwerden SOFORT angefochten! Da kannst du vor jedes Gericht ziehen!

von Bengelengelmama am 20.03.2011, 22:47



Antwort auf Beitrag von bobfahrer

von Bengelengelmama am 20.03.2011, 23:06



Antwort auf Beitrag von bobfahrer

ich glaube wirklich, zwischen unser beider niveau liegen welten - und wer da oben und wer unten steht, ist mehr als offensichtlich bei deinen äußerungen... was es bedeutet, wenn jemand als "malle" bezeichnet wird, ist mir sehr wohl bekannt und beileibe nichts mit deiner pseudopfiffigen "erklärung" zu tun... einzelhandelsgesetz, ja? lies dich mal ein wenig schlau (ich weiß, das ist noch viel arbeit) und du würdest feststellen müssen, dass weder Christines "hamwirschonimmersogemacht" noch dein einfach mal in den raum geschleudertes "einzelhandelsgesetz" meine erläuterung zum invitatio ad offerandum niocht entkräften könnten. das ist nLmlich nicht die gefühlte, sondern die tatsächliche rechtslage.

Mitglied inaktiv - 21.03.2011, 08:08



Antwort auf Beitrag von Bengelengelmama

etwas sachlich und faktisch richtig zu erläutern, wenn man(n) subjektiv etwas anderes haben möchte... "rechthaberei" weicht nun einmal recht häufig deutlich von der geltenden rechtslage ab. aber sicheres auftreten bei völliger ahnungslosigkeit ist monetan scheinbar sehr angesagt...

Mitglied inaktiv - 21.03.2011, 08:20



Antwort auf Beitrag von Joni76

hab das gerade mit meinem Mann besprochen (wir haben ja beide Werbung studiert und belegten ja auhc mal das fach "Wettberwerbsrecht")und sind beid e der Meinung, dass das als Lockvogelangebot gilt und deshalb eben verboten ist. Aber wie gesagt, ganz 100% sicher bin ich mir auch nicht.

Mitglied inaktiv - 20.03.2011, 16:49



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der beginn des angebots auf heute beworben worden wangebots äre, die ware aber nicht zu den "versprochenen konditionen" abgegeben würde. wird heute wie im AP geschildert ausgezeichnet und der beginn des soll kommenden montag sein, dann ist das eben kein lockvogelangebot, weil niemand davon asugehen konnte, schon heute diese konditionen angeboten zu bekommen. die AP hat von dem angebot ja erst im laden erfahren, weil sie die schilder dort gesehen hat - folglich wurde sie icht durch dieses angebot in den laden "gelockt".

Mitglied inaktiv - 20.03.2011, 18:13



Antwort auf Beitrag von Joni76

die aktion haben wir bei uns im netto schon oft gehabt, auch wenn am we z.b. angebote schon ausgelegt werden und der niedrige preis, zahlt man natürlich bei uns auch den niedrigen preis. keine ahnung wie es die anderen discounter handhaben, aber bei uns wird das gezahlt was ausgezeichnet ist. bei nimm3 zahle 2 sachen, wird erst der volle preis gerechnet und danach abgezogen, sollte auch auf dem kassenzettel stehen.

von Pedilein am 20.03.2011, 17:35



Antwort auf Beitrag von Joni76

Es MUSS dann ausdrücklich dort stehen: Gültig erst ab Montag !!! Ich hatte das mal mit katzenfutter... Samstag war ich bei Schlecker und dort stand: Whiskas 10 Dosen für 4 Euro. Ich die also eingepackt, da sie sonst teuerer sind. an der kasse dann: - nein, das angebot gilt erst ab Montag ich: es gilt der angegebene preis, dann hättet ihr ein schild hinstellen müssen "gültig am montag" - nein müssen wir nicht. ich bin alleine und hab das für montag vorbereitet ich: mir egal, ich zahl nur 4 euro. nicht mein fehler das ging hin und her und am ende rief sie ihren chef an und bekam noch einen anschiß. ich bekam dann die 10 dosen und sogar noch zwei dosen geschenkt, weil sich die verkäuferin so patzig verhalten hat.

Mitglied inaktiv - 20.03.2011, 18:07



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bekommt ihr keine prospekte ins haus? lesen ist manchmal von vorteil da steht nämlich drin ab wann es produkte gibt zum aktionspreis.

von Pedilein am 20.03.2011, 18:45



Antwort auf Beitrag von Pedilein

Das würde ja bedeuten, dass ich jeden Prospekt jeden Marktes studiert und auswendig gelernt haben müsste. Bei uns kommen die Prospekte am Sonntag mit der WE Zeitung. Angebote am nächsten Tag gültig. Wenn ich nun am Sa am Regal ausgezeichnet sehe: Almighurt, 0,29 Cent und diesen nun zur Kasse schleppe, weil es echt günstig ist, dann bin ich selber schuld, weil ich den Prospekt nicht gelesen hab? Irgendwie will mir das nicht in den Kopf. Dann würd ich als Ladenbetreiber immer mal wieder Waren günstiger auszeichnen. Die blöden Leute können sich ja an der Kasse überlegen, ob sie es kaufen wollen oder nciht... LG Näppi

von Näppi am 20.03.2011, 20:29



Antwort auf Beitrag von Näppi

im laden liegen die prospekte ja auch nochmal aus zur info. alles aktionsteile die erst in der nächsten woche bei und schon aus liegen, liegen erst mal ohne preise dort, wie schon gesagt, kurz vor feierabend werden dann die preise dann angebracht.

von Pedilein am 20.03.2011, 20:37



Antwort auf Beitrag von Joni76

Nein dürfen die nicht. Du kannst jedoch nicht den Supermarkt zwingen, dir den Yoghurt günstiger zu geben. Sollte er es aber nicht machen, verstößt er gegen die Preisauszeichnungsverordnung und muss dann ein Bußgeld in Höhe von 1600 ,- € zahlen. Normalerweise gibt der Filialleiter deswegen auf Verlangen immer Nachlass.

von deischuhzu am 20.03.2011, 20:11



Antwort auf Beitrag von deischuhzu

in deutschland gint es schon lange keine preisAUSZEICHNUNGSverordnung mehr... und nach § 10 PAngV i.V,m, §§ 433 ff BGB ist in dem oben geschilderten fall ohne weiteres keine ordnungswidrigkeit ableitbar. sicherlich würde es im einzelnen einer detaillierteren prüfung bedürfen, um den sachverhalt genauer zu ergründen. dennoch kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass es weder zu einer rechtsverletzung noch zu einer ordnungswidrigkeit gekommen ist, weil die prospektierte "aufforderung zur abgabe eines gebots" erst auf den folgenden werktag hinweist, während mit der auszeichnung im laden schon begonnen wurde. und genau das hat die kassiererin noch einmal bestätigt, wodurch also kein rechtsgeschäft zu stande gekommen wäre, wenn die AP die Ware trotz sohn im schlepptau zu dem tatsächlichem preis nicht mehr gewollt hätte. ich kann ja verstehen, dass es ärgerlich, wenn sich der nachwuchs auf eine süßigkeit freut, die man in der fraglichen situation nicht mehr zurück geben mag, weil es dann tränen gibt... das hat aber nichts damit zu tun, ob der einzelhändler "so etwas darf".

Mitglied inaktiv - 21.03.2011, 09:13