Bei getrennten Eltern: Unterhalt fürs
Kind wird fällig

Bei getrennten Eltern: Unterhalt für Kinder wird fällig

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Sind die Eltern getrennt, steht dem Kind Unterhalt zu von dem Elternteil, bei dem es nicht lebt. Grundlage zur Berechnung für die Höhe des Unterhalts ist die "Düsseldorfer Tabelle".

Bundesweit einheitliche Regelung: die „Düsseldorfer Tabelle“ gibt Auskunft

Die „Düsseldorfer Tabelle“ regelt bundesweit einheitlich die Bedarfssätze für den Unterhalt von Kindern und wird regelmäßig angepasst. Dies ist immer dann notwendig, wenn entweder der Grundfreibetrag für Kinder angehoben wird oder wenn das Kindergeld und damit einhergehend der Kinderzuschlag erhöht werden.

Mindestunterhalt – gestaffelt entsprechend dem Alter des Kindes

Die Mindestbedarfssätze von unterhaltsberechtigten Kindern wurden zuletzt am 1. Januar 2017 erhöht. Dabei stieg der Mindestunterhalt für Kinder bis zum fünften Lebensjahr um 7 Euro auf 342 Euro. Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren erhalten 393 Euro und Kinder im Alter von zwölf bis 17 Jahren haben Anspruch auf 460 Euro. Für Kinder ab 18 Jahren stieg der Mindestunterhalt auf 527 Euro. Das teilt das Düsseldorfer Oberlandesgericht mit.

Die Bedarfssätze geben den Mindestunterhalt wieder. Verdient der Elternteil, der Unterhalt zu zahlen hat, mehr, steigt auch der zu zahlende Unterhalt. Der Betrag steigt immer entsprechend dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Dessen Selbstbehalt war zuletzt zum 1.1.2015 angehoben worden.

Höheres Kindergeld und Kinderfreibetrag – Unterhalt wird angepasst

Auch bei einer Erhöhung des Kindergeldes wird anschließend der Unterhalt bzw. eben die „Düsseldorfer Tabelle“ angepasst. Schließlich wird bei minderjährigen Kindern das halbe Kindergeld auf den Bedarf angerechnet, bei volljährigen Kindern wird das ganze Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet.

Der Grundfreibetrag eines Kindes, also der Betrag, der einem Kind steuerfrei zusteht, liegt derzeit bei 2.304 Euro pro Elternteil.

Mindestunterhaltsverordnung regelt den Mindestunterhalt

Die Erhöhung des Mindestunterhalts ist durch die Mindestunterhaltsverordnung vorgeschrieben. Die nächste Änderung erfolgt voraussichtlich zum 1.1.2018.

Die aktuell gültige Düsseldorfer Tabelle findet man unter dem Link bzw. auf der Seite des OLG Düsseldorf.

Zuletzt überarbeitet: Mai 2017

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