Steuern und Freibeträge

Münzstapel auf Geldscheinen

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Kinder groß zu ziehen, kostet reichlich Geld - jeder Zuschuss ist da mehr als willkommen. Also sollten Eltern sich mit den Steuerfreibeträgen auskennen. Hier finden Sie zur ersten Orientierung die wichtigsten Eckdaten.

So sieht der aktuelle Kinderfreibetrag aus

Der Kinderfreibetrag setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf und dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Insgesamt beträgt der Kinderfreibetrag derzeit 7.620 Euro im Jahr. Dieses Geld können beide Elternteile also pro Kind im Jahr verdienen und darauf müssen sie keine Steuern zahlen.

Der Grundbedarf eines Kindes

Mit dem Kinderfreibetrag soll das Existenzminimum des Kindes steuerfrei gestellt werden. Damit wird vom Staat sicher gestellt, dass Eltern ausreichend Geld für ihre Kinder zur Verfügung steht, um sie angemessen ernähren, kleiden und ausbilden zu können.

Das Kindergeld, welches den Grundbedarf des Kindes sichern soll, und der Freibetrag werden vom Finanzamt am Ende des Jahres gegeneinander abgewogen. Die Finanzbehörde klärt jeweils, was für Sie günstiger ist: Kindergeld oder das Ausnutzen des Kinderfreibetrags. Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass der Kinderfreibetrag sich ab einem Jahreseinkommen von 50.000 Euro rentiert. Dies wirkt sich nur auf die Einkommenssteuer aus. Für den Solidaritätszuschlag und für die Kirchensteuer werden immer die Kinderfreibeträge berücksichtigt.

Der Mindestbedarf des Kindes, der steuerfrei gestellt wird, liegt derzeit bei 2.490 Euro pro Kind. Zusammenveranlagte Eltern können einen Betrag von 4.980 Euro geltend machen.

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Was früher "Betreuungsfreibetrag" hieß, wurde ersetzt bzw. erweitert zum "Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf", kurz "BEA-Freibetrag". Dieser steht Eltern in bestimmten Fällen für jedes Kind unter 25 Jahren zu, wenn sie für dieses Kind Kindergeld bekommen oder den Kinderfreibetrag. Das Kind muss beispielsweise in Ausbildung, Studium oder einem freiwilligen Jahr beschäftigt sein.

Der BEA-Freibetrag liegt für ein Kind bei 1.320 Euro, zusammenveranlagte Eltern können entsprechend 2.640 Euro geltend machen.

Anspruch auf einen Ausbildungs-Freibetrag für Sonderbedarf von 924 Euro pro Jahr besteht für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die nicht mehr bei den Eltern leben, sofern die Einkünfte des Kindes in dieser Zeit nicht über 1.848 Euro liegen. Andernfalls werden die Einkünfte angerechnet, auch Bafög-Zahlungen werden vollständig angerechnet.

Anspruch: Wer bekommt den Kinderfreibetrag?

Der Anspruch auf die Kinderfreibeträge besteht ab dem Geburtsmonat, er gilt generell für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für volljährige Kinder, die eine Erstausbildung oder ein Erststudium absolvieren, erhöht sich die Altersgrenze auf 25 Jahre. Eine Einkommensprüfung muss dazu nicht mehr vorgenommen werden, die Kinder können beliebig viel dazu verdienen - ohne dass die Eltern den Anspruch auf das Geld verlieren. Der Freibetrag steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Dies erkennt man auf der elektronischen Lohnsteuerkarte bei einem Kind an der Zahl 0,5 bei Kinderfreibeträge. Bei Eltern mit den Steuerklassen 3 und 5 bekommt der Elternteil mit Steuerklasse 3 den vollen Kinderfreibetrag und somit eine 1 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte, der Partner mit der Steuerklasse 5 hat bei Kinderfreibeträge eine 0 stehen.

Der Kinderfreibetrag wird nach dem sogenannten Monatsprinzip angesetzt: Sind die Voraussetzungen an einem Tag des Monats erfüllt, kann der Kinderfreibetrag für 1/12 des Jahresbetrages angerechnet werden. Bei drei gültigen Monaten, werden 4/12 des Jahresbetrages angerechnet.

Für Alleinerziehende

Der Kinderfreibetrag korreliert naturgemäß mit dem Unterhaltsanspruch von Kindern bei einem alleinerziehenden Elternteil. Der gesetzliche Mindestunterhalt beträgt:

  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 348 Euro,
  • für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 406 Euro und
  • für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 476 Euro.

Der Kinderfreibetrag steht zwar generell beiden Eltern zur Hälfte zu, aber zahlt ein Elternteil nicht regelmäßig mindestens 75 Prozent seiner Unterhaltsleistungen, so kann der andere Elternteil den gesamten Kinderfreibetrag beantragen. Die Übertragung des Kinderfreibetrages zieht automatisch auch die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach sich.

Demgegenüber: Das Elternteil, bei welchem das Kind gemeldet ist, kann eine Übertragung des gesamten Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beantragen. Entscheidend ist ausschließlich die Meldung des Kindes, die Höhe einer etwaigen Unterhaltszahlung spielt keine Rolle.

Kosten für die Kinderbetreuung sind absetzbar

Die Betreuungskosten für Kinder können Eltern - egal ob sie berufstätig sind oder nicht - steuerlich absetzen. Die Gründe, warum Tagesmutter, Betreuer in der Kindertagesstätte oder der Babysitter engagiert wurden, spielen keine Rolle, es muss nicht zwingend eine beruflich bedingte Betreuung vorliegen. Die Eltern können zwei Drittel aller Kosten, maximal 4.000 Euro, geltend machen. Einzige Bedingung: Das Kind muss unter 14 Jahre alt sein.

Bei Kindern mit einer Behinderung gibt es keine Altersbegrenzung, die Betreuungskosten sind jederzeit absetzbar, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

In der Steuererklärung sind die Kosten als Sonderausgaben anzugeben. Es gibt keinen so genannten Pauschbetrag. Natürlich müssen alle Ausgaben und Überweisungen durch Belege, also Rechnungen und Kontoauszüge nachgewiesen werden.

Als Kinderbetreuungskosten zählen die Aufwendungen für Kinderpfleger/Innen, für Babysitter, für die Betreuung in Kindergarten, Kindertagesstätte oder Kinderkrippe, für ein Au-Pair oder für Verwandte. Übernehmen beispielsweise Oma oder Opa die Kinderbetreuung und werden dafür bezahlt, muss dies durch entsprechende Rechnungen nachgewiesen werden.

Aufwendungen für Haus oder Wohnung

Die Nebenkosten von der Steuer absetzen: Private Haushalte können für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten 20 Prozent der Arbeitskosten bis maximal 1.200 Euro im Jahr absetzen. Dies betrifft die Kosten für Treppenreinigung, Schneeräumen oder Hausmeister-Arbeiten, auch die Wartung der Heizungsanlage oder den Schornsteinfeger kann man in der Steuererklärung angeben. Aber: Es dürfen immer nur die Personal- oder Arbeitskosten geltend gemacht werden, keine Sachkosten! Beispielsweise sind beim Service für die Hausreinigung die Kosten der Reinigungskraft anzusetzen, aber nicht die Kosten für das Putzmittel. Bei Mietobjekten muss der Vermieter die Ausgaben in den Nebenkosten aufführen und - ganz wichtig! - getrennt nach Arbeitsleistung und Materialkosten aufschlüsseln. Jeder Mieter hat ein Recht auf diese Kostenaufstellung.

Manchmal werden die Kosten einer Haushaltshilfe anerkannt

Was passiert, wenn eine Mutter und Hausfrau ausfällt? Wenn ein Familienmitglied behindert oder lange krank ist und daher zusätzliche Hilfe im Haushalt nötig ist? Kann eine Familie dann wenigstens die Kosten einer Haushaltshilfe - diese Rolle können ggf. auch Angehörige offiziell übernehmen - geltend machen? Mitunter schon, die Voraussetzung ist jedoch unter anderem, dass die Hilfe wegen der Erkrankung nötig ist. Da in jedem Einzelfall genau abzuwägen ist, sollten Sie sich am besten frühzeitig mit einem Steuerexperten beraten, wenn Sie in eine Situation kommen (oder voraussichtlich kommen werden), in der Sie eine Hilfe benötigen.

Unterstützung beim Besuch einer Privatschule

Besucht ein Kind eine Privatschule, können Eltern manchmal Teile des Schulgeldes als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Allerdings gelten auch hier wieder bestimmte Voraussetzungen. Etwa, dass Sie für das entsprechende Kind einen Kinderfreibetrag erhalten müssen und die Schule staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sein muss.

Kindererziehung wird bei der Pflegeversicherung berücksichtigt

Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung werden auf der Beitragsseite relativ besser gestellt als solche ohne Kinder. Denn kinderlose Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten, Mitglieder, die Kinder haben oder gehabt haben, hingegen nicht. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.

Zuletzt überarbeitet: April 2019

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