Steuern und Freibeträge
Steuerfreibeträge
Kinder groß zu ziehen kostet reichlich Geld - jeder Zuschuss ist da mehr als willkommen. Also sollten Eltern sich mit den Steuerfreibeträgen auskennen. Hier finden Sie zur ersten Orientierung die wichtigsten Eckdaten.
So sieht der aktuelle Kinderfreibetrag aus
Mit dem Kinderfreibetrag soll das Existenzminimum des Kindes steuerfrei gestellt werden. Die Summe setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf und dem „Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf."
Insgesamt für das Jahr 2010 beträgt der Kinderfreibetrag 7008 Euro. Für das Jahr 2009 liegt der gesamte Kinderfreibetrag bei 6024 Euro. Der Anspruch auf die Kinderfreibeträge besteht ab dem Geburtsmonat. Der Kinderfreibetrag steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu.
Der Freibetrag gilt generell für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Der Grundbedarf eines Kindes
Das so genannte Existenzminimum, also der Mindestbedarf eines Kindes, welches für das Jahr 2010 steuerfrei gestellt wird, liegt bei: 2.184 Euro pro Kind, zusammenveranlagte Eltern können einen Betrag von 4.368 Euro geltend machen.
Für das Jahr 2009 kann für den Grundbedarf eines Kindes ein Betrag von 1.932 Euro bzw. zusammenveranlagte Eltern können 3.864 Euro geltend machen.
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Was früher „Betreuungsfreibetrag“ (für Kinder bis 16 Jahre) hieß, wurde ersetzt bzw. erweitert zum „Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf“, kurz „BEA-Freibetrag“. Dieser steht Eltern in bestimmten Fällen für jedes Kind unter 25 Jahren zu, wenn sie für dieses Kind Kindergeld bekommen oder den Kinderfreibetrag. Das Kind muss beispielsweise in Ausbildung, Studium oder einem freiwilligen Jahr beschäftigt sein.
Für das Jahr 2010 liegt dieser Freibetrag für ein Kind bei:1.320 Euro, zusammenveranlagte Eltern können entsprechend 2.640 Euro geltend machen.
In der Erklärung für das Jahr 2009 kann der BEA-Freibetrag je Kind in Höhe von 1.080 Euro angeben werden, für zusammenveranlagte Eltern liegt der Freibetrag im Jahr 2009 bei 2.160 Euro. Der Bedarf wird den Eltern ohne Nachweispflicht steuermindernd zuerkannt.
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Kindergeld und Freibetrag werden gegeneinander abgewogen: Sie erhalten jeden Monat das Kindergeld. Wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben, klärt das Finanzamt jeweils, was für Sie günstiger ist: Kindergeld oder Ausnutzen des Kinderfreibetrags. |
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Wie schon in der Vergangenheit werden vor allem diejenigen Eltern Vorteile durch den erhöhten Freibetrag haben, deren Jahreseinkommen relativ hoch ist (Jahreseinkommen höher als 60.000 Euro). Allen anderen bleibt das erhöhte Kindergeld. |
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Allerdings mindern Kinder- und Erziehungsfreibetrag (siehe unten) jeweils schon im laufenden Jahr die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Lassen Sie die Freibeträge daher immer auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen. |
Für Alleinerziehende
Mit der Erhöhung des Kinderfreibetrages erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch von Kindern von Alleinerziehenden. Der gesetzliche Mindestunterhalt wird angepasst und beträgt ab Januar 2010:
für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 317 Euro
für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 364 Euro und
für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 426 Euro.
Der Kinderfreibetrag steht generell beiden Eltern zur Hälfte zu. Kommt ein Elternteil jedoch seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht überwiegend nach (das heißt, er oder sie zahlt nicht mindestens 75 Prozent), so kann der andere Elternteil den gesamten Kinderfreibetrag beantragen. Die Übertragung des Kinderfreibetrages zieht automatisch auch die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach sich.
Demgegenüber: Das Elternteil, bei welchem das Kind gemeldet ist, kann eine Übertragung des gesamten Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beantragen. Entscheidend ist ausschließlich die Meldung des Kindes, die Höhe einer etwaigen Unterhaltszahlung spielt keine Rolle.
Berufstätige können die Kinderbetreuung absetzen
Die Betreuungskosten für Kinder sind steuerlich absetzbar. Berufstätige Alleinerziehende und Doppelverdiener-Paare können für jedes Kind bis zum vierzehnten Geburtstag zwei Drittel aller Kosten, maximal 4.000 Euro, geltend machen. Die Kosten werden als Werbungskosten berücksichtigt. Für Einverdiener-Paare und nicht erwerbstätige Alleinerziehende gilt: Betreuungskosten für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren können zu zwei Dritteln als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden (ebenfalls 4.000 Euro). Außerdem können Kosten für eine Kinderbetreuung im eigenen Haushalt angesetzt werden.
Geld für die eigenen vier Wände
Private Haushalte können für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten 20 % der Arbeitskosten bis maximal 600 Euro absetzen.
Manchmal werden die Kosten einer Haushaltshilfe anerkannt
Was passiert wenn eine Mutter und Hausfrau ausfällt? Ein Familienmitglied behindert oder lange krank ist und daher zusätzliche Hilfe im Haushalt nötig ist? Kann eine Familie dann wenigstens die Kosten einer Haushaltshilfe - diese Rolle können ggf. auch Angehörige offiziell übernehmen - geltend machen? Mitunter schon, die Voraussetzung ist jedoch unter anderem, dass die Hilfe wegen der Erkrankung nötig ist. Da in jedem Einzelfall genau abzuwägen ist, sollten Sie sich am besten frühzeitig mit einem Steuerexperten beraten, wenn Sie in eine Situation kommen (oder voraussichtlich kommen werden), in der Sie eine Hilfe benötigen.
Unterstützung beim Besuch einer Privatschule
Besucht ein Kind eine Privatschule, können Eltern manchmal Teile des Schulgeldes als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Allerdings gelten auch hier wieder bestimmte Voraussetzungen. Etwa, dass Sie für das entsprechende Kind einen Kinderfreibetrag erhalten müssen und die Schule staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sein muss.
Kindererziehung wird bei der Pflegeversicherung berücksichtigt
Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung werden auf der Beitragsseite relativ besser gestellt als solche ohne Kinder. Denn kinderlose Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten, Mitglieder, die Kinder haben oder gehabt haben, hingegen nicht. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.
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Bitte bedenken Sie: Die Informationen von Rund-ums-Baby sollen Ihnen lediglich als Orientierungshilfe dienen. Die individuelle Beratung durch Fachleute können sie selbstverständlich nicht ersetzen.
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