Man kann ja 20% der handwerkerrechnung absetzen? Auf die gesamt Rechnung mit Material oder nur Arbeitslohn? Ist bei mir nicht aufgeteilt auf der Rechnung....
Und geht es auch für z.b Bau einer carportes, wenn das Haus erst 2 Jahre alt ist, also praktisch Neubau?
von
Nicoles82
am 22.04.2013, 13:00
Ist geregelt in § 35a Abs. 3 EStG:
"Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro."
Für den NEU-Bau eines Carports geht es also grundsätzlich nicht, weil dem Wortlaut nach nur Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnehmen gefördert sind.
Und es sind auch nur die Handwerkerleistungen, also der Arbeitslohn, absetzbar, Aufwendungen für Material ist nicht absetzbar.
von
Leena
am 22.04.2013, 13:15
Seit einiger Zeit ist aber auch das Neuanlegen eines Gartens als Handwerkerleistung absetzbar.
von
Herbstsonne30
am 22.04.2013, 15:34
Du meinst das BFH-Urteil vom 13.07.2011 (VI R 61/10).
Da wurde aber darauf abgestellt, dass der Grund und Boden vorher schon vorhanden war und quasi nur umgestaltet wurde, also aus wildem Gelände geordneter Garten wurde:
"Handwerkerleistungen sind demnach nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit können Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines "Haushalts", also einen Neubau, betreffen, die Steuerermäßigung nicht vermitteln; Maßnahmen eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der dazugehörige --stets schon vorhandene-- Grund und Boden gehört (BTDrucks 16/643, 10 und BTDrucks 16/753, 11), sind hingegen stets nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt."
von
Leena
am 22.04.2013, 19:16
Das steht aber hier im 1. Absatz anders.
http://www.manager-magazin.de/finanzen/artikel/0,2828,808728,00.html
Ich lese mir selten Urteile im Wortlaut durch, sondern eher Artikel, wo die Urteile erklärt werden ... Sollten die das falsch gedeutet haben?
von
Herbstsonne30
am 22.04.2013, 20:50
Und ich lese selten Artikel über irgendwelche Urteile, sondern regelmäßig die aktuell veröffentlichten Urteil vom BFH sowie die wichtigsten FG-Urteile, die mir unterkommen. :-)
Der Artikel hat insoweit recht, als sich auch "das Neuanlegen des Gartens jetzt steuerlich absetzen" lässt. Ja, tut es, nach dem Urteil - eben mit der Begründung, dass der Grund und Boden schon vorher da war und eben nicht "neu geschaffen" wurde.
Die Einschätzung von Herrn Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, wonach die Entscheidung "neue Spielräume eröffnet", finde ich daher etwas optimistisch.
von
Leena
am 22.04.2013, 21:01
Angenommen man kauft ein Grundstück, baut zeitnah ein Haus drauf und will danach auf dem noch freien Grundstücksteil vorm / hinterm Haus einen Garten anlegen lassen.
Ist das absetzbar oder nicht?
Grund und Boden ist am Haus vorhanden und wurde nicht extra für den Garten neu geschaffen ...
Ich finde das Ganze sehr schwammig.
von
Herbstsonne30
am 22.04.2013, 21:14
Ja, wenn man ein Grundstück kauft, ein Haus darauf baut und anschließend noch auf dem Rest einen Garten anlegen lässt, wären die Handwerkerkosten in Zusammenhang mit der Gartengestaltung grundsätzlich absetzbar (20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro) nach der neueren BFH-Rechtsprechung, eben weil der Grund und Boden vorher schon da war. Allerdings dürfte man den Garten dann erst anlegen lassen, wenn man schon im Haus wohnt, sonst wäre es nicht haushaltsnah.
Wenn Du an einem vorhandenen Haus anbaust, wirst Du aber vermutlich den vorher vorhandenen Garten auch rekonstruieren müssen und neu anlegen lassen. ;-)
Ich fand die Begründung vom BFH in dem o.g. Urteil auch interessant. Aber mehr etwas "um die Ecke gedacht", nicht unbedingt "schwammig".
von
Leena
am 22.04.2013, 22:05
Schade, damit hätten sie mal vier Jahre schneller sein sollen.
Wer hat da eigentlich geklagt?
von
Herbstsonne30
am 22.04.2013, 22:42
Keine Ahnung, wer da geklagt hatte.
Hier mal (aus dem Urteil kopiert) der Sachverhalt, in dem es in dem Fall ging:
"Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Eigentümer eines im Jahr 2003 fertig gestellten selbstgenutzten Wohnhauses in H. Nachdem der Einfahrt- und Terrassenbereich im Jahr 2005 gestaltet worden war, ließen die Kläger im Streitjahr (2006) durch den Handwerksbetrieb Z umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten im Garten des von den Klägern bewohnten Hauses ausführen."
von
Leena
am 23.04.2013, 07:40
Gilt nur für den Arbeitslohn und nicht für Neuerrichtungen.
Also nur für Reneovierungen etc.
von
liha
am 22.04.2013, 13:26
... auf der Handwerkerrechnung MUSS extra ausgewiesen werden.
Deshalb: sofort beim Handwerker eine korrekte Rechnung nachfordern!
LG Sabine
Mitglied inaktiv - 22.04.2013, 14:31