Hallo Frau Bader,
Mein erstes Kind ist im Mai 2012 geboren. In dieser Schwangerschaft hatte ich ein Beschäftigungsverbot von Beginn an. Ich bleibe 13 Monate Zuhause bis Mitte Juni . Bekomme also für 12 Monate Elterngeld und den 13. überbrücke ich aus eigenen Mitteln. Ich würde nun gern meine Elternzeit um zusätzliche drei Monate verlängern-also erst ab Mitte September wieder mit der Arbeit beginnen aus privaten Gründen. Wir planen aber ein zweites Kind. Wenn ich nun während dieser Elternzeit erneut schwanger werden würde, würde ich wahrscheinlich wieder ein Beschäftigungsverbot bekommen. Dieses gilt dann ab meinem eigentlichen Arbeitsbeginn ab Mitte September . Ist es richtig, das ich ab Arbeitsbeginn trotz Beschäftigungsverbot volles Gehalt bekommen würde? Holt sich mein Arbeitgeber dieses Geld von der Krankenkasse wieder? Oder muss ich wenigstens ein Tag arbeiten gehen? Kann mein Arbeitgeber meinen Arbeitsvertrag runtersetzen auf Teilzeit ohne meine Zustimmung? Wie berechnet sich dann das Elterngeld für mein zweites Kind? Wird das Gehalt aus dem Beschäftigungsverbot plus Gehalt aus den Monaten vor der erstes Geburt genommen bis man 12 volle Monate hat? Oder berechnet sich Elterngeld auf Elterngeld ? Oder entsteht durch meine elternzeitverlängerung ohne Einkommen ein Nachteil für die erneute Berechnung fürs Elterngeld 2?
Vielen dank für die beantwortung.
LG
von
Lottachen2012
am 05.05.2013, 10:45
Antwort auf:
Wie wird mein Elterngeld berechnet für das zweite Kind ?
Hallo,
wenn Sie die EZ verlängern, sind Sie nicht im BV, erst ab dem ersten Arbeitstag, und dann erst bekommen Sie den vollen Lohn, den die KK dem AG erstattet.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.05.2013
Antwort auf:
Wie wird mein Elterngeld berechnet für das zweite Kind ?
Ein Beschäftigungsverbot kann nur greifen, wenn man tatsächlich von einer Arbeit fern gehalten werden muss - also erst nach dem Ende der Elternzeit. Verlängerst du deine Elternzeit, dann gilt das BV eben erst später. Ja, sofern du für die Zeit nach der Elternzeit nicht Teilzeit vereinbart hast, bekommst du ab Elternzeitende auch mit BV deinen vollen Mutterschutzlohn. Und ja, der AG kann sich das Geld von der KK wieder holen. Nein, du musst keinen einzigen Tag arbeiten gehen. Nein, eine Vertragsänderung geht nicht einseitig. Das Elterngeld berechnet sich genauso wie fürs erste Kind: aus dem Einkommen der letzten 12 Kalendermonate. Monate mit Mutterschaftsgeld und Elterngeldbezug werden ausgenommen und vorn dran gesetzt. Es zählen also Monate mit BV und auch Monate (zB LM 13), in denen man "nur" in Elternzeit war. Nein, Elterngeldbezugsmonate werden nicht berechnet. Ja, Elternzeit ohne Elterngeldbezug und ohne Einkommen ziehen den Schnitt nach unten. (mach bitte beim nächsten Mal ein paar Absätze, dann liest den Text vielleicht auch noch jemand anderes)
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 05.05.2013, 11:05
Antwort auf:
Wie wird mein Elterngeld berechnet für das zweite Kind ?
Der Verlängerung der Eternzeit muss der AG zustimmen, da Du unter 2 Jahren genommen hast, kann er ablehnen.
Fürs Elterngeld wie meine Vorschreiberin schon erklärte,alles ohne Eterngeld und Einkommen vor neuem Mutterschutz wird mit 0€ gewertet und lassen das neue Elterngeld dementsprechend sinken, je nachdem wie viele es sind.
Monate mit Elterngeld im ersten Lebensjahr, werden durch den alten Lohn ersetzt.
Plus Geschwisterbonus von 10% des neuen Elterngeldes bis das vorherige Kind 3 ist.
von
Sternenschnuppe
am 05.05.2013, 12:22