Hallo Fr. Bader, mein Sohn kam im April 2015 zur Welt und bin jetzt erstmal 3 Jahr in elternzeit. Das Elterngeld habe ich auf zwei Jahre gesplittet. Mein Mann und ich planen das zweite Kind und ich wollte Sie nun fragen, wie es mit meinem Arbeitsverhältnis, Arbeitsplatz und Elterngeld weiter geht? Habe ich dann noch Anspruch auf meinen Arbeitsplatz? Bleibt mein Arbeitsvertrag bestehen? Was muss ich wegen der bestehenden elternzeit mit meinem AG besprechen und wie wird dann das Elterngeld für das zweite Kind berechnet, da ich ja kein Gehalt bekomme?
Danke für Ihre Hilfe
Grüße
JenniferLynn
von
JenniferLynn
am 04.01.2016, 22:28
Antwort auf:
Während Elternzeit wieder schwanger
Hallo,
in der Tat besteht der Arbeitsvertrag weiter.
Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.01.2016
Antwort auf:
Während Elternzeit wieder schwanger
Klar bleibt der Vertrag bestehen.
Elternzeit kannst Du zum Tag vor neuem Mutterschutz beenden.
Wann Du willst, Sinn macht es den AG darüber zu informieren wenn die Schwangerschaft relativ sicher ist. Also ab 12+ aufwärts.
Dann kann der AG auch ein wenig besser planen.
Elterngeld : Kommt drauf an wann der neue Mutterschutz beginnt, das Einkommen der 12 Monate vorher zählt.
Alles ab dem ersten Geb. des Vorkindes geht pro Monat mit 0€ in die Berechnung und verringert die Gesamtsumme somit.
Alles bis zum ersten Geb. des Vorkindes wird durch alten Lohn ersetzt.
Du solltest, sofern darauf angewiesen, so schnell wie möglich wieder schwanger werden um die Nullrunden zu minimieren, oder erst wieder Einkommen erzielen für ein gutes Elterngeld.
Das müsst ihr entscheiden.
von
Sternenschnuppe
am 04.01.2016, 23:13