Liebe Frau Bayer,
ich befinde mich noch in Elternzeit für meinen Sohn bis 02.09.16. Nun bin ich wieder schwanger Entbindungstermin 22.02.16.
Seit 2,5 Monaten arbeite ich bei meinen alten Arbeitgeber in Teilzeit befristet für die Elternzeit, vorerst befristet bis 31.09.15.
Meine Fragen sind folgende:
-Mutterschaftsgeld erhalte ich von meiner Krankenkasse. Auch den Arbeitgeberzuschuss? Ich möchte meine “alte“ Elternzeit vorzeitig beenden. Wird der AG-Zuschuss am alten Vollzeitgehalt berechnet?
-wann sollte ich meinem Arbeitgeber die Schwangerschaft sagen? Wenn ich zum Beispiel vor Bekanntgabe der Schwangerschaft einen neuen befristeten Vertrag vom 01.10 an unterschreiben würde ist der dann noch gültig wenn ich zum Beispiel am 15.09 die Schwangerschaft bekannt geben würde
Vielen Dank für Ihre Hilfe
von
Uli1982
am 25.06.2015, 12:54
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld bei erneuter Schwangerschaft in Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Die Schwangerschaft ändert nichts an der Gültigkeit des Vertrages.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.06.2015