Minijob Discothek Beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Minijob Discothek Beschäftigungsverbot

Hallo Frau Bader, ich arbeite in Teilzeit mit Festanstellung sowie zusätzlich auf 450 € Basis in eine Discothek. Nun bin ich erfreulicherweise Schwanger und werde diesen Monat noch dort weiter arbeiten. Kann mir der FA ein Beschäftigungsverbot aussprechen oder ist das bei einem 450 Basis Job ohnehin nicht möglich und ich kann jeder Zeit gekündigt werden? Wenn es zu der zwangsläufigen Kündigung kommt werden mir dann auch nur die Zeiten auf das Elterngeld angerechnet die ich tatsächlich gearbeitet habe ? Sprich ET ist 12.12.2017 ( Elterngeld relavant die letzten 12 Monate sprich somit dann nur von Dez 2016 bis April 2017 und danach würde ich warscheinlich Gekündigt wegen der SS ). Verzeihen Sie die umständliche Beschreibung. MfG Minime2017

von minime2017 am 11.04.2017, 10:39



Antwort auf: Minijob Discothek Beschäftigungsverbot

Hallo, doch, das ist auch bei einem Minjob mòglich, ergibt sich bei Nachtarbeit u dem Làrm aber auch schon aus dem gesetz (BV vom AG) Liebe Grùsse NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.04.2017



Antwort auf: Minijob Discothek Beschäftigungsverbot

Normalerweise hat man für seinen Lohn doch eine Arbeitsleistung zu erbringen. Wenn es gesundheitlich möglich ist, dass du arbeitest, dann kann dir der Frauenarzt kein Beschäftigungsverbot ausstellen. Warum sollte er das? In der Gastronomie darf man schwanger bis zur 16. SSW auch bis 22 Uhr und arbeiten. Sonn- und Feiertagsarbeit ist erlaubt.

Mitglied inaktiv - 11.04.2017, 12:53



Antwort auf: Minijob Discothek Beschäftigungsverbot

Ahmm, Du hast kein Mitspracherecht darüber wie lange Du arbeitest und wann Du ein BV bekommen solltest. Wenn Du schwanger bist und dem AG dieses mitteilst, dann muss er SOFORT überprüfen ob er dich entsprechend des Mutterschutzgesetzes beschäftigen kann oder nicht. Kann er das, arbeitest Du weiter bis zum Mutterschutz. Kann er das teilweise nur, bekommst Du über den teil ein BV, kann er dich überhaupt nicht einsetzen, dann bekommst Du ein komplettes BV. Und zwar ab dem Zeitpunkt wo das klar ist. Nicht erst ein paar Wochen später. Und mit dem BV muss er dich auch entsprechend bezahlen, bekommt dann aber später das Geld von der KK wieder. Kündigen kann man dich eh nicht sobald der AG weiß das Du schwanger bist. es sei denn Du meinst in die Kasse greifen zu müssen. Und da ist es egal ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob. Viele meinen Minijobber hätten weniger rechte - und auch Pflichten, das stimmt aber eben nicht. Du musst dich genau, wie der AG, an alle regeln und Pflichten halten die auch für jemanden gelten der einen Vollzeitvertrag hat, heißt Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung usw. Sollte er Dir trotzdem kündigen, musst du allerdings SOFORT Kündigungsschutzklage einreichen. Die zeitlichen Fristen sind eng.

Mitglied inaktiv - 11.04.2017, 16:51



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