Haushaltshilfe - Mutter gesetzlich, Baby privat

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Haushaltshilfe - Mutter gesetzlich, Baby privat

Hallo Frau Bader, Wir erwarten gerade unser 2. Kind. Leider wird es wohl mit einem Herzfehler zur Welt komen und nach der Geburt eine Weile im Krankenhaus bleiben müssen. Ich werde solange als Begleitperson bei ihr bleiben, mein Mann zuhause bei unserer 2,5-jährigen Tochter. Ich bin gesetzlich bei der Barmer versichert, mein Mann und die Kinder privat (wir liegen aber unter der Grenze, die Kinder könnten auch zu mir). Ich habe nun von der Barmer (Hotline, Geschäftsstelle, Antragbearbeitende Stelle) unterschiedliche Angaben bekommen, ob mir während der Zeit im Krankenhaus als Begeleitperson (nach meiner Entlassung) eine Haushaltshilfe zusteht (genau genommen würde mein Mann als meine Haushaltshilfe fungieren). Können sie mir sagen, ob nun danach gegangen wird, dass ich verhindert bin oder danach, dass mein Baby der Auslöser für meine Abwesenheit zuhause ist? Wie soll ich ggf. vorgehen, wo kann/soll ich Widerspruch einlegen? Wäre es schlauer, das Kind gesetzlich zu versichern? Habe ich nach bereits erfolgter mündlicher Zusage in der Geschäftstelle doch ein Recht auf die Haushaltshilfe? Ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Mona-Lisa

von Mona-Lisa10 am 01.09.2016, 13:40



Antwort auf: Haushaltshilfe - Mutter gesetzlich, Baby privat

Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Wichtig ist also eine Bescheinigung, dass Sie dringend im Krhs benötigt werden. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann/ der Ehefrau , den Verdienstausfall erstatten. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.09.2016



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