Liebe Frau Bader, ich habe sowohl im Internet als auch in diesem Forum schon recherchiert über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit bei einer erneuten Schwangerschaft. Ich habe für meine Tochter, geb. 16.4.2013, 2 Jahre Elternzeit genommen mit dem Hintergedanken das 3. Jahr direkt hinten dran zu hängen. Jetzt bin ich wieder schwanger und der Mutterschutz beginnt lt. err. Geburtstermin (15.05.2014) am 03.04.2014, also noch bevor das erste Jahr Elternzeit zu Ende wäre. Wenn ich die Elternzeit jetzt vorzeitig beende um alle Ansprüche aus den Mutterschutzleistungen in Anspruch zu nehmen, was passiert mit der restlichen Elternzeit für meine Tochter? Ist diese dann hinfällig oder kann ich nach dem Mutterschutz ihre Elternzeit bis zum 2. Geburtstag weiter nehmen? Kann ich dann auch das 3. Jahr ohne Weiteres noch hinterher nehmen? Was passiert dann wiederrum mit dem Elternzeitanspruch für das neue Kind? Wann kann ich diese 3 Jahre dann noch nehmen? Und bei welcher Konstellation brauche ich kein Einverständnis des Arbeitgebers? Bin mit der rechtlichen Lage etwas überfordert und finde auch keine richtigen Antworten auf meine Fragen. Gibt es außer anwaltlicher Beratung auch kostenfreie Beratungsstellen zu diesem Thema, die eine konkrete Antwort erteilen können?
Entschuldigung für die vielen Fragen zu dem Thema und vielen Dank schon einmal im Voraus für Ihre Antwort.
Liebe Grüße von
Maikäferchen-2014
von
Maikäferchen-2014
am 21.02.2014, 15:12
Antwort auf:
Elternzeitanspruch nach vorzeitiger Beendigung wegen erneuter Schwangerschaft?
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 24.02.2014
Antwort auf:
Elternzeitanspruch nach vorzeitiger Beendigung wegen erneuter Schwangerschaft?
Du kannst die Elternzeit nur zum Mutterschutz des zweiten Kindes hin vorzeitig beenden, ausser Dein AG gibt dazu sein OK. Und, mit Zustimmung des AG kannst du die dann verbliebene Elternmzeit vom ersten Kind auf einen späteren Zeitpunkt (bis zur Einschulung) "aufbewahren". Allerdings nur bis zu 12 Monate.
Mitglied inaktiv - 21.02.2014, 21:00