Sehr geehrte Frau Bader, ich arbeite bereits in Teilzeit mit 16 Wochenstunden und habe nun Elternzeit für die ersten zwei Lebensjahre meines Kindes beantragt. Während dieser Zeit wollte ich mit meinen 16 Stunden weiterarbeiten - habe jedoch den Fehler bei meinem Antrag auf Elternzeit gemacht, dass ich keinen konkreten Termin genannt habe, sondern einen "ca. Zeitraum". Lt. Antwort des Arbeitgeber darf die Teilzeitarbeit dabei sowohl ab Beginn als auch im Laufe der Elternzeit fortgesetzt werden, sofern dies im erstmaligen Antrag auf Elternzeit innerhalb der Frist des § 16 Abs 1 BEEG (spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit) schriftlich erklärt wird. Deshalb wurde meine Bitte zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt, da in meinem Antrag auf Elternzeit kein genauer Termin der Wiederaufnahme der Teilzeitarbeit angeben wurde. Sollte ich also zu einem späteren Zeitpunkt in 2017 oder 2018 von der Möglichkeit der Wiederaufnahme meines bisherigen Teilzeitarbeitsverhältnisses Gebrauch machen wollen, ist dies abhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Stelle in meiner bisherigen Arbeitsstätte oder im Gesamthaus zur Verfügung steht. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte mein Antrag zu diesem Zeitpunkt abgelehnt werden. Ich wollte mit dem "ca.-Zeitraum" mir die Möglichkeit offen halten, damit ich klären kann, wo ich das Kind während der Arbeit unterbringe (Krippenplatz, etc.). Nun zu meiner konkreten Frage: 1. Ist die Aussage des AG richtig? Habe ich aufgrund der "ca.-Angabe" im erstmaligen Elternzeitantrag meine Chance auf eine Weiterführung der TZ-Tätigkeit mit 16 Std. ohne Zustimmung des AG erstmal vertan? 2.Kann ich nun während der Elternzeit beim Arbeitgeber (erfüllt die Erfordernisse für Teilzeitarbeit - mehr als 15 AN und ich bin länger als ein 1/2 Jahr dort beschäftigt) einen schriftlichen Antrag auf Verringerung meiner Arbeitszeit auf neu 15 Wochenstunden (anstatt wie bisher 16 Std.) mit einem konkreten Datum, das in den ersten zwei Lebensjahren meines Kindes liegt, und Aufnahme dieser verringerten Teilzeitarbeit, beantragen? Vielen Dank für Ihre Antwort.
von daheim am 29.03.2017, 17:18