Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe eine Frage zu den Rechten, Pflhten und Fristen bezügl. o.g. Themas. Habe ich in der Elternzeit einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit? Wie muss diese beantragt werde und welche Fristen müssen hierbei berücksichtigt werden? Zur Info: ich bin seit 8 Jahren festangestellt in einem großen Konzern (Bank.)Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.
Mitglied inaktiv - 01.03.2004, 21:16
Antwort auf:
Elternzeit/Teilzeitarbeit
Hallo,
Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist.
AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.03.2004