Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe einen unbefristeten Teilzeitvertrag seit der Geburt meines ersten Kindes. Nun kommt in den nächsten Wochen mein 2. Kind zur Welt. Leider arbeite ich in einem sehr familienunfreundlichen Unternehmen, so dass ich mir nach der Elternzeit keine weitere Beschäftigung vorstellen kann.
Nun zu meinen Fragen:
1. Kann ich meine Elternzeit auf einen bestimmten Tag enden lassen? Oder muss ich volle Monate beantragen.Hintergrund: Mein erstes Kind wird 2018 eingeschult. Ich möchte deshalb die Elternzeit für das 2 Kind bis zum Ende der Herbstferien nehmen, ca. 15 Monate, um auch Zeit für mein erstes Kind während der ersten Schulmonate Zeit zu haben und Betreeungsproblemen während der Herbstferien aus dem Weg zu gehen.
2. Wie beantrage ich strategisch am besten die Elternzeit, um mich im Anschluss mit meinem jetzigen Arbeitgeber einigen zu können und eine neue Tätigkeit zu suchen? Ich möchte aus finanziellen Gründen nicht volle 2 Jahre zu Hause bleiben und dann kündigen, aber auch nicht aufgrund von Sonderkündigungsfristen für einige Monate zurück an meinen alten Arbeitsplatz müssen. Welche Konsequenzen hat ein Elternzeit Antrag unter 2 Jahren für mich?
Viele Grüße und vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!
von
Summer678
am 10.05.2017, 12:04
Antwort auf:
Elternzeit: Mögliche Dauer der Elternzeit und neue Tätigkeit im Anschluss
Hallo,
1. Klar, können Sie.
Berücksichtigen Sie aber, dass sie, wenn sie weniger als zwei Jahre beantragen, keinen Anspruch auf Verlängerung haben
2. Ich rate immer dazu, mit Zustimmung des Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber Teilzeit zu arbeiten und sich dann eben schon mal umzuorientieren. Zum Ende der Elternzeit können Sie dann immer noch entscheiden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 11.05.2017
Antwort auf:
Elternzeit: Mögliche Dauer der Elternzeit und neue Tätigkeit im Anschluss
Unter 2 Jahren würde bedeuten das Du im Fall der Fälle nur mit Zustimmung des AG verlängern kannst.
Was Du bei den Überlegungen nicht berücksichtigt hast, Du kannst mit Zustimmung des AG innerhalb der EZ auch woanders arbeiten, darf halt kein Konkurrent sein. zudem gelten, wenn Du nicht gerade zum Ende der EZ kündigst, die normalen Kündigungsfristen.
Und nein, innerhalb der Zeit von nach dem Mutterschutz bis zum Tag vor dem 3ten Geburtstag kannst Du jedes beliebigen Tag wählen als Enddatum. Nur für das Elterngeld musst du immer volle Lebensmonate einhalten.
Solltest Du nicht verheiratet sein würde ich auch die Krankenversicherung im Hinterkopf haben. Du bist nur automatisch versichert solange Du in EZ bist. Danach wäre eben Frage ALG1, neue Beschäftigung oder Hartz4 oder gar nicht, dann musst Du dich selbst versichern.
Mitglied inaktiv - 10.05.2017, 14:18
Antwort auf:
Elternzeit: Mögliche Dauer der Elternzeit und neue Tätigkeit im Anschluss
Hallo Danyshope,
danke für dein Feedback.
Ein Konkurrent wäre ausgeschlossen. Nur kann ich mich leider nicht darauf verlassen, dass er zustimmt. Und eine längere Zeit ohne Elterngeld bzw. Einkommen ist nicht möglich :-/
Aber rein theoretisch könnte ich 2 Jahre Elternzeit zu Hause beantragen, ohne schon vorab anzugeben wie es nach den 2 Jahren weiter geht. Dies müsste ich erst 7 Wochen vor EZ-Ende, richtig? Wenn ich nach 1,5 Jahren kündige, weil ich einen neuen Job habe, hätte ich nicht die 3-Monatsfrist? Oder wie meintest du das mit den regulären Kündigungsfristen?
Uff, die Krankenversicherung ist nochmal ein guter Punkt. Ich bin zwar verheiratet, jedoch ist mein Mann und dann auch die Kinder privat versichert.
Viele Grüße
von
Summer678
am 10.05.2017, 15:54
Antwort auf:
Elternzeit: Mögliche Dauer der Elternzeit und neue Tätigkeit im Anschluss
Vielen Dank!
Wie sind die Kündigungsfristen innerhalb und zum Ende der Elternzeit?
Viele Grüße
von
Summer678
am 11.05.2017, 13:13
Antwort auf:
Elternzeit: Mögliche Dauer der Elternzeit und neue Tätigkeit im Anschluss
Schau mal hier: https://www.afa-anwalt.de/arbeitsrecht-ratgeber/elternzeit/
Zitat: Der Arbeitnehmer hingegen kann ganz normal kündigen, zum Ende der Elternzeit allerdings nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
Mitglied inaktiv - 11.05.2017, 18:16