Frage: Elterngeld

Hallo Frau Bader, eine Frage an Sie Wurde November 2014 Mami, habe 3 Jahre Elternzeit beantragt u. Elterngeld auf 2 Jahre gesplittet. Bin nun wieder schwanger u. das 2. Kind kommt im Februar 2018. Da es mir in den ersten Wochen der Schwangerschaft nicht gut ging, habe ich schon ein Beschäftigungsverbot bekommen (bin auch Krankenschwester). Nun meine Frage: Eine Freundin hat gemeint, ich soll meine jetzige Elternzeit beenden u. das Beschäftigungsverbot abgeben, da sich das Elterngeld dann anders berechnet. Berechnet werden dann die 67% vom Bruttogehalt? So würde ich ja den Mindestsatz von 300 Euro bekommen? Ich hoffe Sie können weiterhelfen. Danke Lilliii

von AVE13 am 24.07.2017, 10:17



Antwort auf: Elterngeld

Hallo, Man kann die Ez erst am Tag vor Beginn des Mutterschutzes beenden. Oder wenn die Ez endet. Liebe Grüsse NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.07.2017



Antwort auf: Elterngeld

Das BV hat keinen Sinn. Du bist in Elternzeit und keiner Gefahr ausgesetzt. Frühestens ab November könnte es greifen und Du würdest das erhalten was Du verdienen würdest und auch könntest. Stichwort Kinderbetreuung. Es wird beim Mindestsatz bleiben von 300€.

von Sternenschnuppe am 24.07.2017, 10:22



Antwort auf: Elterngeld

Ich lese heraus, Du möchtest die EZ beenden, BV abgeben und bis zum Mutterschutz arbeiten um ein höheres EG zu bekommen? Arbeitest Du Teilzeit in Elternzeit?

Mitglied inaktiv - 24.07.2017, 10:48



Antwort auf: Elterngeld

EZ kannst Du nur zum neuen Mutterschutz vorzeitig beenden. Vorher geht es eh nur mit Zustimmung des AG. Und sicherlich nicht um dann sofort das BV abzugeben. Die KK sehen solche Betrugsabsichten nicht all zu gerne. Die dürfen das nämlich zahlen. Und anhand der gemeldeten Daten die sie vom Ag bekommen und von den Ärzten dürfte das auch auffallen. Ansonsten, Dir steht in der EZ - auch dann wenn du innerhalb dieser ein BV bekommst - das zu was du auch ohne das BV bekommen würdest. falls du also aktuell nicht arbeitest - dann wäre die Frage wozu die Krankschreibung - dann muss dir auch kein Lohn ersetzt werden. Dein Arbeitsvertrag ruht ja. Solltest Du TZ innerhalb der EZ arbeiten, dann steht dir im Falle eines BV eben das TZ-Gehalt zu. Kinderbetreuung setze ich dann mal voraus. Ansonsten ist es halt so das du ab Nov wenn deine EZ endet wieder arbeiten musst, der AG dann prüfen muss ob er Arbeit für dich hat die mit dem Mutterschutz vereinbar ist und wenn nicht dann das BV aussprechen kann falls es an Arbeit mangelt. Du musst allerdings damit rechnen das er auch jederzeit das BV widerrufen kann wenn er doch was für dich findet. Da dein neuer Mutterschutz ja nach Ende der EZ liegt musst du da auch nichts vorzeitig beenden. Und ja, Dein neues EG wird sich anhand deines Einkommens in den 12 Monaten vor dem Bezug berechnen, ausgeklammert werden dabei die Mutterschutzzeiten. EG spielt keine Rolle weil eh nur das erste Jahr relevant gewesen wäre. Falls du innerhalb der EZ in TZ gearbeitet hast wird das mit eingerechnet, ansonsten werden die Zeiten mit 0€ berechnet, plus eben das was du ab November bekommst an VZ. Wir denke ich mal etwas mehr wie die 300 € Mindestsatz dann. Je nachdem wann Mutterschutz beginnt und wann ET ist.

Mitglied inaktiv - 24.07.2017, 13:25



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