Hallo, meine Partnerin hat von 02/2015 bis 01/2016 Elterngeld bezogen und keine weiteren Einkünfte gehabt. Im letzten Elterngeldbezugsmonat (Januar 2016) hat sie ihre Nichtsselbstständige Tätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber für wenige Stunden ausgeübt. Für diese Tätigkeit hat sie im Februar 2016 vom Arbeitgeber eine Abrechnung erhalten (nach Elterngeldbezugszeitraum) und das Gehalt wurde ihr im März 2016 (ebenfalls erst nach Elterngeldbezugszeitraum) übewiesen. Dem Amt wurde die 20h Tätigkeit im Januar 2016 nun mitgeteilt, es hat dieses Einkommen vollständig gegengerechnet und es gibt nun eine Rückforderung von 500 EUR. Gilt hier nicht auch das Zuflussprinzip, d.h. die Zahlung erflgte doch erst weit nach Elterngeldbezugszeitraum-Ende ? Wenn man ein Nebengewerbe betreibt hat uns das Amt vor Jahren mitgeteilt, dass hier das Zuflussprinzip gilt, d.h. man setzt Einnahmen und Ausgaben immer so an entsprechend des Zahlungseinganges/-ausganges. Würde sich hier gegen den Bescheid ein Widerspruch lohnen wenn man hier mittels Kontoauszug belegt, dass die Zahlung im März 2016, also weit nach Elterngeldbezug, erfolgte? Viele Grüße, John
von John1984 am 06.05.2016, 13:30