Frage:
Liebe Frau Bader,
sicherlich wurde diese Frage hier schon x-mal gestellt, doch je mehr ich lese, desto verwirrter bin ich… Bitte entschuldigen Sie.
Meine Situation ist folgende: Ich arbeite in Vollzeit und habe einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr. Mein errechneter Entbindungstermin ist am 21. August 2013. Danach möchte ich für ein Jahr in Elternzeit gehen.
Meine Fragen lauten nun:
1. Wie viele Urlaubstage stehen mir für 2013 zu?
2. Bis wann muss ich diese Urlaubstage spätestens in Anspruch genommen haben?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Josephine
von Josi-von-St. am 02.05.2013, 11:25 Uhr

Antwort auf:
Berechnung Urlaubsanspruch
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Man kann den Urlaub noch nach der Elternzeit nehmen, und zwar in dem Jahr in dem die Elternzeit endet und im Folgejahr.
Liebe Grüsse,
NB
von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.05.2013
Antwort auf:
Berechnung Urlaubsanspruch
1. 25
2. 31.12.2015
Erklärung:
Urlaub steht dir bis Oktober zu, also für 10/12.
30 Tage pro Jahr = 2,5 Tage pro Monat
2,5 pro Monat x 10 Monate (bis Oktober) = 25
Den Urlaub, den man vor dem Mutterschutz/Elternzeit nicht nehmen kann, kann man in dem Jahr nehmen, in dem die Elternzeit endet (also bei dir 2014) bis in dem Jahr danach, also dann der 31.12.2015
Gruß
Sabine
von SumSum076 am 02.05.2013

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