Hallo Frau Bader,
ich bin etwas hin und her gerissen.
Viele Verschiedene Meinungen... welche stimmt aber ?!?!
Es geht um folgendes :
Ich habe im Mai 2014 meine Tochter zur Welt gebracht anschließend an meinem Muschu. meine 3 Jährige Elternzeit angehängt. In dessen Elternzeit bis heute habe ich keinerlei Tätigkeit bei meinem AG ausgeübt.
Jetzt bin ich erneut schwanger und entbinde voraussichtlich im März 2016.
Meine erneuter Muschu läuft ab dem 18.02.2016 und die Elternzeit meines 1 Kindes habe ich auf den 16.02.2016 gekündigt! Mein AG hat meine Beendigung der Elternzeit bestätigt.
Jetzt meine Frage besteht wieder die Möglichkeit den Zuschuss vom AG zu erhalten ?
Ein Mitarbeiter meiner Krankenkasse bejahte mir dies am Telefon.
Ein weiterer MItarbeiter meinte 2 Tage später persönlich dies wäre nicht der Fall.
Von den Privaten in meinem Umkreis möchte ich mich nicht anschließen, da auch da beide Meinungen vertreten sind. Allmählich läuft mir leider die Zeit davon. Müsste meinen Ag ja dann noch in Kenntnis davon setzten das er dies doch bitte erneut bezuschusst.
Ich spreche hier nicht von dem großen Geld ...
ich habe ein ungekündigte Beschäftigungsverhältnis das vor Geburt des 1 KIndes auf eine Art Midijob lief.
( 451 € - 799 € und sozialversicherungspflichtig )
Lediglich ab dem Dezember 2013 bis zum Mutterschutz des 1 KIndes ( April 2014 ) hatte ich ein Beschäftigungsverbot und erhielt dort einen gewissen Teil meines AG als Entgeld.
Es ist leider so das ich meinen Ag ( Personalbüro ) nicht persönlich fragen kann, da dieser mir schon einige Steine in der ersten Schwangerschaft in den Weg gelegt hatte und ich dort schon rechtlich vorgehen musste. Dies wollte ich mir diesmal ersparen.
Wäre super wenn Sie mir meine Frage beantworten könnten !!
Vielen Dank im Vorraus !
Lg
von
Colin-s Mama 86
am 09.02.2016, 21:22
Antwort auf:
Arbeitgeber Zuschuss bei erneutem Muschu wenn Elternzeit rechtzeitig beendet ?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 11.02.2016
Antwort auf:
Arbeitgeber Zuschuss bei erneutem Muschu wenn Elternzeit rechtzeitig beendet ?
Hallo,
habe jetzt das gleiche, mir wurde mit geteilt das ich Mutterschaftsgeld in voller hohe erhalte. Wenn ich rechtzeitig meine Elternzeitbeende und dann wieder in Mutterschutz gehe. Sowohl von Arbeitgeber wie auch von Krankenkasse in voller hohe, wie bei dem ersten Kind.
Das wurde mir von der Elterngeldstelle gesagt, denn die beraten auch.
Aber ob man selber den Arbeitgeber informieren muss, dass weiß ich auch nicht. Das er was dazu zahlen muss. Würde das auch gerne wissen, denn das werde ich auch bald brauchen.
Hast du Gekündigt oder deine Elternzeitbeendet?
Soweit ich weiß bei Beschäftigungsverbot bekommt man vollen Gehalt und nicht ein teil davon. (Denn der Arbeitgeber zahlt das nicht selber), er bekommt das dann wieder zurück. Das gleiche ist mit Mutterschaftsgeld.
Danach darfst du aber nicht vergessen wenn du Elternzeit nimmst musst du es wieder beantragen. Sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit.
von
seika
am 09.02.2016, 23:11
Antwort auf:
Arbeitgeber Zuschuss bei erneutem Muschu wenn Elternzeit rechtzeitig beendet ?
Hallo,
mir fällt gerade auf, dass du deine Elternzeit 2 Tage vor Mutterschutzbeginn beendet hast. Du solltest das eigentlich zum Tag vorher machen, so dass es einen direkten Übergang gibt. So musst du dich für den einen Tag um ne Krankenversicherung kümmern, wenn du nicht Familienversichert sein kannst und MUSST den einen Tag arbeiten oder URLAUB nehmen. Sonst fehlat du unentschuldigt auf Arbeit.
Vielleicht kannst du das nachträglich ja noch ändern...
LG luvi
von
luvi
am 11.02.2016, 00:08